Unsere Firmengruppe

Unsere Geschäftsbereiche Nonwovens- Technologie, Faserlogistik- Technologie, Kammgarn/ Streichgarn- Technologie und Automatisierungs- Technologie zeichnen sich durch innovative und leistungsstarke Maschinen und Anlagen aus. AUTEFA Solutions ist fokussiert auf Wachstum und den weiteren Ausbau aller Firmenstandorte.

Unser Einkauf

Unsere Lieferanten schätzen uns als langfristigen und verlässlichen Kooperationspartner. Wir legen hohen Wert auf gegenseitige verlässliche Abstimmungen mit mittel- bis langfristigen Planungshorizonten. Wir pflegen einen respektvollen Umgang miteinander und regelmäßige, persönliche Feedbackgespräche zwischen unseren Einkaufsabteilungen und unseren Lieferanten tragen maßgeblich zu einer beidseitig positiven Zusammenarbeit bei. 

Unsere Einkaufsabteilungen suchen weltweit nach qualitätsorientierten, kostengünstigen und zuverlässigen Lieferanten. Unser Ziel ist es Kosten zu optimieren sowie die Qualität unserer Maschinen und Anlagen stetig zu verbessern. Für unsere Kunden verfolgen wir einen systematischen Ansatz, der auf ausgereiften Technologien und Maschinen sowie auf Qualität und wirtschaftlicher Stabilität beruht.

 

 

Lieferant und Partner

Begleiten Sie uns auf unserem Wachstumskurs als zuverlässiger Partner und Lieferant. AUTEFA Solutions ist stets um die Verbesserung der Produkt- und Leistungsqualität durch Innovation und technisches Know-how bemüht. Bei der Beschaffung von Materialien für unsere Maschinen und Anlagen setzen wir hohe Maßstäbe.

Die Weiterentwicklung unserer Lieferanten zu „Systemlieferanten“ bildet eine wesentliche Rolle in unserer strategischen Zusammenarbeit. Dies führt zu einer langfristigen, qualitativ hochwertigen Kooperationspartnerschaft, so dass auch unsere Lieferanten, gemeinsam mit uns, von unserem Wachstum profitieren.

AUTEFA SOLUTIONS GERMANY GMBH – Download als PDF

1. Einführung

Die einzelnen AUTEFA-Gesellschaften (im Folgenden AUTEFA Solutions genannt) AUTEFA Solutions Germany GmbH, AUTEFA Solutions Austria GmbH, AUTEFA Solutions Italy S.p.A., AUTEFA Solutions Switzerland AG, AUTEFA Solutions North America Inc. und AUTEFA Solutions Wuxi Co., Ltd. gehören zur Hi-Tech Textile Holding GmbH, Wegscheider Str. 15, 4021 Linz, Österreich und sind Teil der China Hi Tech Group Cooperation (CHTC).

AUTEFA Solutions ist in einer Vielzahl von institutionellen, wirtschaftlichen, politischen, sozialen und kulturellen Bereichen tätig, die sich ständig und schnell weiterentwickeln.

Alle Unternehmenstätigkeiten von AUTEFA Solutions müssen in Übereinstimmung mit dem Gesetz, im Rahmen eines fairen Wettbewerbs, mit Ehrlichkeit, Integrität, Fairness nach bestem Wissen und Gewissen sowie unter Berücksichtigung der Interessen der Kunden, Mitarbeiter, Geschäfts- und Finanzpartner und der Gesellschaften, in denen AUTEFA Solutions tätig ist, durchgeführt werden.

AUTEFA Solutions hat daher beschlossen, die Werte, die das Unternehmen anerkennt, akzeptiert und teilt, sowie die Verantwortlichkeiten, die AUTEFA Solutions intern und extern übernimmt, klar zu definieren.

Zu diesem Zweck wurde dieser Verhaltenskodex (im Folgenden auch CoC genannt) erstellt, dessen Einhaltung durch die Mitarbeiter von AUTEFA Solutions von grundlegender Bedeutung für den reibungslosen Betrieb, die Zuverlässigkeit und den Ruf des Unternehmens ist.

Der Verhaltenskodex soll sicherstellen, dass das Verhalten und die Arbeitsmethoden von AUTEFA Solutions auf Fairness, Gerechtigkeit, Integrität, Loyalität und Professionalität beruhen, sowohl im internen Umgang als auch im Umgang mit Dritten, und dass der Schwerpunkt auf der Einhaltung der Gesetze und Vorschriften der Länder liegt, in denen AUTEFA Solutions tätig ist, sowie auf der Einhaltung der Prozesse des Unternehmens.

Die Geschäftsleitung von AUTEFA Solutions hat diesen Verhaltenskodex verabschiedet, um die oben genannten Grundsätze der Ethik und Transparenz zu verankern und das Streben nach Wettbewerbsfähigkeit mit den Anforderungen eines fairen Wettbewerbs in Einklang zu bringen.

2. Allgemeine Grundsätze

2.1. Adressaten  

Die Betreffenden, für die die Regeln dieses Verhaltenskodex gelten, werden im Folgenden als "Adressaten" bezeichnet und wie folgt definiert:    

  • die Geschäftsführer und Geschäftsleitungsmitglieder der AUTEFA Solutions sowie alle leitenden Angestellten mit Vertretungs-, Verwaltungs- oder Führungsaufgaben (die "Unternehmensvertreter")
  • alle Mitarbeiter der AUTEFA Solutions, einschließlich befristeter Beschäftigter, der Teilzeitbeschäftigten und ähnlicher Arbeitnehmer (die "Mitarbeiter")
  • alle Personen, die in allen Ländern, in denen AUTEFA Solutions tätig ist, direkt oder indirekt, dauerhaft oder vorübergehend mit AUTEFA Solutions in Verbindung stehen oder in irgendeiner Weise an der Verfolgung der Ziele von AUTEFA Solutions mitwirken (die "Mitwirkenden")

2.2. Geltungsbereich

Es ist in erster Linie die Aufgabe der Unternehmensleitung, die im Verhaltenskodex enthaltenen Werte zu konkretisieren, indem sie nach innen und außen Verantwortung übernimmt und das Vertrauen, den Zusammenhalt und den Unternehmergeist von AUTEFA Solutions stärkt.

Bei der Festlegung der Unternehmensziele lassen sich die Geschäftsleitungsmitglieder von den im Verhaltenskodex enthaltenen Grundsätzen leiten.

Die Mitarbeiter von AUTEFA Solutions halten sich nicht nur an die geltenden Gesetze und Vorschriften, sondern richten ihre Handlungen und ihr Verhalten auch nach den Grundsätzen, Zielen und Verpflichtungen aus, die im Verhaltenskodex festgelegt sind.

Alle Vorgänge, Abläufe und Geschäftsverhandlungen sowie allgemein das Verhalten der Mitarbeiter bei der Ausführung ihrer Arbeit und/oder der erbrachten Dienstleistungen sind von einem Höchstmaß an Fairness in der Verwaltung, Vollständigkeit und Transparenz der Daten, formaler und inhaltlicher Gesetzmäßigkeit sowie Klarheit und Richtigkeit der Buchführung in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften und internen Prozessen und unter Einhaltung der durch die einschlägigen Vorschriften und vertraglichen Verpflichtungen vorgeschriebenen Vertraulichkeit geprägt.

Jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, mit dem Verhaltenskodex vertraut zu sein und aktiv zu seiner Umsetzung beizutragen.

Damit der Verhaltenskodex in vollem Umfang eingehalten wird, muss jeder Mitarbeiter, wenn er von Situationen Kenntnis erlangt, die tatsächlich oder potenziell einen relevanten Verstoß gegen den Verhaltenskodex darstellen können, dies unverzüglich seinem direkten Vorgesetzten und dem für den Verhaltenskodex zuständigen Vorgesetzten (siehe Abschnitt 2.7) melden.

2.3. Die Verpflichtugen von AUTEFA Solutions

AUTEFA Solutions garantiert, auch durch die Benennung spezifischer Funktionen ("Referenzgremien"):

  • die Verbreitung des CoC unter den Mitarbeitern des Unternehmens
  • die Aktualisierung des CoC, um ihn an die Entwicklung des öffentlichen Bewusstseins, des Unternehmenskontextes und der Vorschriften, die für den CoC relevant sind, anzupassen
  • die Überprüfung von Berichten über Verstöße gegen den CoC
  • die Bewertung des Sachverhalts und die konsequente Umsetzung geeigneter Sanktionsmaßnahmen im Falle eines nachgewiesenen Verstoßes
  • dass niemand Repressalien jeglicher Art ausgesetzt werden darf, weil er Informationen über mögliche Verstöße gegen den CoC oder gegen die maßgeblichen Regelungen übermittelt hat

2.4. Verpflichtung für alle Mitarbeiter

Jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, die im CoC enthaltenen Regeln und die einschlägigen Normen für die im Rahmen seiner Funktion ausgeübten Tätigkeiten zu kennen.Die Mitarbeiter der AUTEFA Solutions sind dazu verpflichtet:

  • ein diesen Regeln widersprechendes Verhalten zu vermeiden
  • ihre Vorgesetzten oder den Verantwortlichen für den CoC zu konsultieren, wenn sie Klärungsbedarf bezüglich der Anwendung des CoC haben
  • ihrem Vorgesetzten oder einer der zuständigen Stellen unverzüglich alle Informationen über mögliche Verstöße zu melden, die sie selbst oder von anderen erhalten haben, sowie jede Aufforderung, gegen diese Regeln zu verstoßen

2.5. Zusätzliche Verpflichtungen für die Bereichsleiter und Abteilungsleiter

Jeder "Bereichsleiter/Abteilungsleiter", d.h. jede Person, die die Leitung und/oder Kontrolle über einen Bereich oder eine Abteilung ausübt, ist verpflichtet:

  • sein Verhalten an den in diesem CoC festgelegten Grundsätzen auszurichten und die Einhaltung dieser Grundsätze von seinen Angestellten und Mitarbeitern zu verlangen, ihre Arbeit zu kontrollieren und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Verstöße gegen den CoC zu verhindern
  • dafür zu sorgen, dass Angestellte und Mitarbeiter verstehen, dass die Einhaltung der Regeln des CoC sowie der Sicherheitsverfahren und -vorschriften ein wesentlicher Bestandteil der Qualität der Arbeitsleistung ist
  • interne und externe Mitarbeiter im Rahmen ihrer Kompetenz sorgfältig auszuwählen, um zu verhindern, dass Personen eingestellt werden, die nicht das volle Engagement für die Einhaltung der Bestimmungen des CoC und der Prozesse aufbringen

2.6. Gültigkeit des Verhaltenskodexes im Umgang mit Dritten

Alle Mitarbeiter müssen aufgrund ihrer Zuständigkeiten in ihren Beziehungen zu externen Dritten:

  • diese in angemessener Weise über die durch den CoC auferlegten Verpflichtungen und Vorgaben informieren
  • die Einhaltung der Verpflichtungen, die ihre Tätigkeit unmittelbar betreffen, verlangen
  • angemessene innerbetriebliche und - soweit in ihrer Zuständigkeit - außerbetriebliche Maßnahmen ergreifen, wenn Dritte ihrer Verpflichtung zur Einhaltung der Regeln des CoC nicht nachkommen

2.7. Zuständige Instanzen

Zuständige Instanz für die Einhaltung des CoC:

  • Die für die Überwachung des CoC zuständige Kontrollinstanz, die bis zur Ernennung des Kontrollorgans derzeit beim Chief Executive Officer (CEO) liegt, mit der Verpflichtung, Meldungen über mögliche Verstöße zu prüfen, die am besten geeigneten Maßnahmen zur Untersuchung und Überprüfung unter Nutzung der Organisationsstrukturen von AUTEFA Solutions voranzutreiben und anschließend die Ergebnisse der Überprüfungen für die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen zu bewerten und einem anderen Unternehmensorgan mitzuteilen, das für die Feststellung der Art und Schwere des Verstoßes zuständig ist; die Kontrollinstanz ist die maßgebliche Instanz für die Auslegung der relevanten Bestimmungen des CoC.
  • Die Überwachungsinstanz für den Kodex hat auch die Aufgabe:
  1. die Kenntnis der Bestimmungen des CoC innerhalb von AUTEFA Solutions über folgende Kanäle zu fördern: 
    • Übermittlung eines Exemplars des CoC in Papierform an alle Bereichs-/ und Abteilungsleiter
    • Darstellung des CoC innerhalb der Prozesslandschaft
    • Veröffentlichung des CoC im Internet, zugänglich für alle Interessengruppen
  2. bei Verstößen gegen den CoC geeignete disziplinarische Maßnahmen zu ergreifen

2.8. Vertragliche Geltung des Verhaltenskodex (CoC)

Der CoC is ein wesentlicher Bestandteil des Arbeitsvertrages.

Die Einhaltung der Bestimmungen des CoC ist als wesentlicher Bestandteil der Pflichten der Mitarbeiter von AUTEFA Solutions zu verstehen.

Der Arbeitnehmer hat auch die Anweisungen des Arbeitgebers und der ihm unterstellten Beschäftigten des Arbeitgebers zur Durchführung und Einhaltung der Vorschriften zu befolgen.

Ein Verstoß gegen die Regeln des CoC kann eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Grundpflichten oder ein Disziplinarvergehen darstellen, mit allen rechtlichen Konsequenzen, auch im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses, und kann zu Klagen auf Schadensersatz für den durch den Verstoß entstandenen Schaden führen.

Für Mitarbeiter, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist die Einhaltung des CoC Voraussetzung für die Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit AUTEFA Solutions.

2.9. Meldepflicht: Meldung von Verstößen

AUTEFA Solutions hat ein System für die Meldung von Verstößen gegen die Organisations-, Verwaltungs- und-Überwachungsmechanismen, einschließlich des vom Unternehmen festgelegten Ethikkodexes, eingerichtet (Whistleblowing), in dem Wissen, dass missbräuchliches Verhalten die materiellen und immateriellen Werte von AUTEFA Solutions gefährdet und deshalb alle Beteiligten mitwirken müssen, um dies zu verhindern.

Aus diesem Grund sind die in Absatz 2.1 genannten "Adressaten", die von Verstößen gegen die Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollmechanismen, einschließlich des Ethikkodexes, Kenntnis erlangen, verpflichtet, den Ansprechpartner für die Meldung von Verstößen unverzüglich postalisch oder unter der folgenden E-Mail-Adresse zu informieren: Christian.Ott(at)autefa.com.

Die Meldungen müssen so konkret und hinreichend aussagekräftig sein, dass das gemeldete Fehlverhalten erkennbar wird.

Meldungen, die nicht auf eindeutigen und widerspruchsfreien Tatsachen beruhen, werden ignoriert und vernichtet, es sei denn, es werden ausreichend begründete Umstände dargestellt, die deutlich machen, dass AUTEFA Solutions konkreten Risiken ausgesetzt ist.

Die Identität des Hinweisgebers wird vertraulich behandelt.

Jegliche Art von Vergeltung, Diskriminierung oder Bestrafung von Personen, die in gutem Glauben Hinweise geben, ist verboten.

AUTEFA Solutions behält sich das Recht vor, Maßnahmen gegen Personen zu ergreifen, die wissentlich unwahre Meldungen tätigen.

3. Geschäftsgebaren

3.1. Allgemeine Unternehmenspolitik

Die Geschäftsbeziehungen der AUTEFA Solutions beruhen auf den Prinzipien der Loyalität, Fairness, Transparenz, Effizienz und Marktoffenheit.

Personen, die im Namen von AUTEFA Solutions oder im Auftrag von AUTEFA Solutions agieren, sind verpflichtet, sich im Geschäftsverkehr von AUTEFA Solutions und in den Beziehungen mit den öffentlichen Behörden ethisch, gesetzeskonform und mit einem Höchstmaß an Transparenz, Klarheit, Fairness und Effizienz zu verhalten.

Korrupte Praktiken, unzulässige Begünstigungen, geheime Absprachen und die direkte und/oder über Dritte erfolgende Erlangung von persönlichen und beruflichen Vorteilen für sich oder andere sind verboten.

Die Mitarbeiter sind außerdem verpflichtet, bei Geschäfts- und Vertriebsbeziehungen im Rahmen der Unternehmenspolitik von AUTEFA Solutions zu handeln, die, auch wenn sie auf die Verfolgung des Unternehmenszwecks abzielt, niemals zu Handlungen führen darf, die gegen das Gesetz, die geltenden Vorschriften oder die in bestimmten Aufgabenbereichen festgelegten Unternehmensprozesse verstoßen.

3.2. Interessenkonflikte

Die Mitarbeiter müssen Situationen und Handlungen vermeiden, die zu Interessenkonflikten, mit denen von AUTEFA Solutions führen könnten. Desweiteren müssen Mitarbeiter Situationen und Handlungen vermeiden die ihre Fähigkeit beeinträchtigen könnten, unparteiische Entscheidungen zu treffen, damit die Interessen von AUTEFA Solutions gewahrt werden.

Dies gilt für die Beziehungen zu Lieferanten, Kunden und anderen Dritten sowie für die Abwicklung von Personalangelegenheiten, einschließlich Transaktionen mit vom Unternehmen eingesetzten Finanzinstrumenten.

Es gilt auch als Interessenkonflikt, vertrauliche Informationen, die man in Ausübung seiner Tätigkeit erlangt hat, Dritten zugänglich zu machen oder zum eigenen Vorteil zu nutzen.

Befindet sich ein Mitarbeiter in einem Interessenkonflikt mit AUTEFA Solutions, so hat er unverzüglich seinen Vorgesetzten oder eine der Kontrollinstanzen zu informieren und jegliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Situation, die den Konflikt verursacht hat, zu unterlassen.

Der Mitarbeiter ist verpflichtet, seinem Vorgesetzten und/oder einer der Kontrollinstanzen unverzüglich alle Informationen mitzuteilen, die auf eine mögliche Konfliktsituation bei AUTEFA Solutions hindeuten oder diese vermuten lassen.

Dies gilt ungeachtet der gesetzlichen Vorschriften über Interessenkonflikte von Geschäftsleitungsmitgliedern.

In diesem Zusammenhang ist jedes Gesellschaftsorgan verpflichtet, den anderen Gesellschaftsorganen sowie dem Prüfungsausschuss, falls ein solcher bestellt ist, jedes Interesse offen zu legen, dass es in seinem eigenen Namen oder im Namen Dritter an einer bestimmten Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, über die es zu entscheiden hat, haben könnte.

Diese Offenlegung muss konkret und rechtzeitig erfolgen, d.h. sie muss die Art, die Bedingungen, den Ursprung und den Umfang des Interesses selbst darlegen: Es obliegt dann dem Gesellschaftsorgan, nach Anhörung der Stellungnahme des Prüfungsausschusses, falls ein solcher bestellt wurde, den Konflikt mit den Interessen des Unternehmens zu beurteilen.

3.3. Geschenke, Zuwendungen oder sonstige Vergünstigungen

Bei den Geschäftsbeziehungen zu Kunden, Lieferanten und sonstigen Dritten sind Geldangebote, Geschenke oder Zuwendungen jeglicher Art mit persönlichem Charakter, die darauf abzielen, unzulässige tatsächliche oder scheinbare Vorteile jeglicher Art zu erlangen (z. B. Versprechen von wirtschaftlichen Vorteilen, Gefälligkeiten, Empfehlungen, Versprechen von Stellenangeboten, usw.), nicht zulässig.

In diesem Zusammenhang sind Gefälligkeiten im Rahmen der Gepflogenheiten erlaubt, die nur einen geringen Wert haben und die Integrität und den Ruf von AUTEFA Solutions nicht beeinträchtigen.

Mitarbeiter, die Geschenke erhalten, die über die Grenzen der normalen Gefälligkeiten hinausgehen und nicht von geringem Wert sind, müssen ihren Vorgesetzten oder den Verantwortlichen für den CoC unverzüglich informieren und diese Geschenke und/oder Zuwendungen für wohltätige oder soziale Zwecke spenden.

3.4. Kundenbeziehungen

AUTEFA Solutions erzielt seinen Erfolg auf den Weltmärkten durch das Angebot qualitativ hochwertiger Produkte und Dienstleistungen zu wettbewerbsfähigen Bedingungen und unter Einhaltung der Wettbewerbsregeln.

Im Umgang mit den Kunden und unter Einhaltung der internen Prozesse müssen alle Beteiligten die größtmögliche Kundenzufriedenheit fördern, indem sie u.a. vollständige und korrekte Informationen über die angebotenen Produkte und Dienstleistungen bereitstellen, um den Kunden zu einer bewussten Kaufentscheidung zu befähigen.

3.5. Beziehungen zu Lieferanten und externen Beteiligten

Die Lieferantenauswahl und die Festlegung der Einkaufskonditionen für Waren und Dienstleistungen für AUTEFA Solutions richtet sich nach den Grundsätzen und Wettbewerbsbedingungen, der Neutralität, der Fairness, der Unparteilichkeit, der preislichen Ausgewogenheit, der Qualität der Waren und/oder Dienstleistungen, mit einer sorgfältigen Evaluierung der Serviceleistungen und der Angebotspalette im Allgemeinen.

Die Einkaufsprozesse müssen auf dem Streben nach dem größten wirtschaftlichen Vorteil für AUTEFA Solutions und auf Fairness und Unparteilichkeit gegenüber jedem Lieferanten, der die erforderlichen Anforderungen erfüllt, basieren.

Die Lieferanten müssen auch mit den Kunden von AUTEFA Solutions zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass deren Bedürfnisse in Bezug auf Qualität und Lieferzeiten erfüllt werden.

Der Abschluss eines Vertrages mit einem Lieferanten muss immer auf einer absolut unmissverständlichen Beziehung beruhen, wobei die Übernahme von Vertragsverpflichtungen, die zu einer Abhängigkeit von dem Lieferanten führen, nach Möglichkeit zu vermeiden ist.

Um die Wahrung der Persönlichkeitsrechte zu gewährleisten, wendet AUTEFA Solutions bei der Auswahl der Lieferanten Kriterien an, die den Arbeitnehmern die Wahrung ihrer Grundrechte, die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie den Schutz vor Kinderarbeit garantieren.

3.6. Prävention von Geldwäsche

Das Unternehmen und seine Mitarbeiter dürfen niemals Aktivitäten durchführen oder daran beteiligt sein, die mit Geldwäsche verbunden sind, d.h. mit der Annahme oder Verwendung von Einkünften aus kriminellen Aktivitäten in jeglicher Art und Form.

Das Unternehmen und seine Mitarbeiter müssen die verfügbaren Informationen, einschließlich der finanzwirtschaftlichen Informationen, über Geschäftspartner und Lieferanten im Voraus prüfen, um sich von deren Seriosität und der Rechtmäßigkeit ihrer Tätigkeit zu überzeugen, bevor sie mit diesen Geschäftsbeziehungen eingehen.

Das Unternehmen verpflichtet sich, die Gesetze zur Bekämpfung der Geldwäsche in der jeweils zuständigen Gerichtsbarkeit uneingeschränkt zu befolgen.

4. Transparenz der Finanzbuchhaltung und der internen Kontrollprozesse

4.1. Buchhaltungsunterlagen

Die Transparenz der Buchhaltung beruht auf der Richtigkeit, Genauigkeit und Vollständigkeit der Basisdaten für die relevanten Buchhaltungsunterlagen.

Jeder Mitarbeiter muss verpflichtend mitwirken, um sicherzustellen, dass die Geschäftsvorfälle korrekt und zeitnah in der Buchhaltung dargestellt werden.

Es ist verboten, sich so zu verhalten, dass die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Jahresabschlussinformationen gefährdet wird.

Für jeden Vorgang sind angemessene Belege für die durchgeführten Transaktionen aufzubewahren, um eine einfache Erfassung in der Buchhaltung, die Identifizierung der verschiedenen Verantwortlichkeitsbereiche sowie eine genaue Rekonstruktion des Vorgangs zu ermöglichen.

Jede Aufzeichnung muss genau das wiedergeben, was in den Belegen angegeben ist.

Mitarbeiter, die Kenntnis von Versäumnissen, Fälschungen, Änderungen oder Unzulänglichkeiten in den Informationen und Belegen erhalten, müssen dies ihrem Vorgesetzten oder einem der Kontrollorgane melden.

4.2. Interne Kontrollen

Es gehört zur Unternehmenspolitik von AUTEFA Solutions, im gesamten Unternehmen eine Sensibilisierung für die Notwendigkeit eines angemessenen internen Kontrollsystems zu gewährleisten.

Die Einstellung gegenüber Kontrollen muss positiv sein, da sie zur Verbesserung der Effizienz von Produktions- und Managementprozessen beitragen.

Unter internen Kontrollen verstehen wir alle notwendigen oder nützlichen Maßnahmen zur Lenkung, Verwaltung und Überprüfung der Unternehmenstätigkeiten mit dem Ziel, die Einhaltung der Gesetze und der Unternehmensprozesse zu gewährleisten, das Unternehmensvermögen zu schützen, die Abläufe effizient zu verwalten und genaue und vollständige Buchhaltungs- und Finanzdaten zu liefern.

Alle Beteiligten sind im Rahmen ihrer Funktionen für das ordnungsgemäße Funktionieren des Kontrollsystems verantwortlich.

Die Führungskräfte sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten verpflichtet, sich am Kontrollsystem des Unternehmens zu beteiligen und ihre Mitarbeiter in dieses einzubeziehen.

5. Personalpolitik

5.1. Humanressourcen

Alle Mitarbeiter bilden einen wesentlichen Bestandteil für das Wachstum des Unternehmens.

Das Engagement und die Professionalität unserer Mitarbeiter sind sowohl Werte als auch Bedingungen für das Erreichen der Unternehmensziele.

AUTEFA Solutions ist bestrebt, die Fähigkeiten und das Fachwissen jedes einzelnen Mitarbeiters zu fördern, damit die Arbeitskraft und die Produktivität jedes Einzelnen voll zum Tragen kommen und sein Potenzial ausgeschöpft werden kann.

AUTEFA Solutions bietet allen Mitarbeitern die gleichen Entwicklungsmöglichkeiten und stellt sicher, dass jeder auf der Grundlage seiner Leistungen fair und ohne Diskriminierung behandelt wird.

Das einzustellende Personal wird danach beurteilt, ob die Profile der Bewerber den Erwartungen und Anforderungen des Unternehmens entsprechen, unter Wahrung der Chancengleichheit für alle Beteiligten.

Die angeforderten Daten beziehen sich ausschließlich auf die Überprüfung der im fachlichen und persönlichen Anforderungsprofil festgelegten Anforderungen, wobei die Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre des Bewerbers respektiert werden.

Das Personal wird auf der Grundlage regulärer Arbeitsverträge eingestellt; jegliche Form von illegalem Arbeitsverhältnis wird nicht geduldet.

Die Entscheidungen in der Personalverwaltung und -entwicklung sowie in der Auswahlphase beruhen auf der Übereinstimmung zwischen den Anforderungen und den Qualifikationen der Mitarbeiter und/oder auf dem Leistungsniveau.

Die Vergabe von Positionen und Anstellungen wird zudem unter Berücksichtigung von Fähigkeiten und Fertigkeiten entschieden.

AUTEFA Solutions erwartet von seinen Mitarbeitern auf allen Ebenen, dass sie an der Sicherstellung eines Klimas des gegenseitigen Respekts in Bezug auf die Menschenwürde, die Ehre und den Ruf jedes Einzelnen mitwirken und Maßnahmen ergreifen, um beleidigendes oder verleumderisches Verhalten im zwischenmenschlichen Bereich zu verhindern.

5.2. Soziale Verantwortung

AUTEFA Solutions verpflichtet sich, soziale und umweltrelevante Themen in seine Entscheidungsprozesse und sein Managementsystem einzubeziehen und seine Auswirkungen auf die Umwelt und das lokale Umfeld auf verantwortungsvolle und transparente Weise in Übereinstimmung mit der nationalen und internationalen Gesetzgebung zu kontrollieren.

Auf der Grundlage der obigen Ausführungen, AUTEFA Solutions:

  1. verpflichtet sich, den Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten und zu wahren
  2. verzichtet auf den Einsatz oder die Förderung von Kinder- oder Zwangsarbeit, was im Falle des Verstoßes an die zuständigen Behörden gemeldet wird
  3. fördert die Beschäftigung von körperlich und sozial benachteiligten Personen und begünstigt Eingliederungsprozesse auch für Menschen mit Behinderungen
  4. fördert die Chancengleichheit von männlichen und weiblichen Beschäftigten, indem sie die Entwicklung eines sozialen und verantwortungsvollen Arbeitsumfelds anregt und sicherstellt, dass die Beschäftigten regelmäßig angesprochen, angehört und aktiv einbezogen werden, um das Wohlbefinden im Unternehmen zu fördern
  5. unterstützt die Interessen seiner Angestellten und aller seiner Mitarbeiter sowie das gesetzlich verankerte Recht auf Kollektivverträge
  6. fördert die Ökologie und den Umweltschutz, indem sie das Ziel einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung verfolgt, die ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen nutzt und Verschwendung vermeidet.

5.3. Mobbing am Arbeitsplatz

AUTEFA Solutions fordert, dass in internen oder externen Geschäftsbeziehungen kein Mobbing stattfindet, d. h:

  1. die Schaffung eines einschüchternden, feindseligen oder isolierenden Arbeitsumfelds gegenüber Einzelpersonen oder Gruppen von Arbeitnehmern
  2. die ungerechtfertigte Einflussnahme auf die Erbringung von Arbeitsleistungen anderer
  3. die Vereitelung der individuellen Karrierechancen anderer aus rein persönlichen Motiven des Konkurrenzdenkens

AUTEFA Solutions akzeptiert keine sexuelle Belästigung, wie z. B.:

  1. die Verknüpfung von Entscheidungen, die für das Arbeitsprozess der betroffenen Person von Bedeutung sind, mit der Annahme von sexuellen Gefälligkeiten
  2. Angebote privater persönlicher Kontakte, die trotz eines ausdrücklichen oder begründeten Nichteinverständnisses erfolgen und die in Anbetracht der Umstände dazu führen können, dass die Persönlichkeitsrechte des Betreffenden verletzt werden und sich auf dessen berufliche Tätigkeit auswirken

AUTEFA Solutions betrachtet auch jede Art von Schikane oder jedes unerwünschte Verhalten, z.B. bezüglich der ethnischen Zugehörigkeit oder anderen persönlichen Merkmalen als völlig inakzeptabel, wenn es dazu führt, dass die Würde der Person, gegen die sich die Belästigung oder das Verhalten richtet, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Arbeitsplatzes verletzt wird.

5.4. Alkohol- und Drogenkonsum 

AUTEFA Solutions verlangt von jedem Mitarbeiter, dass er persönlich dazu beiträgt, ein Arbeitsumfeld aufrechtzuerhalten, das die persönlichen Bedürfnisse der anderen respektiert.

Disziplinarmaßnahmen werden daher im Rahmen des Arbeitsrechts ergriffen; wenn:

  1. unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder Substanzen mit ähnlicher Wirkung gearbeitet wird
  2. während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit aus irgendeinem Grund Drogen konsumiert oder über sie verfügt wird

5.5. Rauchen 

Das Rauchen ist an allen Arbeitsplätzen verboten, um Gefahren für Personen, Anlagen und Materialien zu vermeiden, außer in Räumen und/oder Umgebungen, die vom Arbeitgeber speziell dafür vorgesehen sind.

Die Nichteinhaltung dieses Verbots wird mit disziplinarischen Maßnahmen gemäß den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen geahndet.

6. Gesundheit, Arbeitssicherheit und Umweltschutz

AUTEFA Solutions verpflichtet sich, eine entsprechende Unternehmenskultur der Sicherheit zu gewährleisten, das Risikobewusstsein zu schärfen, verantwortungsbewusstes Verhalten aller Mitarbeiter zu fördern und sich für den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter einzusetzen, insbesondere durch Präventivmaßnahmen.

Die Geschäftstätigkeiten von AUTEFA Solutions müssen unter voller Einhaltung der geltenden Gesetzgebung zur Unfallverhütung und zum Arbeitsschutz durchgeführt werden.

Die Unternehmenstätigkeit der AUTEFA Solutions muss unter voller Einhaltung der geltenden Präventions- und Schutzgesetze erfolgen und ihr Unternehmensmanagement muss auf den neuesten Anforderungen des Umweltschutzes und der Energieeffizienz basieren, um die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten.

AUTEFA Solutions legt größten Wert auf die Wahrung der Interessen der Gemeinschaft und betrachtet die Umwelt und die Natur als verfassungsmäßig garantierte Werte und das Erbe aller.

AUTEFA Solutions verpflichtet sich zu einem verantwortungsvollen Umgang mit der Umwelt, indem sie die geltenden Umweltschutzbestimmungen sowie die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen und Vorschriften genauestens einhält und umweltschädigendes Verhalten vermeidet.

7. Geheimhaltung

7.1. Datenschutz und Geheimhaltung von persönlichen Daten und Informationen

AUTEFA Solutions garantiert die Vertraulichkeit der in ihrem Besitz befindlichen Informationen, die Einhaltung der geltenden Gesetzgebung zur Verwaltung personenbezogener Daten und versucht nicht, vertrauliche Daten mit rechtswidrigen Methoden zu erhalten.

7.2. Schutz der Privatspähre

Alle Informationen, die AUTEFA Solutions zur Verfügung stehen, werden unter Wahrung der Vertraulichkeit und der Privatsphäre der betroffenen Personen vertraulich behandelt.

Mitarbeiter, die im Besitz von Informationen sind, die für das Unternehmen von Interesse sind oder sich auf einen Dritten beziehen, sind in keiner Weise befugt, diese Informationen über die betrieblichen Zwecke hinaus zu verbreiten, für die sie von der Geschäftsleitung ermächtigt wurden.

8. Externe Geschäftsbeziehungen

8.1. Umgang mit öffentlichen Stellen

Dieser CoC definiert öffentliche Stellen als: Agenturen, Vertreter, Mitglieder, Angestellte, Berater, Personen, die mit öffentlichen Aufgaben oder Dienstleistungen betraut sind, sowie öffentliche Einrichtungen, öffentliche Verwaltungen, öffentliche Behörden auf internationaler, nationaler und lokaler Ebene.

Die Führung von Verhandlungen, das Eingehen von Verpflichtungen und die Durchführung von Transaktionen jeglicher Art mit öffentlichen Funktionsträgern sind ausschließlich den zu diesem Zweck ernannten und/oder bevollmächtigten Unternehmensorganen unter Einhaltung der folgenden Verhaltensregeln gestattet:

  1. Geschenke, Gefälligkeiten und Bewirtungen von Regierungsvertretern, Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes sind zulässig, wenn sie von bescheidenem Wert sind und in jedem Fall die Integrität und den Ruf einer der Parteien nicht beeinträchtigen und von einem unparteiischen Beobachter nicht so ausgelegt werden können, dass sie auf die Erlangung unzulässiger Vorteile abzielen. In jedem Fall muss diese Art von Ausgaben von den im Prozess genannten Verantwortlichen genehmigt und angemessen dokumentiert werden.
  2. Kein Angestellter/Mitarbeiter von AUTEFA Solutions darf öffentlichen Amtsträgern auf persönlicher Basis Geldbeträge, materielle Güter oder Vorteile jeglicher Art versprechen oder zahlen mit dem Ziel, die Interessen des Unternehmens zu fördern oder zu begünstigen, auch dann nicht, wenn dies auf rechtswidrigen Druck hin geschieht.
  3. Kein Mitarbeiter von AUTEFA Solutions darf sich den vorgenannten Bestimmungen dadurch entziehen, dass er auf andere Arten von Begünstigungen oder Zuwendungen zurückgreift, die, wenn auch als Sponsoring, Auftragsvergabe, Beratung, Werbung usw. getarnt, die vorgenannten verbotenen Absichten verfolgen.
  4. Jeder Angestellte/Mitarbeiter, der eine derartige Aufforderung erhält, muss unverzüglich seinen Vorgesetzten oder einen zuständigen Ansprechpartner von AUTEFA Solutions informieren.

8.2. Beziehungen zu Aufsichtsbehörden

AUTEFA Solutions verpflichtet sich, die Beziehungen zu den Aufsichtsbehörden (Rechnungshof, Wirtschaftsprüfer) auf ein Höchstmaß an Kooperation zu gründen, unter voller Berücksichtigung ihrer institutionellen Rolle, und ihre Weisungen zeitnah umzusetzen.

Alle Mitarbeiter von AUTEFA Solutions müssen in Bezug auf ihre Aufgaben:

  1. im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften handeln
  2. die internen Prozesse zur Regelung der Beziehungen zu den Kontrollbehörden einhalten
  3. genaue, vollständige und wahrheitsgemäße Informationen liefern, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können
  4. ihren Vorgesetzten oder dem Geschäftsführer jedes Verhalten melden, das gegen diesen CoC zu verstoßen scheint

8.3. Beziehungen zu politischen Parteien, Gewerkschaften und Verbänden

AUTEFA Solutions leistet weder direkte noch indirekte Zuwendungen an politische Parteien in irgendeinem Land noch an deren Vertreter oder Kandidaten.

Alle Mitarbeiter müssen sich darüber im Klaren sein, dass jegliche Beteiligung an politischen Aktivitäten auf persönlicher Basis, in ihrer Freizeit, auf ihre eigenen Kosten und in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen erfolgt.

Darüber hinaus leistet AUTEFA Solutions keine Beiträge an Organisationen, bei denen ein Interessenkonflikt bestehen könnte (z.B. Gewerkschaften, Verbraucher- oder Umweltschutzverbände).

8.4. Umgang mit den Medien

Die Kommunikation von AUTEFA Solutions mit den Medien wird von den zuständigen Abteilungen des Unternehmens geführt und muss in Übereinstimmung mit der festgelegten Kommunikationsrichtlinie und den entsprechenden Kommunikationsinstrumenten erfolgen.

9. Nutzung von EDV- und Telematik-Tools - Schutz des Betriebsvermögens

Die Adressaten dieses CoC sind verpflichtet, die ihnen zur Verfügung gestellten EDV- und Telematik-Tools ausschließlich für Unternehmenszwecke während der täglichen Arbeitszeit und unter Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen und -verfahren zu nutzen, die zum Schutz des EDV-Systems und der Informationsressourcen des Unternehmens und Dritter (öffentliche Verwaltung; Kunden; Lieferanten; Konkurrenten) eingerichtet wurden.

9.1. IT-Systeme des Unternehmens

Alle IT-Ausrüstungen sowie fest installierte oder tragbare PCs, ihre Software und Anwendungen, die den Mitarbeitern des Unternehmens anvertraut werden, sind Arbeitsmittel und müssen/dürfen daher:

  1. ordnungsgemäß aufbewahrt werden
  2. nur für berufliche und nicht für private Zwecke während der täglichen Arbeitszeit genutzt werden
  3. nicht für gesetzeswidrige Zwecke verwendet werden

9.2. Nutzung der IT-Systme

Handlungen oder Verhaltensweisen im Sinne der obigen Ausführungen sind zu unterlassen:

  1. Die Verwendung von Software, die nicht von AUTEFA Solutions gemäß dem Urheberrechtsgesetz autorisiert ist, ist nicht gestattet.
  2. Es ist nicht gestattet, die an der EDV-Anlage eingestellten Konfigurationen zu verändern, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Genehmigung der AUTEFA Solutions vor.
  3. Es ist nicht gestattet, zusätzliche, nicht von AUTEFA Solutions autorisierte Peripheriegeräte an der Computeranlage zu installieren und/oder anzuschließen.
  4. Das Anhören von Audio- oder Musikdateien ist nicht gestattet, ebenso wie das Ansehen von Videos und Filmen, außer für rein geschäftliche Zwecke.
  5. Es ist nicht gestattet, mobile Computergeräte (tragbare Personal Computer, Videoprojektoren, usw.) unbeaufsichtigt und/oder für andere zugänglich zu lassen.

9.3. Nutzung des Internets

  1. Das Surfen auf Websites, die nicht mit der Ausübung der Tätigkeit zusammenhängen, ist nicht gestattet.
  2. Das Herunterladen, Speichern und Versenden von Dokumenten mit beleidigendem und/oder diskriminierendem Charakter basierend auf Geschlecht, Sprache, Religion, Herkunft, ethnischer Zugehörigkeit, Meinung und gewerkschaftlicher und/oder politischer Zugehörigkeit ist nicht gestattet.
  3. Das Herunterladen von Software jeglicher Art ist untersagt, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Genehmigung der Unternehmensleitung vor.
  4. Jegliche Form der Registrierung auf Websites, deren Inhalt nicht mit der Arbeit zusammenhängt, ist verboten.
  5. Die Nutzung und Konsultation von Diensten wie Foren, Chatrooms, Newsgroups, elektronischen Pinnwänden oder Ähnlichem sowie Gastregistrierungen zu nicht beruflichen Zwecken sind nicht gestattet.

10. Verabschiedung, Gültigkeit und Änderungen des Verhaltenskodex

Dieser Verhaltenskodex wurde durch Geschäftsleitungsbeschluss der AUTEFA Solutions mit unmittelbarer Wirkung ab dem genannten Datum verabschiedet.

Jede Aktualisierung, Änderung oder Überarbeitung dieses Verhaltenskodexes muss von der Geschäftsleitung der AUTEFA Solutions genehmigt werden.

Die Geschäftleitung

AUTEFA Solutions Germany GmbH – Als PDF herunterladen

1. Geltungsbereich, abweichende Bedingungen des Lieferanten, vorrangige Abreden

1.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen der AUTEFA Solutions Germany GmbH (nachfolgend „Besteller“) und dem Lieferanten oder Auftragnehmer (nachfolgend jeweils „Lieferant“) bestimmen sich nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „Einkaufsbedingungen“). Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, der Besteller hat diesen im Einzelfall schriftlich zugestimmt. Diese Einkaufsbedingungen gelten bei laufenden Geschäftsbeziehungen auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Besteller.

1.2 Mit dem Lieferanten individuell getroffene Vereinbarungen gehen diesen Einkaufsbedingungen vor. Entsprechendes gilt für von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Angaben des Bestellers in seinen Bestellungen.

2. Schriftform, Vertragsschluss

2.1 Bestellungen und Annahmeerklärungen, Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen, die vor oder bei Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schrift- oder Textform (Brief, Telefax, E-Mail, nachfolgend zusammen „Schriftform“ oder „schriftlich“).

2.2 Bestellungen sind vom Lieferanten unter Angabe der Bestellnummer unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Soweit in der jeweiligen Bestellung nicht um Auftragsbestätigung binnen kürzerer Frist gebeten wird, ist der Besteller an seine Bestellungen fünf Tage nach Zugang gebunden.

2.3 Der Lieferant wird die Bestellung unverzüglich auf erkennbare Fehler, Unklarheiten und Unvollständigkeiten überprüfen und den Besteller unverzüglich über erforderliche Änderungen oder Präzisierungen der Bestellung informieren.

3. Termine und Fristen, Vorab- und Teillieferungen, Warenannahmezeiten, Speditionsversicherung, Lieferverzug

3.1 Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine und -fristen sind verbindlich. Der Lieferant hat dem Besteller erkennbare Lieferverzögerungen unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

3.2 Vorab- und Teillieferungen sind nur mit Zustimmung des Bestellers zulässig. Soweit Erfüllungsort am Sitz des Bestellers ist, ist für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist der Eingang der Ware mit den erforderlichen Versandpapieren beim Besteller zu dessen Warenannahmezeiten maßgeblich. Diese sind: Montag bis Donnerstag von 07:00 bis 12:00 Uhr und von 12:30 bis 15:30 Uhr sowie Freitag von 7:00 bis 11:30 Uhr, mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz des Bestellers.

3.3 Der Besteller ist SLVS-Verzichtskunde. Soweit vereinbart ist, dass der Lieferant den Spediteur für Rechnung des Bestellers beauftragt, hat der Abschluss einer Speditionsversicherung zu unterbleiben.

3.4 Der Besteller ist im Falle des Liefer- oder Leistungsverzugs berechtigt, für jede vollendete Woche, in der sich der Lieferant in Verzug befindet, eine Schadenspauschale von 1% des Wertes der Ware bzw. Leistung zu berechnen, mit deren Lieferung bzw. Erbringung sich der Lieferant in Verzug befindet, höchstens jedoch 5% des Wertes dieser Ware oder Leistung. Der Lieferant ist zum Nachweis eines niedrigeren Schadens, der Besteller zum Nachweis eines höheren Schadens, und, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, zur Geltendmachung weiterer Rechte berechtigt, insbesondere zur Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz sowie zum Rücktritt vom Vertrag.

4. Zurückbehaltung / Aufrechnung durch den Lieferanten

4.1 Der Lieferant darf gegenüber Forderungen des Bestellers ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

4.2 Eine Aufrechnung des Lieferanten ist nur zulässig, soweit seine Gegenforderung unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.

5. Versandpapiere, Verpackung/Kennzeichnung, Lieferklauseln, Lieferantenerklärung, Exportbeschränkungen

5.1 Die Waren sind gemäß den Anweisungen des Bestellers und den nachfolgenden Bestimmungen in dieser Ziffer 5 ordnungsgemäß und sachgerecht zu verpacken und zu kennzeichnen. Der Lieferant haftet für Schäden, die dem Besteller dadurch entstehen, dass der Lieferant diese Pflicht verletzt.

5.2 Jeder Warensendung sind die Versandpapiere, insbesondere Packzettel und Lieferscheine, sowie weitere vertraglich geforderte Dokumente (z.B. Prüfzertifikate gemäß den vereinbarten Spezifikationen und vertraglich vereinbarte Zeugnisse) beizufügen. Die Papiere sind gut sichtbar sowie gegen Verlust geschützt in einer Klarsichthülle außen an der Ware anzubringen. Sollte eine Sendung aus mehreren Packstücken bestehen, muss das Paket mit dem Lieferschein gut erkennbar mit „LS – hier“ gekennzeichnet sein. Auf allen Abholaufträgen, Liefer- und Frachtpapieren sind mindestens anzugeben

  • Absender,
  • Bestellnummer des Bestellers,
  • Bestellposition, sowie
  • Material- oder Zeichnungsnummer.  

Ferner hat der Lieferant folgende Pflichten einzuhalten:

  • Waren sind so zu verpacken, dass eine Beschädigung der Ware bei üblicher Transport- und Lagerungsbehandlung ausgeschlossen ist.
  • Jedem Packstück ist eine detaillierte Packliste beizulegen.
  • In einem Gebinde darf maximal eine Bestellposition verpackt sein.
  • Jedes Gebinde ist mit der Bestellposition, der Bezeichnung und der enthaltenen Menge zu kennzeichnen.
  • Sofern Baugruppen (Sätze) als nicht montierte Einzelteile angeliefert werden, sind sie satzweise zu verpacken, d.h., die zu einer Baugruppe gehörenden Teile sind in einem Gebinde zusammenzufassen.
  • Bei Lieferung von Kleinteilen müssen Ware und Füllstoff eindeutig voneinander zu unterscheiden sein.
  • Gefährliche Produkte sind nach den einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften zu verpacken und zu kennzeichnen.

5.3 Soweit nicht ein Erfüllungsort außerhalb von Deutschland vereinbart ist, hat der Lieferant eigene Transportverpackungen nach Maßgabe der deutschen Verpackungsverordnung auf eigene Kosten am Erfüllungsort abzuholen.

5.4 Lieferklauseln sind gemäß den Incoterms 2010 auszulegen.

5.5 Der Lieferant ist verpflichtet, dem Besteller die benötigten Erklärungen über den zollrechtlichen Ursprung der Waren nach der Verordnung (EG) 1207/2001 unverzüglich und rechtzeitig, spätestens bei Lieferung, zuzuleiten. Er haftet für sämtliche Nachteile, die dem Besteller durch eine nicht ordnungsgemäße oder verspätet abgegebene Lieferantenerklärung entstehen. Erforderlichenfalls hat der Lieferant seine Angaben zum Warenursprung mittels eines von seiner Zollstelle bestätigten Auskunftsblattes nachzuweisen. Der Lieferant hat dem Besteller unverzüglich mittzuteilen, ob seine Waren oder Leistungen in Deutschland Exportbeschränkungen (z.B. aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes [AWG] oder des Kriegswaffenkontrollgesetzes [KrWaffKontrG]) unterliegen.

6. Rechnungen, Preisstellung, Versand- und Verpackungskosten

6.1 Rechnungen müssen in prüfbarer Form vorgelegt werden und haben hierzu mindestens die Bestellnummer, das vollständige Bestellzeichen und das Bestelldatum des Bestellers sowie die Lieferschein-Nr. und das Lieferdatum zu enthalten. Sie sind in der Gliederung der Bestellung aufzustellen und müssen für jeden Artikel die Zolltarifnummer und das Ursprungsland angeben. Rechnungen sind getrennt von der Warensendung zu übersenden.

6.2 Soweit nicht anders vereinbart, gelten Preise als Festpreise DDP Sitz des Bestellers (Incoterms 2010), inklusive Versand und Verpackung. Soweit die Preise nicht DDP Sitz des Bestellers vereinbart sind und der Lieferant zum Versand verpflichtet ist, hat er die wirtschaftlichste Versandart zu wählen. Soweit die Preise abweichend von Satz 1 ausdrücklich exklusive Verpackung vereinbart sind, ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen.

7. Zahlungsbedingungen, Abtretungsverbot, Eigentumsübergang, Verarbeitung im Geschäftsbetrieb des Bestellers

7.1 Zahlungen erfolgen innerhalb von zehn Tagen nach Lieferung bzw. Leistung sowie Erhalt einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung (vgl. Ziffer 6.1) mit 2 % Skonto und innerhalb von dreißig Tagen netto, bei Werkleistungen und sonstigen Leistungen, sofern für diese eine Abnahme vereinbart ist, jedoch nicht vor Abnahme gemäß Ziffer 8.3 Satz 2. Entsprechen Rechnungen nicht den Anforderungen gemäß Ziffer 6.1, kann der Besteller sie zurückweisen. Maßgeblich für den Beginn der Zahlungsfrist ist dann der Eingangstag der neuen ordnungsgemäßen Rechnung. Bei verfrühter Lieferung oder Leistung tritt an die Stelle der Lieferung bzw. Leistung der vereinbarte Liefer- bzw. Leistungstermin.  

7.2 Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen den Besteller ohne dessen schriftliche Zustimmung abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Das gilt nicht, wenn der Lieferant im ordnungsgemäßen Geschäftsgang seinem Lieferanten einen verlängerten Eigentumsvorbehalt eingeräumt hat. § 354 a HGB bleibt unberührt.

7.3 Soweit ein Eigentumsvorbehalt vereinbart ist, geht das Eigentum an gelieferter Ware mit Zahlung auf den Besteller über. Einen erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalt erkennt der Besteller nicht an.

7.4 Der Besteller ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt, die gelieferten Waren auch vor Eigentumsübergang zu verarbeiten, zu veräußern oder in sonstiger Weise über sie zu verfügen.

8. Verantwortlichkeit des Lieferanten für den Liefer-/Leistungsgegenstand, Mängelrüge, Abnahme, Mängelhaftung, Verjährung von Mängelansprüchen

8.1 Die Mängelansprüche des Bestellers bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen, modifiziert durch die nachfolgenden Bestimmungen in Ziffern 8 und 9.

8.2 Der Lieferant ist auch dann alleine für den Liefer- bzw. Leistungsgegenstand verantwortlich, wenn der Besteller Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen zugestimmt oder an technischen oder behördlichen Kontrollen, Prüfungen und Abnahmen teilgenommen hat. Dies gilt auch für Vorschläge, Empfehlungen und sonstige Mitwirkungen des Bestellers.

8.3 Bei Lieferungen (gegebenenfalls einschließlich Herstellung) von Waren hat der Besteller dem Lieferanten offensichtliche Mängel innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung, verdeckte Mängel innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung anzuzeigen. Bei der Erbringung von Werkleistungen und anderen Leistungen, für die eine Abnahme vereinbart ist, hat der Besteller abnahmereife Leistungen binnen fünfzehn Tagen nach Vollendung und Anzeige der Abnahmereife abzunehmen. Soweit der Besteller die Ware in Abstimmung mit dem Lieferanten vor Ablieferung beim Lieferanten untersucht oder die Parteien für Leistungen, die keine Werkleistungen sind, eine Abnahme vereinbart haben, tritt diese Untersuchung beim Lieferanten bzw. die Abnahme an Stelle einer etwaigen Untersuchung nach Ablieferung gemäß § 377 Abs. 1 HGB; zu einer weiteren Untersuchung dieser Ware ist der Besteller nur im Hinblick auf bei der Untersuchung beim Lieferanten bzw. der Abnahme noch nicht erkennbare, offensichtliche Mängel verpflichtet (z.B. offensichtliche Transportschäden).

8.4 Der Lieferant trägt alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und Mängelbeseitigung entstehenden Aufwendungen, einschließlich Aus- und Einbaukosten, auch soweit sie beim Besteller anfallen.

8.5 Vor der Feststellung von Mängeln etwa erfolgte Zahlungen auf den Kaufpreis oder die Abnahme der Ware durch einen Beauftragten des Bestellers beim Lieferanten stellen keine Anerkennung der Mängelfreiheit der Ware dar und entbinden den Lieferanten nicht von seiner Mängelhaftung.

8.6 Das Wahlrecht hinsichtlich der Beseitigung des Mangels oder der Ersatzlieferung bzw. bei Werkleistungen hinsichtlich der Neuherstellung liegt beim Besteller.

8.7 Kommt eine Aufforderung des Lieferanten zur Nacherfüllung nebst Fristsetzung wegen besonderer Dringlichkeit nicht in Betracht, ist der Besteller unbeschadet seiner gesetzlichen Ansprüche berechtigt, eine Ersatzvornahme auf Kosten des Lieferanten durchzuführen oder zu beauftragen. Soweit möglich, wird der Besteller den Lieferanten vor der Ersatzvornahme hierüber in Kenntnis setzen.  

8.8 Mängelansprüche für Lieferungen und Leistungen des Lieferanten verjähren 36 Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Mängelansprüche für Bauwerke, für Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, sowie für den Fall, dass der Lieferant den Mangel arglistig verschwiegen hat, verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen. Unbeschadet weiterer oder hierüber hinausgehender Hemmungs- oder Unterbrechungstatbestände ist die Verjährung für Lieferungen und Leistungen, die aufgrund von Nacherfüllungsarbeiten nicht vertragsgemäß verwendet werden können, während der Dauer der Nacherfüllungsarbeiten gehemmt.

9. Schutzrechte, Lieferungen des Lieferanten an Dritte

9.1 Der Lieferant stellt den Besteller von allen Ansprüchen Dritter, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der gelieferten Waren aus der Verletzung von Patenten, Urheber-, Geschmacksmuster-, Marken-, Namensrechten und anderen gewerblichen Schutzrechten sowie Schutzrechtsanmeldungen (nachfolgend „Schutzrechte“) ergeben, frei, es sei denn, er hat den Rechtsverstoß nicht zu vertreten. Entsprechendes gilt für alle Aufwendungen, die dem Besteller im Zusammenhang mit einer solchen Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, insbesondere die Kosten der Rechtsverteidigung. Ferner haftet der Lieferant für sämtliche dem Besteller entstehenden Folgeschäden, insbesondere infolge von Lieferengpässen und Produktionsstörungen.

9.2 Schutzrechte, die durch Entwicklungen aufgrund spezieller Aufträge des Bestellers oder durch gemeinsame Entwicklung mit dem Lieferanten begründet werden, stehen ausschließlich dem Besteller zu, wenn sie auf eigenem Know-how des Bestellers beruhen und/oder der Besteller die Entwicklungskosten trägt. Zu diesem Zweck überträgt der Lieferant auf den Besteller hiermit sämtliche Schutzrechte an diesen Entwicklungen spätestens im Moment ihrer Entstehung. Ist eine Übertragung der so entstandenen Schutzrechte auf den Besteller nicht möglich, überträgt der Lieferant auf den Besteller spätestens im Moment ihrer Entstehung unentgeltlich ein ausschließliches Nutzungsrecht zur umfassenden, insbesondere zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Verwertung.

9.3 Der Lieferant darf mit vom Besteller stammenden Designs, Zeichnungen und Spezifikationen, die Schutzrechte oder geheimes Know-how des Bestellers enthalten, hergestellte Waren nur zur Vertragserfüllung mit dem Besteller benutzen. Dasselbe gilt für Waren, die keine Schutzrechte oder geheimes Know-how des Bestellers enthalten, für deren Herstellung der Lieferant aber vom Besteller oder für dessen Rechnung ausgearbeitete Entwürfe, Pläne oder sonstige Unterlagen oder dem Besteller gehörende Stanzen, Formen, Werkzeuge oder deren Zubehör benötigt, sofern sich die hergestellten Waren nach Form, Funktion oder Zusammensetzung von anderen vom Lieferanten hergestellten oder auf dem Markt befindlichen Erzeugnissen nennenswert unterscheiden.

10. Haftung, Verjährung

Soweit in diesen Einkaufsbedingungen nicht anders geregelt, richten sich Haftung und Verjährung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse des Lieferanten werden nicht anerkannt.

11. Werkzeuge, Zeichnungen, Materialbeistellungen, Fertigungsmittel, Versicherung, Unterlieferanten

11.1 Stellt der Lieferant zur Durchführung des Vertrages auf Kosten des Bestellers Werkzeuge her (gleichgültig, ob diese eigens ausgewiesen oder im Gesamtpreis enthalten sind), besteht Einigkeit darüber, dass diese Werkzeuge in das Eigentum des Bestellers übergehen. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant berechtigt ist, die Werkzeuge bis zur Durchführung des Vertrages leihweise zu behalten. Der Lieferant ist nicht berechtigt, diese Werkzeuge zur Durchführung anderer Aufträge von dritten Bestellern zu verwenden. Er ist nach Durchführung des Vertrages sowie auf Anforderung des Bestellers verpflichtet, die Werkzeuge an den Besteller herauszugeben.  

11.2 Alle vom Besteller dem Lieferanten überlassenen Gegenstände, Modelle, Dokumente, Zeichnungen, Muster und Werkzeuge sind Eigentum des Bestellers. Dies gilt auch für solche Gegenstände, die zur Vertragsdurchführung vom Lieferanten auf Kosten des Bestellers angeschafft wurden, sowie für vom Besteller beigestelltes Material. Die überlassenen Gegenstände und Dokumente dürfen ausschließlich zur Durchführung des Vertrages mit dem Besteller verwendet und – im Rahmen der urheberrechtlichen Bestimmungen und nur soweit dies zur Vertragsdurchführung unbedingt erforderlich ist – vervielfältigt werden. Sie sind einschließlich aller angefertigten Duplikate nach Vertragsdurchführung sowie auf Anforderung des Bestellers unverzüglich an den Besteller zurückzugeben.

11.3 Der Lieferant trägt das Risiko für Verlust und Beschädigung des Eigentums des Bestellers, nicht jedoch für die normale Abnutzung. Er hat das Eigentum des Bestellers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von sonstigen Sachen des Lieferanten aufzubewahren, pfleglich zu behandeln, instand zu halten und ggf., soweit zumutbar, als Eigentum des Bestellers zu kennzeichnen. Es darf nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers aus den Geschäftsräumen des Lieferanten bzw. vom vereinbarten Standort entfernt, veräußert, sicherungsübereignet, verpfändet, etc. werden.

11.4 Das Eigentum des Bestellers darf mit dem Eigentum des Lieferanten oder eines Dritten nur verbunden, vermischt oder verarbeitet werden, soweit dies für die Durchführung des Vertrages mit dem Besteller erforderlich ist. Im Falle der Verarbeitung oder Umbildung gilt der Besteller als Hersteller. Im Falle einer Verbindung oder untrennbaren Vermischung mit anderen Gegenständen erwirbt der Besteller Miteigentum im Verhältnis des Wertes (Einkaufswert zzgl. USt.), den die Gegenstände im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung hatten. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Gegenstände des Lieferanten als Hauptsache anzusehen sind, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant dem Besteller anteiliges Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Allein- oder Miteigentum für den Besteller.

11.5 Der Lieferant hat das Eigentum des Bestellers auf eigene Kosten zu versichern. Zahlungsansprüche gegen seine Versicherung tritt der Lieferant hiermit an den Besteller ab. Der Besteller nimmt hiermit die Abtretung an.

11.6 Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

12. Ersatzteile

Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung des Liefergegenstandes, mindestens jedoch zwölf Jahre nach der letzten Lieferung, zu angemessenen Bedingungen zu liefern. Stellt der Lieferant nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Lieferung der Ersatzteile oder vor Ablauf dieser Frist die Lieferung des Liefergegenstandes ein, so hat er dem Besteller Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben.

13. Anzeige von Produktionsänderungen, Inspektionen durch Besteller, Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen

13.1 Bei laufenden Geschäftsbeziehungen hat der Lieferant den Besteller unverzüglich schriftlich von beabsichtigten Änderungen der Materialien oder Zulieferteile sowie von beabsichtigten Produktänderungen, Produktionsumstellungen und -verlagerungen, Änderungen der Analysenmethoden sowie sonstigen Änderungen, die sich auf die Qualität und die Sicherheit der vom Besteller bezogenen Produkte auswirken können, zu informieren. Änderungen der vereinbarten Spezifikationen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.  

13.2 Der Besteller hat das Recht, zu den normalen Betriebszeiten den Zutritt zu den Fertigungsstätten des Lieferanten und/oder dessen Unterlieferanten zu verlangen, um den Fertigungsstand, die Verwendung von geeignetem Material, den Einsatz der erforderlichen Fachkräfte und die fachgerechte Ausführung der zu leistenden Arbeiten sowie das Eigentum des Bestellers (vgl. Ziffer 11) zu überprüfen. Soweit dies erforderlich ist, um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Lieferanten zu schützen und aus diesem Grund vom Lieferanten gewünscht wird, haben solche Betriebsprüfungen durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten zu erfolgen, der keine Informationen zu Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen an den Besteller weiterleiten darf. Inspektionen erfolgen ohne rechtliche Wirkung für die förmliche Abnahme der Lieferungen und Leistungen.

13.3 Der Lieferant hat sämtliche im Zusammenhang mit der Lieferung und Leistung anwendbaren Rechtsvorschriften, insbesondere hinsichtlich Umweltschutz, Gesundheit und Arbeitssicherheit, einschließlich etwaiger Mindestlohngesetze, Produktsicherheit, Antikorruption und Datenschutz, einzuhalten.

14. Geheimhaltung, Werbung

14.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und hierüber Stillschweigen zu bewahren. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Vertragsbeendigung bestehen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für solche Einzelheiten, die (i) ohne Rechtsbruch allgemein bekannt sind oder werden, (ii) der anderen Partei bei Vertragsschluss bereits bekannt sind oder (iii) der anderen Partei von Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht bekannt gegeben werden.

14.2 Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben und diese zu Referenzzwecken verwenden.

15. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand

15.1 Soweit nicht anders angegeben oder vereinbart, ist Erfüllungsort der Sitz des Bestellers.

15.2 Es gilt ausschließlich das Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

15.3 Ist der Lieferant Kaufmann oder hat er bei Vertragsschluss oder im Zeitpunkt der Klageerhebung keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, so ist ausschließlicher Gerichtsstand am Sitz des Bestellers. Der Besteller ist jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.

 

Stand: 1. März 2016

Geschäftspartnerinformationen AUTEFA Solutions Germany GmbH – Download as PDF

Sehr geehrte Damen und Herren,
die Medien sind voll von Berichten über Cyberkriminalität und anderen Betrugsversuchen im elektronischen Datenverkehr, insbesondere bei E-Mails. Um sowohl Sie als auch uns davor zu schützen, haben wir uns dazu entschieden, neu anzulegende Stammdaten und sicherheitsrelevante Änderungen auf einem anderen als dem elektronischen Weg zu verifizieren. Dies betrifft insbesondere auch die Speicherung und Änderung von Bankdaten. Daher bitten wir Sie, beiliegendes Formular rechtsverbindlich unterschrieben und gestempelt im Original NICHT PER E-MAIL, sondern mit normaler Post oder Kurierdienst an unsere Finanzabteilung zurückzusenden,

  • wenn sich wichtige Ihrer Firmendaten ändern (z.B. Firmierung, Bankverbindung, Steuernummern) oder
  • Sie einer unserer neuen Geschäftspartner sind

Im Falle einer Änderung oder Neuanlage von Bankdaten werden wir keine Zahlung an Sie leisten, solange uns Ihre Bestätigung nicht vorliegt. Auch wir werden Sie unsererseits nicht per E-Mail über sicherheitsrelevante Änderungen informieren, sondern uns im Original per Post oder Kurierdienst an Sie wenden.

AUTEFA Solutions Austria GmbH – Als PDF herunterladen (Ausgabe 07/2018)

Nachfolgende Einkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen gelten selbst bei Kenntnis auch dann nicht, wenn Ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde, es sei denn, AUTEFA hätte ausdrücklich Ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen durch AUTEFA gelten nicht als Zustimmung zu abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen AUTEFA und dem Auftragnehmer (AN).

1. Allgemeine Bestimmungen zu Bestellungen

Bestellungen, Änderungen und Nachträge sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der dazu ermächtigten Einkaufsabteilung schriftlich erteilt wurden. Auf Absprache mit anderen Personen kann sich der Auftragnehmer (AN) nur berufen, wenn er die zuständige Einkaufsabteilung unverzüglich darüber informiert und deren schriftliche Bestätigung vorliegt. Spätestens mit Beginn der Ausführung der Bestellung durch den AN gelten diese Einkaufsbedingungen als anerkannt. Mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die zuständige Einkaufsabteilung. Bestelltag ist das Absendedatum der Bestellung. Die Bestellung ist umgehend schriftlich zu bestätigen oder abzulehnen. Lehnt der AN den Auftrag nicht innerhalb von drei Tagen (bei AUTEFA eingelangt) ab dem Bestelltag ab, kommt der Vertrag mit dem Inhalt der Bestellung zustande. Solange der Auftrag nicht durch Auftragsbestätigung, mit welcher die Bestellung vollinhaltlich akzeptiert wird, angenommen ist, ist AUTEFA berechtigt, von der Bestellung ohne Angabe von Gründen kostenlos zurückzutreten. Der Rücktritt ist rechtzeitig, wenn er noch vor Empfang der Annahmeerklärung abgesandt wurde. Abweichungen von Bestellungen sind deutlich hervorzuheben und bedürfen zur Wirksamkeit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung durch AUTEFA. Die vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen bedeuten keine Anerkennung der AGB des AN. Bedingungen des AN und dessen AGB wird hiermit ausdrücklich widersprochen. AUTEFA kann jederzeit Änderungen des Auftrags bzw. des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Sofern dadurch die vereinbarten Lieferfristen nicht mehr eingehalten werden können, oder die Notwendigkeit einer Erhöhung der vereinbarten Preise verbunden ist, so hat der AN AUTEFA unverzüglich darauf hinzuweisen und einen angemessenen Vorschlag hinsichtlich Lieferfrist und/oder Preiserhöhung schriftlich zu unterbreiten. Andernfalls gelten die ursprünglichen vereinbarten Lieferfristen und Preise auch für den abgeänderten Auftrag.

2. Preise

Die vereinbarten Preise sind Festpreise inkl. aller Steuern (ausgenommen Mehrwertsteuer) und Abgaben. Soweit die Bestellung keine anderen Regelungen enthält, gilt als Preisstellung „DDP“ gemäß INCOTERMS 2020. Der Preis inkludiert die Kosten von Dokumentationen, technischer Prüfung, Verpackung, Markierung, Signierung etc. Bei Lieferungen ins Ausland ist in den Leistungen des AN die Ausfuhrzollbehandlung inkl. Übernahme sämtlich damit verbundener Kosten eingeschlossen.

3. Zahlung und Rechnung

Zahlung leistet AUTEFA, wenn nichts anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungslegung und nach Erfüllung sämtlicher in der Bestellung dafür genannten Voraussetzungen, insbesondere auch der ordnungsgemäßen Dokumentationslieferung mit 3% Skonto oder 60 Tage netto. Beanstandungen der Lieferung/Leistung berechtigen AUTEFA, fällige Zahlungen zurückzuhalten. Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung und Leistungen und damit keinen Verzicht von AUTEFA auf Erfüllung, Gewährleistung, Garantieleistung, Schadenersatz, Vertragsstrafen etc. Im Falle einer Mängelrüge oder Reklamation kann der Kaufpreis vollständig zurückbehalten werden. Rechnungen sind mit der Angabe der Bestell- und Lieferscheinnummer sowie der UID von AUTEFA zu erstellen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. Rechnungen dürfen nicht den Sendungen beigefügt werden.

4. Verpackungen und Versand

Es gelten die Versandbedingungen und Verpackungsrichtlinie von AUTEFA. Sollten dem AN diese nicht vorliegen, so sind sie bei AUTEFA anzufordern. Der AN hat einen gültigen Präferenznachweis (wie Warenverkehrsbescheinigung, Ursprungszeugnis etc.) beizubringen. Gesonderte Vorschreibungen von AUTEFA sind zu beachten. Wenn in den Versandbedingungen von AUTEFA nichts Gegenteiliges vermerkt ist, darf in den, den Waren begleitenden Frachtpapieren keine Wertangabe aufscheinen. Kosten für die Transportversicherung trägt AUTEFA nur, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Bei Nichteinhaltung von AUTEFA – Versand-, Verpackungs-, Verzollungs- bzw. Dokumentationsvorschriften gehen sämtliche daraus resultierenden Risiken, Schäden und Kosten zu Lasten des AN.

 5. Termine

Die in der Bestellung festgesetzten Liefertermine sind verbindlich und verstehen sich eintreffend am Erfüllungsort. Erkennt der AN, dass die vereinbarten Termine nicht eingehalten werden können, ist er verpflichtet, AUTEFA unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Wenn der AN die in der Bestellung vereinbarten Termine nicht einhält, hat er bis zum tatsächlichen Lieferdatum folgende Vertragsstrafen, jeweils vom Gesamtbestellwert berechnet, zu tragen. Die Vertragsstrafen werden von den laufenden Rechnungen des AN in Abzug gebracht.

  • Lieferung und Leistung: 1 % je angefangener Verzugswoche, maximal 10% des Gesamtwertes; 
  • Dokumentation: 1 % je angefangener Verzugswoche, maximal 10% des Gesamtwertes;

Die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe entsteht für den AN mit dem Eintritt des Verzuges. Die Bezahlung von Vertragsstrafen entbindet den AN nicht seiner Erfüllungspflichten und daraus resultierender Haftung.

6. Garantie, Ausschluss der Mängelrüge

Der AN garantiert und sichert zu, dass sämtliche spezifische Lieferungen und Leistungen auch dem neusten Stand der Technik und den rechtlichen Bestimmungen und Vorschriften der Behörden entsprechen. Der AN garantiert für einen Zeitraum von 36 Monaten ab Abnahme der Gesamtanlage durch den Endabnehmer (Auftraggeber von AUTEFA) die Mangelfreiheit seiner Lieferungen und Leistungen und hält AUTEFA für alle daraus resultierenden Nachteile schad- und klaglos. Eine Prüfungspflicht sowie die Verpflichtung zur Anzeige von Mängeln gem. § 377 f UGB durch AUTEFA hinsichtlich der Lieferungen wird ausdrücklich ausgeschlossen, ohne dass AUTEFA irgendwelcher Rechtsansprüche (insbesondere Ansprüche aus Gewährleistung und Schadenersatz und Irrtumsanfechtung) verlustig geht. Bei Ersatzlieferung und Reparatur beginnt die Garantie neu zu laufen.

7. Gewährleistung, Schadenersatz und Produkthaftung

Im Falle von Mängeln der gelieferten Ware oder ausgeführten Leistungen ist der AN verpflichtet. Gewährleistung nach freier Wahl von AUTEFA entweder durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu leisten. Sofern der Mangel nicht geringfügig ist, ist AUTEFA auch berechtigt, anstelle der genannten Gewährleistungsbehelfe die Wandlung des Vertrags zu verlangen. AUTEFA ist jederzeit berechtigt, die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der AN. Bis zum Beweis des Gegenteils durch den AN wird vermutet, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war; dies gilt auch, wenn der Mangel erst nach Ablauf von 6 Monaten nach Übergabe hervorkommt. Der AN hält AUTEFA für sämtliche wie immer gearteten Nachteile vollkommen schad- und klaglos, die AUTEFA unmittelbar oder mittelbar infolge einer mangelhaften Lieferung oder Leistung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften, wegen Verletzung der vereinbarten Lieferzeiten, -termine und -fristen, Unterlieferung oder aus irgendwelchen anderen, dem AN zuzurechnenden Rechtsgründen entstehen. Der AN ist zum vollständigen Ersatz sämtlicher Schäden, die in diesem Zusammenhang eintreten, verpflichtet. Dies gilt insbesondere auch für einen allfälligen eigenen oder fremden Aufwand (einschließlich Material- und Personalaufwand) im Zusammenhang mit der Feststellung oder Behebung von Mängeln, sowie für allfällige durch Mängel verursachte frustrierte Material- und Personalaufwendungen und sonstige Kosten. Sub- und Zulieferanten des AN gelten in jedem Fall als dessen Erfüllungshilfen, sodass der AN für deren Verschuldungen wie für sein eigenes einzustehen hat. Für den Fall, dass AUTEFA aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der AN verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern der Schaden durch einen Fehler des vom AN gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. Der AN übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung und Rückrufaktion.

8. Exportlizenzen

Der AN ist verpflichtet, allfällige um Zusammenhang mit seinen Lieferungen und Leistungen erforderliche Exportlizenzen, insbesondre für den Export in das Land des Endabnehmers (Auftraggeber von AUTEFA), auf seine Kosten zu beschaffen. Der AN versichert, dass zum Zeitpunkt der Bestellung die vollständige Lieferung des Bestellgegenstandes gesichert ist und keinerlei behördliche oder sonstige Beschränkungen der kompletten Lieferung und Leistung entgegenstehen, andernfalls haftet der AN für den Schaden, der AUTEFA dadurch entsteht.

9. Schutzrechte Dritter

Der AN versichert, dass Rechte Dritter dem bestimmungsmäßigen Gebrauch der gekauften Ware nicht entgegenstehen, insbesondere keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. Sollten derartige Beeinträchtigungen oder Rechtsverletzungen behauptet werden, verpflichtet sich der AN, AUTEFA und/oder dem Endabnehmer ohne Einschränkungen gegenüber Ansprüchen von Dritten völlig schad- und klaglos zu halten.

10. Geheimhaltung

Alle Zeichnungen, Unterlagen, Informationen etc., welche dem AN zur Erfüllung eines Auftrages zugänglich gemacht werden sowie alle Erfahrungswerte und das gesamte Know-how, welche(s) im Zuge der Auftragsabwicklung erarbeitet werden („vertrauliche Informationen“), bleiben bzw. werden ausschließlich Eigentum von AUTEFA. Diese sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne schriftliche Zustimmung von AUTEFA weder verwertet, vervielfältigt, analysiert noch in irgendeiner Art und Weise verwendet und auch nicht Dritten mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden. Nach Vertragserfüllung sind AUTEFA die vertraulichen Informationen, welche AUTEFA übergeben hat, zu retournieren. Eine Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte, insbesondere an Erbauer und Betreiber gleichartiger oder ähnlicher Anlagen, ist ausdrücklich untersagt. Ein Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht berechtigt AUTEFA, die fälligen Zahlungen des betroffenen Auftrags zurückzuerhalten und Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Abwicklung des gegenständlichen Auftrags weiter und gilt für alle Mitarbeiter, Unterlieferanten und Erfüllungsgehilfen des AN.

11. Zeichnungen, Ausführungsunterlagen und beigestellte Materialien

Das Eigentum und ausschließliche Nutzungsrechte an den von AUTEFA dem AN zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Informationen und Knowhow verbleiben bei AUTEFA. Der AN erkennt an, dass diese ausschließlich für AUTEFA urheberrechtlich geschützt sind. Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum und ist als solches zu kennzeichnen und getrennt zu lagern. Bei Verlust und/oder Beschädigung haftet der AN auch ohne Verschulden. Nach Beendigung des Auftrags ist beigestelltes Material unverzüglich an AUTEFA herauszugeben.

12. Verschiebung und Rücktritt

(1) AUTEFA hat das Recht, zu jeder Zeit ohne Angaben von Gründen den Projektrealisierungsplan (Lieferzeit etc.) und sämtlich damit zusammenhängende Fristen, insbesondere Erfüllungs-, Übernahme-, Abnahme- sowie Zahlungsfristen ganz oder teilweise zu verschieben. AUTEFA wird dies dem AN schriftlich mitzuteilen. AUTEFA steht es dabei frei, die voraussichtliche Dauer der Verschiebung unverbindlich bekannt zu geben, ist dazu aber nicht verpflichtet. Der AN ist verpflichtet, nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung seitens AUTEFA unverzüglich auf eigene Kosten sämtliche Vorkehrungen zu treffen, um die Kosten einer derartigen Verschiebung zu minimieren. Beträgt die Verschiebung maximal 6 Monate, so trägt der AN sämtliche mit der Verschiebung verbundene Kosten. Dauert die Verschiebung länger als 6 Monate, so hat der AN das Recht allfällige von Dritten in Rechnung gestellte, durch die länger als 6 Monate dauernde Verschiebung unmittelbar verursachte Kosten (z.B. fremde Lagergebühren), AUTEFA weiter zu verrechnen, sofern und soweit diese Kosten angemessen und unvermeidbar sind und erst nach Ablauf der ersten 6 Monate nachweislich entstanden sind. Alle anderen durch die Verschiebung verursachten Kosten (wie etwa eigene Personalkosten des AN, allfällige Preiserhöhungen von Lieferanten oder Subunternehmer, Zinsen, sonstige Mehrkosten der späteren Erfüllung) trägt hingegen der AN. Der Verkaufspreis bzw. die Auftragssumme bleibt in jedem Fall unverändert. Sämtliche verschobene Fristen, insbesondere die Erfüllungs-, Übernahme-, Abnahme- sowie Zahlungsfristen verlängern sich um das Ausmaß ihrer jeweiligen Verschiebung. Die Verschiebung erfolgt in jedem Fall, also auch wenn die voraussichtliche Dauer der Verschiebung bekannt gegeben worden ist, auf unbestimmte Dauer, endet aber längstens nach 24 Monaten; während dieser Frist ist AUTEFA jederzeit berechtigt, die Verschiebung durch schriftliche Erklärung zu beenden. Die in ihrem Lauf gehemmte Fristen beginnen diesfalls nach Ablauf von weiteren 14 Tagen nach Eingang der Erklärung beim AN wieder weiterzulaufen. Wird eine derartige Erklärung von AUTEFA nicht abgegeben, endet die Verschiebung nach Ablauf von 24 Monaten automatisch; der Fristenlauf wird diesfalls unmittelbar danach wieder fortgesetzt.

(2) AUTEFA, hat das Recht zu jeder Zeit und ohne Angaben von Gründen vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. AUTEFA hat dies schriftlich dem AN mitzuteilen. Der AN ist verpflichtet, nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung seitens AUTEFA unverzüglich auf eigene Kosten sämtliche Arbeiten, die den Rücktritt betreffen, einzustellen. AUTEFA verpflichtet sich, die Herstellkosten für jene Teile, die vom Rücktritt betroffen sind und nachweislich bis zum Erhalt der schriftlichen Mitteilungen seitens AUTEFA von AN fertig produziert bzw. hergestellt wurden, zu bezahlen, wobei das Eigentum daran und alle sonstigen damit verbundene Rechte auf AUTEFA übergehen. Davon ausgenommen sind jene Teile, die der AN anderweitig, insbesondere für oder in Zusammenhang mit anderen Aufträgen oder Werken verwerten kann. Sämtliche weiteren Kosten eines Rücktritts trägt der AN. Andere vertraglichen vereinbarte oder gesetzliche Rechte vom Vertrag zurücktreten, insbesondere die sofortige Vertragsauflösung aus wichtigen Gründen, bleiben hiervon unberührt.

(3) der AN ist verpflichtet, die Rechte von AUTEFA auf Verschiebung nach Abs. (1) bzw. auf Rücktritt nach Abs. (2) seinerseits sinn- und inhaltsgleich mit allfälligen eigenen Subunternehmern und Lieferanten zu vereinbaren.

(4) Weiteres kann AUTEFA im Fall von Pflichtverletzungen seitens des AN und nach erfolglosem Setzen einer angemesseneren Nachfrist (in der Regel von 14 Tage) ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Als Setzung einer angemessenen Nachfrist gilt auch die Mahnung zur Vertragseinhaltung. Als Pflichtverletzung gelten insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Verzüge von Zwischen- und Endterminen, nicht genehmigte Subvergaben oder Mängel, welche die Vertragserfüllung von AUTEFA gegenüber ihren Vertragspartnern gefährden. In solchen Fällen ist AUTEFA berechtigt, die unterlassenen bzw. ungenügend erbrachten Lieferungen und Leistungen selbst (Selbstvornahme) oder durch Dritte (Ersatzvornahme) auf Kosten des AN durchzuführen. Die dabei angefallenen Kosten können von AUTEFA entweder direkt in Rechnung gestellt werden oder von der nächsten fälligen Zahlung von AUTEFA an den AN abgezogen werden. Weitere Schadensersatzansprüche seitens AUTEFA bleiben von dieser Regelung unberührt.

13. Höhere Gewalt

Die Vertragspartner werden von der Verantwortlichkeit für die teilweise oder gesamte Pflichtunterlassung dieses Vertrags befreit, soweit diese Unterlassung auf Grund höherer Gewalt hervorgerufen wurde. Folgende Fälle werden als höhere Gewalt bezeichnet: Feuer, Krieg, allgemeine Mobilmachung, Unruhen, Naturkatastrophen, Embargos und von einer Regierungsbehörde auferlegte Einschränkungen. Ausdrücklich von höherer Gewalt ausgenommen ist Streik oder Aussperrung im Verkäuferwerk oder dessen Zulieferwerken sowie allgemeine Material- bzw. Rohstoffknappheiten. Die Partei, der es aufgrund höherer Gewalt unmöglich geworden ist, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen bzw. zeitgerecht nachzukommen, hat die andere Partei innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Eintritt des Falles von höherer Gewalt mittels eines angemessenen Nachweises über die Umstände der höheren Gewalt zu unterreichten. Für den Zeitraum ab Eintritt eines Falles von höherer Gewalt sind beide Parteien von ihrer vertraglichen Verpflichtung enthoben. Wenn der Zeitraum von höherer Gewalt länger als 3 Monate dauert, behält sich AUTEFA das Recht vor, eine neue Lieferzeit mit dem AN zu vereinbaren oder vom Vertrag zurückzutreten. Ein Fall von höherer Gewalt im Land des Endkunden von AUTEFA findet auch auf das Verhältnis zwischen de AN und AUTEFA Anwendung.  

14. Sonstiges

Das allfällige Recht des AN auf Zurückbehaltung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Allfällige Verzugszinsen für Förderungen des AN betragen 5 % p.a. AUTEFA behält sich und anderen Prüforganen das Recht vor, in den Büros, Fabrikationsstätten und Lagerräumen des AN und seiner Sublieferanten zu jeder Zeit während Entwurf, Planung, Fertigung und Liefervorbereitung Terminkontrollen sowie technische Zwischen- und Endprüfungen (auch Verpackungskontrollen) durchzuführen und fehlerhafte Dokumentation sowie mangelhaftes Material zurückzuweisen. Diese Kontrollen und Prüfungen entheben den AN nicht seiner Verantwortung. Etwaige Sublieferanten, ausgenommen für Norm- und Standartteile, sind AUTEFA rechtzeitig bekanntzugeben und von AUTEFA schriftlich genehmigen zu lassen. Der Eigentumsübergang an AUTEFA erfolgt gleichzeitig mit dem Gefahrenübergang. Personen, die für den AN gegenüber AUTEFA Erklärungen abgeben, gelten als dafür uneingeschränkt bevollmächtigt. Mit der Bestellausführung zusammenhängende Nebenkosten, die weder in Vereinbarungen noch in den INCOTERMS 2020 geregelt sind, gehen zu Lasten des AN. Sollten sich die in der Bestellung vereinbarten Liefertermine aus nicht beim AN liegenden Gründen ändern, erklärt sich der AN damit einverstanden, eine sachgerechte Lagerung bis zu 6 Monate lang auf Kosten und Gefahren des AN für AUTEFA vorzunehmen. Alle Lieferungen an AUTEFA haben frei von Eigentumsvorbehalten und Rechten Dritten zu erfolgen. Solche Vorbehalte sind auch ohne ausdrücklichen Widerspruch durch AUTEFA unwirksam. Der AN haftet auch für die Einhaltung dieser Einkaufsbedingungen durch dessen Sublieferanten. Unbeschadet der Regelung in diesen Einkaufsbedingungen bleiben weitergehende gesetzliche Ansprüche von AUTEFA unberührt. Der AN hat eine Produkt- und Betriebshaftpflichtversicherung mit einer dem Auftrag angemessenen Versicherungssumme zur führen und auf Anfrage AUTEFA eine entsprechende Deckungsbestätigung zu übermitteln.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort ist die in unserer Bestellung vorgeschriebene Lieferadresse. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen verbindlich (Salvatorische Klausel). Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsland ist der Ort des Käufers (Linz)

Geschäftspartnerinformationen AUTEFA Solutions Austria GmbH – Download as PDF

Sehr geehrte Damen und Herren,
die Medien sind voll von Berichten über Cyberkriminalität und anderen Betrugsversuchen im elektronischen Datenverkehr, insbesondere bei E-Mails. Um sowohl Sie als auch uns davor zu schützen, haben wir uns dazu entschieden, neu anzulegende Stammdaten und sicherheitsrelevante Änderungen auf einem anderen als dem elektronischen Weg zu verifizieren. Dies betrifft insbesondere auch die Speicherung und Änderung von Bankdaten. Daher bitten wir Sie, beiliegendes Formular rechtsverbindlich unterschrieben und gestempelt im Original NICHT PER E-MAIL, sondern mit normaler Post oder Kurierdienst an unsere Finanzabteilung zurückzusenden,

  • wenn sich wichtige Ihrer Firmendaten ändern (z.B. Firmierung, Bankverbindung, Steuernummern) oder
  • Sie einer unserer neuen Geschäftspartner sind

Im Falle einer Änderung oder Neuanlage von Bankdaten werden wir keine Zahlung an Sie leisten, solange uns Ihre Bestätigung nicht vorliegt. Auch wir werden Sie unsererseits nicht per E-Mail über sicherheitsrelevante Änderungen informieren, sondern uns im Original per Post oder Kurierdienst an Sie wenden.

AUTEFA Solutions Italy S.p.A. – Download as PDF 

1. General regulations

The Purchaser is AUTEFA SOLUTIONS ITALY S.p.A., with registered office in Biella, Strada Campagnè no. 16, tax code and VAT no. 01220220022.

The present general conditions of purchase regulate all orders and/or purchase contracts stipulated by the Purchaser or by companies directly or indirectly controlled by it. These general purchase conditions may be supplemented or modified by specific clauses of orders or contracts, it being understood that the effectiveness of the supplements or modifications is limited to the specific order or contract.

Any different condition of sale of the Seller shall be valid only if specifically approved in writing.

2. Orders

every order and contract as well as any amendments or additions thereto shall only be binding if approved in writing by the Buyer. Quotations are binding for the Seller only and shall not give rise to any right to compensation in his favor, unless otherwise agreed upon in writing between the parties.

3. Prices

If not otherwise agreed upon in writing between the parties, the agreed upon contract prices are fixed and not subject to change and refer to delivery at the agreed upon location and include normal commercial packaging. Any additional costs shall not be recognized by the Seller unless expressly approved in advance in writing by the Buyer.

4. Invoicing, conditions and terms of payment

Invoices must be provided in a verifiable form and must contain the Buyer's order number, complete order code and date of order.  Invoices must conform to the order and refer to the Buyer's item numbers and order lines. Invoices must also show the number of the delivery note and the date of delivery. Invoices without all required data will be rejected and not processed. Payment is subject to checking of the invoice and verification that it corresponds to the purchase order and the delivery note. Unless otherwise agreed in writing between the parties, the Buyer shall make payments at his discretion within 90 working days after delivery and upon presentation of the invoice.

5. Delivery

Deliveries and their schedules as set out in the contract or order are mandatory. Deliveries and supplies that differ from the specifications indicated in the Buyer's orders shall not be accepted unless expressly accepted in writing by the Buyer. In the event that the Seller delivers late with respect to the agreed terms and/or delivers the goods to places other than those indicated by the Purchaser, the Buyer may refuse the supply and may claim full compensation for damages from the Seller. Acceptance, with or without reservations, of a late delivery of goods does not constitute a renunciation on the part of the Buyer to compensation for damages resulting from the delay.

Notwithstanding the terms of the second paragraph of Article 1510 of the Italian Civil Code, unless otherwise expressly agreed in writing between the parties, transport is at the Seller's expense. The goods are shipped at the Seller's risk. Any damages, losses, shortages, defects or, in any case, shortages of material shall be borne entirely by the Seller.

The Seller shall immediately inform the Buyer if it becomes aware of any circumstances that prevent it from guaranteeing the punctual delivery of the goods and/or the quantity/quality of the goods requested; in any case, this does not exempt the Seller from the relative responsibilities resulting from the delay in the delivery of the goods or the lack of quantity and quality of the goods requested.

If the Seller is responsible for installation or commissioning, and unless otherwise agreed, the Seller shall bear all related indirect costs (including but not limited to travel and transportation costs, provision of equipment and reimbursement of expenses, etc.).

Unless otherwise agreed in writing between the parties, partial deliveries are not allowed. 

Each delivery shall be documented by a delivery note indicating the order number and item number, the specification (nature, quality and quantity) of the material and all other information or documents required by the contract. In the case of contracts providing for the production of certificates, this shall also include the certificate(s) requested by the Purchaser.

For the purposes of any claims, the quantities, weights and dimensions noted by the Buyer when accepting the goods shall be authoritative.

In any case, the Seller, at the same time as delivery of the goods, shall deliver to the Purchaser all the documentation necessary and suitable for their regular use (by way of example but not limited to, instruction and operation manuals, installation and assembly manuals, warranty certificates).

The delivery note and any other document must be affixed to the outside of the goods in a clearly identifiable manner and in a plastic envelope; if the delivery consists of several packages, each one must have its own delivery note.

The following principles must be observed when packing:

  • the goods must always be packed in such a way as to exclude the possibility of damage due to normal transport and storage handling;
  • each material (order item) must be packed in its own wrapping, i.e. different material numbers as well as order items must be clearly separated from each other;
  • each cover must be labelled with the material number, description and quantity contained;
  • insofar as assembly equipment is delivered as individual (unassembled) parts, it must be delivered as a kit, i.e. the parts must be contained in a single lid;
  • where small parts are delivered, the delivery item and packaging material must be clearly identifiable as such.

Any additional costs and damages resulting from non-compliance with delivery times shall be born by the Seller.

Seller guarantees to respect and comply with the EU PESC and other laws, regulations, sanctions, restrictive measures.

Seller assumes all risks of loss or damage to the goods until they are received by Buyer at the agreed place of delivery.

6. Transfer

Any credit to the Buyer may only be transferred with the written consent of the Buyer.

7. Late delivery of goods

In the event that the Seller is late with a delivery or performance, the Buyer is entitled, at its sole discretion, to claim a delay penalty from the Seller in an amount which may vary from 0.5% to 10% of the contract price or order price, for each week of delay, without the obligation to prove actual damage.

Damages shall be due from the time they are claimed and may be deducted by the Buyer from any payment due under the contract.

Compensation for damages shall not release the Seller from the obligation to perform services or to supply goods or deliveries.

The right to compensation for damages shall not expire with the acceptance of the goods or services by the Buyer and no reservation is required.

8. Prohibition of subcontracting and sub-suppliers

Unless otherwise agreed in writing between the parties, the Seller is expressly prohibited from subcontracting the manufacture of the goods covered by the contract or order to third parties in whole or in part. In this case, the Seller shall be directly liable to the Buyer for all activities of the subcontractor as if they had been carried out by the Seller.

9. Property reservation and confidentiality

All drawings and sketches made available for the completion of an order and any other written materials or documents, models, samples and tools, including those produced for the Buyer according to his requirements, are and remain the property of the Buyer and must be returned free of charge upon request. The drawings and other materials referred to above and all drawings and materials or written documents produced by the Seller for the Purchaser and all knowledge and know-how made available to the Buyer must be used exclusively for the purpose of fulfilling the order. The Seller is obliged not to use them in any other way or for other purposes, not to copy and not to make available to third parties the knowledge and know-how acquired for the execution of the order or the contract. The Seller's undertaking to maintain the confidentiality of the technical and commercial information it receives from the Buyer for the purpose of executing the order or contract shall remain valid even after the order has been executed and the contract concluded.

The Seller shall be liable to the Buyer for all damages resulting from a breach of these regulations.

If the Buyer provides the Seller with materials and/or individual components for processing or further processing of the goods, the Buyer reserves the right of ownership. In the event of processing of several materials and/or components, the Buyer reserves the right of ownership of that part of the finished product in proportion to its value at the time of processing.

10. Industrial property rights of third parties

The Seller warrants that no third party's industrial property rights have been infringed in the manufacture, delivery and/or use of its goods. The Seller undertakes to indemnify and hold the Buyer harmless in all cases against claims by third parties arising from any infringement of industrial property rights.

11. Changes in goods or methods

Seller shall promptly notify the Buyer in writing of any intention to make changes in materials or production methods, relocation of production sites or methods of analysis used for and in relation to the purchased goods.

12. Inspection by the Purchaser

Buyer shall be entitled, after prior notice and at its own discretion, to require access to Seller's and/or its subcontractors' production facilities in order to inspect the production premises, the use of suitable materials, the employment of the necessary qualified personnel and the proper execution of the work. Any such inspection shall not have any legal effect on the formal acceptance of the goods or services.

13. Seller's liability

The approval of drawings, calculations and other materials by the Buyer, as well as participation in technical or official examinations, tests or acceptance procedures, shall not affect the Seller's exclusive liability for its goods and services. This shall also apply to suggestions, recommendations and other interventions by the Buyer.

The Seller shall be liable for all damages caused by the same and for the failure to comply with warranties in accordance with statutory regulations.

The Seller shall have all the authorisations and licences necessary to carry out its activities and shall comply with all legal regulations, in particular those concerning environmental protection, the treatment of employees, health and safety in the workplace and all legal obligations in the field of labour law, including those provided for by the CCNL and those concerning social security and welfare contributions, undertaking to compensate the Buyer for any damage caused to the Seller as a result of the breach of the above.

In the event that third parties make claims against the Purchaser in relation to the Seller's goods or services, the Seller is obliged to indemnify and hold the Purchaser harmless from such claims and to compensate the Purchaser for any damage caused to third parties, including costs and expenses incurred also for any legal action.

14. Delivery and execution

For orders relating to the delivery of machines and plants, the Seller shall deliver the goods complete and in working order and, in the case of a plant, the same shall conform to the qualities and contain all the parts necessary for proper operation even if the individual parts are not expressly indicated in the order. Elements and parts of the machine must be manufactured and arranged in such a way that they can be inspected, maintained and replaced economically. In connection with orders for assembly or commissioning, etc., The Seller shall perform a complete service ready for acceptance even if the individual services required are not described in detail in the order. The Seller shall be responsible in person and at his own expense for obtaining the necessary information in connection with the incorporation and intended purpose of his goods and services, the respective interface areas and the framework conditions for its execution, e.g. site conditions, available infrastructure and climatic and environmental conditions.

15. Work on site and in the workplace

The existence of a Buyer's assembly and/or commissioning supervisor on the construction site shall not exonerate the Seller from his responsibility for execution.

The Seller shall, however, have its own trained and experienced erection supervisor on site with the necessary authority. Any changes in relation to the assembly supervisor by the Seller shall be discussed in advance with and approved by the Buyer. Any agreements made by the Seller with the final Buyer or other third parties shall not be binding on the Buyer without his prior consent.

The Seller shall coordinate its services with the other participants.

A shared right of use in exchange for participation in the costs of scaffolding, equipment, etc. may be requested by other parties.

The Seller shall examine the construction site with regard to the nature of the ground, foundations and other preparatory work in connection with the requirements for installation; prior to any installation work, the Seller shall notify the Buyer immediately in writing of any difficulties and/or complaints.

The Seller's claims based on any hindrances or limitations shall be excluded insofar as the cause arises from non-compliance with the general obligation of coordination or insofar as such hindrance or limitation has not been immediately notified in writing.

16. Safety

The Seller shall inform itself in good time about the applicable regulations on safety, fire prevention, environmental protection, etc., and shall take all necessary safety measures, including the appointment and employment of a safety officer.

17. Assembly staff

The Seller shall provide the Buyer's installation manager with a list of the names of all personnel employed in the area of the works and sites. This list shall be kept up-to-date.

On request, the Seller shall prove that the necessary social protection is available for such personnel.

The Seller and his personnel shall comply with all legal, official and customer-related requirements at the place of assembly and in particular with the provisions relating to the employment of foreign workers. In the event of non-compliance, the Seller shall be liable to the Buyer and shall indemnify the Buyer against any claims by third parties.

Employees of the Seller or its subcontractors may be refused access to the work and the site for important reasons.

Any changes to the Seller's assembly personnel shall only be permitted with the prior written approval of the Buyer.

All taxes, costs for visas, vaccinations, etc. of the erection personnel due in the country in which they operate shall be borne by the Seller.

Any interruption of the assembly due to, but not limited to, the necessary departure of the assembly personnel for the purpose of extending visas shall be notified to the Buyer in good time. Any and all related costs shall be borne by the Seller.

All information relating to the country in which the operation takes place and the activities and regulations in force are provided by the Buyer to the Seller without any liability. Seller shall in any case inform itself, under its own responsibility, about such requirements.

In particular cases, Seller shall provide Buyer with evidence of the qualifications and employment of personnel.

18. Worksite rules

The Seller shall submit himself and his personnel to the applicable rules and directives of the Purchaser. In particular, Seller shall ensure that its employees and subcontractors comply with Buyer's rules and directives for maintaining order and safety as well as normal site control procedures.

All items and equipment brought to the site by the Seller and/or its subcontractors shall be clearly labelled in advance with the name or trademark of the company. Such equipment shall be subject to the Buyer's right of inspection. They shall comply with the import regulations in force in the country of assembly. A list of materials shall be provided to the Buyer's assembly manager. The installation and the content of the signs must be approved by the Purchaser's installation manager.

On completion of the work, the site shall be cleaned at the Seller's expense and delivered in good condition.

19. Acceptance

All deliveries and additional services shall require formal acceptance in each case.

The date of acceptance shall be set out in the Seller's written notification, subject to availability.

The results of the acceptance shall be recorded in a report, which shall only be valid if signed by an authorised representative of the Buyer.

Acceptance shall not be valid by means of technical tests or by means of acceptance by the authorities or by oral or other declaration, or by silence or by way of payment or use of the service or goods.

The costs of acceptance shall be borne by the Seller.

The costs of the first acceptance shall be borne by the Seller or the Buyer individually. If the first acceptance has failed for reasons for which the Seller is responsible, the Seller shall bear all further costs for a repeat acceptance.

20. Claims for defects

Seller shall deliver the goods and services in the quality and quantity agreed in the order or contract, free from defects and faults.

Acceptance of the goods and/or services shall be subject to and conditional upon the Buyer's checking of the correct quality and quantity, completeness and regularity of the supply.

The period for exercising the claim shall commence upon acceptance of the goods and services by the Buyer. In the event of defects, the Purchaser shall give notice thereof without delay upon discovery.

In the event of late notification of defects, the Seller waives its right to contest. The Buyer shall be obliged to notify the Seller of any defects found.

However, the Buyer may lodge a complaint no later than 18 months after commissioning, unless the commissioning is delayed for reasons not attributable to the Seller.

The Buyer shall have the right to demand that the Seller perform the contract correctly or to remedy the defect/defect himself and claim reimbursement from the Seller of the costs incurred for the remedial measures or to terminate the contract or claim a reduction in the purchase price or reimbursement of the costs incurred, without prejudice to the right to compensation for damages.

In the case of parts of supplies or services that cannot be used due to a delay in operation caused by non-performance or the installation of replaced or improved parts, the period during which complaints about defects and related claims can be asserted shall be extended by the duration of the interruption.

In the event of defects and deficiencies in the modified and/or replaced parts, the Buyer retains the same rights of complaint and the period for asserting claims for defects and deficiencies and related rights shall commence upon further acceptance by the Buyer.

Payment for the supply shall in no way affect the Buyer's right to contest it and to repeat the payment as well as to claim compensation for damages suffered, none excluded.

21. Spare parts

The Seller shall guarantee the availability of spare parts for a minimum period of 10 years after the expiry of the period for claiming defects.

22. Early termination

In addition to serious violations of contractual obligations by the Seller, the following constitute grounds for early termination of the contract, by way of example but not limited to: non-payment and/or excessive indebtedness or the initiation of insolvency proceedings against the Seller or voluntary liquidation by the Seller.

Early termination of the contract shall take effect upon receipt of the notice of termination to be sent by registered letter with advice of receipt or by certified email.

In the event of early termination of the contract by the Buyer, payment is due for goods and services provided up to the time of termination on the basis of the contract.

In the event of termination of the contract by the Buyer for serious reasons, the Seller shall only be reimbursed for services and goods provided up to the time of termination and which can be used by the Buyer.

The costs and/or expenses incurred by the Buyer in performing its own or a third party's replacement service shall be charged to the Seller.

The Buyer shall take account of any costs or damages arising from its own or third-party replacement services when invoicing. The same shall apply to contractual penalties, liquidated damages or similar payments that have become due.

23. Data protection

For the purposes of Italian law on the processing of personal data, the Buyer informs the Seller that the personal data of persons or bodies that have a relationship with the Buyer are collected, recorded, processed, stored and used for administrative, accounting and commercial reasons (management of orders, invoices and payments, administration of supplies, customer relations, etc.). The aforementioned data may be disclosed to third parties for the reasons for which they were collected. Unless otherwise specified in writing, the data are stored at the registered office of the Buyer, who is authorised to process and responsible for the same.

Pursuant to EU Regulation 2016/679 (GDPR) by signing these general conditions of purchase, the Seller declares that it has received the information on the processing of personal data, that it has been informed of the rights that EU Regulation 2016/679 recognises and gives its consent to the processing of its personal data.

24. Unauthorised advertising

The Seller is not allowed to make any reference to any order, including for advertising purposes, without the prior written consent of the Buyer.

25. Applicable law and competent court

These general conditions of purchase are governed by Italian law, regardless of the fact that they may be translated into other languages for information and commercial purposes.

Any dispute that may arise in relation to the validity, interpretation and execution of these general conditions of purchase shall be devolved to the exclusive jurisdiction of the Court of Biella.

 

Geschäftspartnerinformationen AUTEFA Solutions Italy S.p.A – Download as PDF

Sehr geehrte Damen und Herren,
die Medien sind voll von Berichten über Cyberkriminalität und anderen Betrugsversuchen im elektronischen Datenverkehr, insbesondere bei E-Mails. Um sowohl Sie als auch uns davor zu schützen, haben wir uns dazu entschieden, neu anzulegende Stammdaten und sicherheitsrelevante Änderungen auf einem anderen als dem elektronischen Weg zu verifizieren. Dies betrifft insbesondere auch die Speicherung und Änderung von Bankdaten. Daher bitten wir Sie, beiliegendes Formular rechtsverbindlich unterschrieben und gestempelt im Original NICHT PER E-MAIL, sondern mit normaler Post oder Kurierdienst an unsere Finanzabteilung zurückzusenden,

  • wenn sich wichtige Ihrer Firmendaten ändern (z.B. Firmierung, Bankverbindung, Steuernummern) oder
  • Sie einer unserer neuen Geschäftspartner sind

Im Falle einer Änderung oder Neuanlage von Bankdaten werden wir keine Zahlung an Sie leisten, solange uns Ihre Bestätigung nicht vorliegt. Auch wir werden Sie unsererseits nicht per E-Mail über sicherheitsrelevante Änderungen informieren, sondern uns im Original per Post oder Kurierdienst an Sie wenden.

Bewerbungsformular für Lieferanten

Möchten Sie als Lieferant mit uns in Kontakt treten. Dann nutzen Sie bitte diese Registrierungsseite und schicken uns Ihre Firmen- und Kontaktdaten. Über diese Seite können Sie ebenfalls Ihre Firmenpräsentation und Produktinformationen schicken. Bitte versenden Sie nur PDF-Dateien.

Ansprechpartner
Bitte senden Sie uns eine pdf-Datei mit Ihrer Firmenpräsentation oder einem Firmenprospekt, der Ihre Leistungen beschreibt.

Ihr Ansprechpartner

Christian Egger
CEO AUTEFA Solutions Germany GmbH

T:  +49 821 2608-125
purchasing@autefa.com