Lieferanten bei AUTEFA Solutions

AUTEFA Solutions steht für innovative Maschinen- und Anlagentechnologie in den Bereichen Nonwovens, Faserlogistik, Langstapelfaserspinnerei und Automatisierung. Unser kontinuierliches Wachstum und technologischer Fortschritt basieren maßgeblich auf starken Partnerschaften mit zuverlässigen Lieferanten.

Wir legen großen Wert auf langfristige, vertrauensvolle Kooperationen, die durch gegenseitige Verlässlichkeit, transparente Kommunikation und regelmäßige Feedbackgespräche geprägt sind. Unsere Einkaufsabteilungen suchen weltweit nach qualitätsorientierten, kosteneffizienten und innovativen Partnern, um gemeinsam höchste Standards in Qualität und Effizienz zu erreichen.

Als Lieferant bei AUTEFA Solutions werden Sie Teil eines global agierenden Netzwerks, das auf nachhaltige Zusammenarbeit und kontinuierliche Weiterentwicklung setzt. Gemeinsam gestalten wir die Zukunft der Textilindustrie – mit technologischem Know-how, Innovationskraft und einem klaren Fokus auf Qualität.

Unser Einkauf

Unsere Lieferanten schätzen uns als langfristigen und verlässlichen Kooperationspartner. Wir legen hohen Wert auf gegenseitige verlässliche Abstimmungen mit mittel- bis langfristigen Planungshorizonten. Wir pflegen einen respektvollen Umgang miteinander und regelmäßige, persönliche Feedbackgespräche zwischen unseren Einkaufsabteilungen und unseren Lieferanten tragen maßgeblich zu einer beidseitig positiven Zusammenarbeit bei. 

Unsere Einkaufsabteilungen suchen weltweit nach qualitätsorientierten, kostengünstigen und zuverlässigen Lieferanten. Unser Ziel ist es Kosten zu optimieren sowie die Qualität unserer Maschinen und Anlagen stetig zu verbessern. Für unsere Kunden verfolgen wir einen systematischen Ansatz, der auf ausgereiften Technologien und Maschinen sowie auf Qualität und wirtschaftlicher Stabilität beruht.

 

 

Lieferant und Partner

Begleiten Sie uns auf unserem Wachstumskurs als zuverlässiger Partner und Lieferant. AUTEFA Solutions ist stets um die Verbesserung der Produkt- und Leistungsqualität durch Innovation und technisches Know-how bemüht. Bei der Beschaffung von Materialien für unsere Maschinen und Anlagen setzen wir hohe Maßstäbe.

Die Weiterentwicklung unserer Lieferanten zu „Systemlieferanten“ bildet eine wesentliche Rolle in unserer strategischen Zusammenarbeit. Dies führt zu einer langfristigen, qualitativ hochwertigen Kooperationspartnerschaft, so dass auch unsere Lieferanten, gemeinsam mit uns, von unserem Wachstum profitieren.

AUTEFA Solutions Germany GmbH – Als PDF herunterladen

1. Geltungsbereich, abweichende Bedingungen des Lieferanten, vorrangige Abreden

1.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen der AUTEFA Solutions Germany GmbH (nachfolgend „Besteller“) und dem Lieferanten oder Auftragnehmer (nachfolgend jeweils „Lieferant“) bestimmen sich nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „Einkaufsbedingungen“). Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, der Besteller hat diesen im Einzelfall schriftlich zugestimmt. Diese Einkaufsbedingungen gelten bei laufenden Geschäftsbeziehungen auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Besteller.

1.2 Mit dem Lieferanten individuell getroffene Vereinbarungen gehen diesen Einkaufsbedingungen vor. Entsprechendes gilt für von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Angaben des Bestellers in seinen Bestellungen.

2. Schriftform, Vertragsschluss

2.1 Bestellungen und Annahmeerklärungen, Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen, die vor oder bei Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schrift- oder Textform (Brief, Telefax, E-Mail, nachfolgend zusammen „Schriftform“ oder „schriftlich“).

2.2 Bestellungen sind vom Lieferanten unter Angabe der Bestellnummer unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Soweit in der jeweiligen Bestellung nicht um Auftragsbestätigung binnen kürzerer Frist gebeten wird, ist der Besteller an seine Bestellungen fünf Tage nach Zugang gebunden.

2.3 Der Lieferant wird die Bestellung unverzüglich auf erkennbare Fehler, Unklarheiten und Unvollständigkeiten überprüfen und den Besteller unverzüglich über erforderliche Änderungen oder Präzisierungen der Bestellung informieren.

3. Termine und Fristen, Vorab- und Teillieferungen, Warenannahmezeiten, Speditionsversicherung, Lieferverzug

3.1 Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine und -fristen sind verbindlich. Der Lieferant hat dem Besteller erkennbare Lieferverzögerungen unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

3.2 Vorab- und Teillieferungen sind nur mit Zustimmung des Bestellers zulässig. Soweit Erfüllungsort am Sitz des Bestellers ist, ist für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist der Eingang der Ware mit den erforderlichen Versandpapieren beim Besteller zu dessen Warenannahmezeiten maßgeblich. Diese sind: Montag bis Donnerstag von 07:00 bis 12:00 Uhr und von 12:30 bis 15:30 Uhr sowie Freitag von 7:00 bis 11:30 Uhr, mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz des Bestellers.

3.3 Der Besteller ist SLVS-Verzichtskunde. Soweit vereinbart ist, dass der Lieferant den Spediteur für Rechnung des Bestellers beauftragt, hat der Abschluss einer Speditionsversicherung zu unterbleiben.

3.4 Der Besteller ist im Falle des Liefer- oder Leistungsverzugs berechtigt, für jede vollendete Woche, in der sich der Lieferant in Verzug befindet, eine Schadenspauschale von 1% des Wertes der Ware bzw. Leistung zu berechnen, mit deren Lieferung bzw. Erbringung sich der Lieferant in Verzug befindet, höchstens jedoch 5% des Wertes dieser Ware oder Leistung. Der Lieferant ist zum Nachweis eines niedrigeren Schadens, der Besteller zum Nachweis eines höheren Schadens, und, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, zur Geltendmachung weiterer Rechte berechtigt, insbesondere zur Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz sowie zum Rücktritt vom Vertrag.

4. Zurückbehaltung / Aufrechnung durch den Lieferanten

4.1 Der Lieferant darf gegenüber Forderungen des Bestellers ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

4.2 Eine Aufrechnung des Lieferanten ist nur zulässig, soweit seine Gegenforderung unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.

5. Versandpapiere, Verpackung/Kennzeichnung, Lieferklauseln, Lieferantenerklärung, Exportbeschränkungen

5.1 Die Waren sind gemäß den Anweisungen des Bestellers und den nachfolgenden Bestimmungen in dieser Ziffer 5 ordnungsgemäß und sachgerecht zu verpacken und zu kennzeichnen. Der Lieferant haftet für Schäden, die dem Besteller dadurch entstehen, dass der Lieferant diese Pflicht verletzt.

5.2 Jeder Warensendung sind die Versandpapiere, insbesondere Packzettel und Lieferscheine, sowie weitere vertraglich geforderte Dokumente (z.B. Prüfzertifikate gemäß den vereinbarten Spezifikationen und vertraglich vereinbarte Zeugnisse) beizufügen. Die Papiere sind gut sichtbar sowie gegen Verlust geschützt in einer Klarsichthülle außen an der Ware anzubringen. Sollte eine Sendung aus mehreren Packstücken bestehen, muss das Paket mit dem Lieferschein gut erkennbar mit „LS – hier“ gekennzeichnet sein. Auf allen Abholaufträgen, Liefer- und Frachtpapieren sind mindestens anzugeben

  • Absender,
  • Bestellnummer des Bestellers,
  • Bestellposition, sowie
  • Material- oder Zeichnungsnummer.  

Ferner hat der Lieferant folgende Pflichten einzuhalten:

  • Waren sind so zu verpacken, dass eine Beschädigung der Ware bei üblicher Transport- und Lagerungsbehandlung ausgeschlossen ist.
  • Jedem Packstück ist eine detaillierte Packliste beizulegen.
  • In einem Gebinde darf maximal eine Bestellposition verpackt sein.
  • Jedes Gebinde ist mit der Bestellposition, der Bezeichnung und der enthaltenen Menge zu kennzeichnen.
  • Sofern Baugruppen (Sätze) als nicht montierte Einzelteile angeliefert werden, sind sie satzweise zu verpacken, d.h., die zu einer Baugruppe gehörenden Teile sind in einem Gebinde zusammenzufassen.
  • Bei Lieferung von Kleinteilen müssen Ware und Füllstoff eindeutig voneinander zu unterscheiden sein.
  • Gefährliche Produkte sind nach den einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften zu verpacken und zu kennzeichnen.

5.3 Soweit nicht ein Erfüllungsort außerhalb von Deutschland vereinbart ist, hat der Lieferant eigene Transportverpackungen nach Maßgabe der deutschen Verpackungsverordnung auf eigene Kosten am Erfüllungsort abzuholen.

5.4 Lieferklauseln sind gemäß den Incoterms 2010 auszulegen.

5.5 Der Lieferant ist verpflichtet, dem Besteller die benötigten Erklärungen über den zollrechtlichen Ursprung der Waren nach der Verordnung (EG) 1207/2001 unverzüglich und rechtzeitig, spätestens bei Lieferung, zuzuleiten. Er haftet für sämtliche Nachteile, die dem Besteller durch eine nicht ordnungsgemäße oder verspätet abgegebene Lieferantenerklärung entstehen. Erforderlichenfalls hat der Lieferant seine Angaben zum Warenursprung mittels eines von seiner Zollstelle bestätigten Auskunftsblattes nachzuweisen. Der Lieferant hat dem Besteller unverzüglich mittzuteilen, ob seine Waren oder Leistungen in Deutschland Exportbeschränkungen (z.B. aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes [AWG] oder des Kriegswaffenkontrollgesetzes [KrWaffKontrG]) unterliegen.

6. Rechnungen, Preisstellung, Versand- und Verpackungskosten

6.1 Rechnungen müssen in prüfbarer Form vorgelegt werden und haben hierzu mindestens die Bestellnummer, das vollständige Bestellzeichen und das Bestelldatum des Bestellers sowie die Lieferschein-Nr. und das Lieferdatum zu enthalten. Sie sind in der Gliederung der Bestellung aufzustellen und müssen für jeden Artikel die Zolltarifnummer und das Ursprungsland angeben. Rechnungen sind getrennt von der Warensendung zu übersenden.

6.2 Soweit nicht anders vereinbart, gelten Preise als Festpreise DDP Sitz des Bestellers (Incoterms 2010), inklusive Versand und Verpackung. Soweit die Preise nicht DDP Sitz des Bestellers vereinbart sind und der Lieferant zum Versand verpflichtet ist, hat er die wirtschaftlichste Versandart zu wählen. Soweit die Preise abweichend von Satz 1 ausdrücklich exklusive Verpackung vereinbart sind, ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen.

7. Zahlungsbedingungen, Abtretungsverbot, Eigentumsübergang, Verarbeitung im Geschäftsbetrieb des Bestellers

7.1 Zahlungen erfolgen innerhalb von zehn Tagen nach Lieferung bzw. Leistung sowie Erhalt einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung (vgl. Ziffer 6.1) mit 2 % Skonto und innerhalb von dreißig Tagen netto, bei Werkleistungen und sonstigen Leistungen, sofern für diese eine Abnahme vereinbart ist, jedoch nicht vor Abnahme gemäß Ziffer 8.3 Satz 2. Entsprechen Rechnungen nicht den Anforderungen gemäß Ziffer 6.1, kann der Besteller sie zurückweisen. Maßgeblich für den Beginn der Zahlungsfrist ist dann der Eingangstag der neuen ordnungsgemäßen Rechnung. Bei verfrühter Lieferung oder Leistung tritt an die Stelle der Lieferung bzw. Leistung der vereinbarte Liefer- bzw. Leistungstermin.  

7.2 Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen den Besteller ohne dessen schriftliche Zustimmung abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Das gilt nicht, wenn der Lieferant im ordnungsgemäßen Geschäftsgang seinem Lieferanten einen verlängerten Eigentumsvorbehalt eingeräumt hat. § 354 a HGB bleibt unberührt.

7.3 Soweit ein Eigentumsvorbehalt vereinbart ist, geht das Eigentum an gelieferter Ware mit Zahlung auf den Besteller über. Einen erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalt erkennt der Besteller nicht an.

7.4 Der Besteller ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt, die gelieferten Waren auch vor Eigentumsübergang zu verarbeiten, zu veräußern oder in sonstiger Weise über sie zu verfügen.

8. Verantwortlichkeit des Lieferanten für den Liefer-/Leistungsgegenstand, Mängelrüge, Abnahme, Mängelhaftung, Verjährung von Mängelansprüchen

8.1 Die Mängelansprüche des Bestellers bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen, modifiziert durch die nachfolgenden Bestimmungen in Ziffern 8 und 9.

8.2 Der Lieferant ist auch dann alleine für den Liefer- bzw. Leistungsgegenstand verantwortlich, wenn der Besteller Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen zugestimmt oder an technischen oder behördlichen Kontrollen, Prüfungen und Abnahmen teilgenommen hat. Dies gilt auch für Vorschläge, Empfehlungen und sonstige Mitwirkungen des Bestellers.

8.3 Bei Lieferungen (gegebenenfalls einschließlich Herstellung) von Waren hat der Besteller dem Lieferanten offensichtliche Mängel innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung, verdeckte Mängel innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung anzuzeigen. Bei der Erbringung von Werkleistungen und anderen Leistungen, für die eine Abnahme vereinbart ist, hat der Besteller abnahmereife Leistungen binnen fünfzehn Tagen nach Vollendung und Anzeige der Abnahmereife abzunehmen. Soweit der Besteller die Ware in Abstimmung mit dem Lieferanten vor Ablieferung beim Lieferanten untersucht oder die Parteien für Leistungen, die keine Werkleistungen sind, eine Abnahme vereinbart haben, tritt diese Untersuchung beim Lieferanten bzw. die Abnahme an Stelle einer etwaigen Untersuchung nach Ablieferung gemäß § 377 Abs. 1 HGB; zu einer weiteren Untersuchung dieser Ware ist der Besteller nur im Hinblick auf bei der Untersuchung beim Lieferanten bzw. der Abnahme noch nicht erkennbare, offensichtliche Mängel verpflichtet (z.B. offensichtliche Transportschäden).

8.4 Der Lieferant trägt alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und Mängelbeseitigung entstehenden Aufwendungen, einschließlich Aus- und Einbaukosten, auch soweit sie beim Besteller anfallen.

8.5 Vor der Feststellung von Mängeln etwa erfolgte Zahlungen auf den Kaufpreis oder die Abnahme der Ware durch einen Beauftragten des Bestellers beim Lieferanten stellen keine Anerkennung der Mängelfreiheit der Ware dar und entbinden den Lieferanten nicht von seiner Mängelhaftung.

8.6 Das Wahlrecht hinsichtlich der Beseitigung des Mangels oder der Ersatzlieferung bzw. bei Werkleistungen hinsichtlich der Neuherstellung liegt beim Besteller.

8.7 Kommt eine Aufforderung des Lieferanten zur Nacherfüllung nebst Fristsetzung wegen besonderer Dringlichkeit nicht in Betracht, ist der Besteller unbeschadet seiner gesetzlichen Ansprüche berechtigt, eine Ersatzvornahme auf Kosten des Lieferanten durchzuführen oder zu beauftragen. Soweit möglich, wird der Besteller den Lieferanten vor der Ersatzvornahme hierüber in Kenntnis setzen.  

8.8 Mängelansprüche für Lieferungen und Leistungen des Lieferanten verjähren 36 Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Mängelansprüche für Bauwerke, für Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, sowie für den Fall, dass der Lieferant den Mangel arglistig verschwiegen hat, verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen. Unbeschadet weiterer oder hierüber hinausgehender Hemmungs- oder Unterbrechungstatbestände ist die Verjährung für Lieferungen und Leistungen, die aufgrund von Nacherfüllungsarbeiten nicht vertragsgemäß verwendet werden können, während der Dauer der Nacherfüllungsarbeiten gehemmt.

9. Schutzrechte, Lieferungen des Lieferanten an Dritte

9.1 Der Lieferant stellt den Besteller von allen Ansprüchen Dritter, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der gelieferten Waren aus der Verletzung von Patenten, Urheber-, Geschmacksmuster-, Marken-, Namensrechten und anderen gewerblichen Schutzrechten sowie Schutzrechtsanmeldungen (nachfolgend „Schutzrechte“) ergeben, frei, es sei denn, er hat den Rechtsverstoß nicht zu vertreten. Entsprechendes gilt für alle Aufwendungen, die dem Besteller im Zusammenhang mit einer solchen Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, insbesondere die Kosten der Rechtsverteidigung. Ferner haftet der Lieferant für sämtliche dem Besteller entstehenden Folgeschäden, insbesondere infolge von Lieferengpässen und Produktionsstörungen.

9.2 Schutzrechte, die durch Entwicklungen aufgrund spezieller Aufträge des Bestellers oder durch gemeinsame Entwicklung mit dem Lieferanten begründet werden, stehen ausschließlich dem Besteller zu, wenn sie auf eigenem Know-how des Bestellers beruhen und/oder der Besteller die Entwicklungskosten trägt. Zu diesem Zweck überträgt der Lieferant auf den Besteller hiermit sämtliche Schutzrechte an diesen Entwicklungen spätestens im Moment ihrer Entstehung. Ist eine Übertragung der so entstandenen Schutzrechte auf den Besteller nicht möglich, überträgt der Lieferant auf den Besteller spätestens im Moment ihrer Entstehung unentgeltlich ein ausschließliches Nutzungsrecht zur umfassenden, insbesondere zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Verwertung.

9.3 Der Lieferant darf mit vom Besteller stammenden Designs, Zeichnungen und Spezifikationen, die Schutzrechte oder geheimes Know-how des Bestellers enthalten, hergestellte Waren nur zur Vertragserfüllung mit dem Besteller benutzen. Dasselbe gilt für Waren, die keine Schutzrechte oder geheimes Know-how des Bestellers enthalten, für deren Herstellung der Lieferant aber vom Besteller oder für dessen Rechnung ausgearbeitete Entwürfe, Pläne oder sonstige Unterlagen oder dem Besteller gehörende Stanzen, Formen, Werkzeuge oder deren Zubehör benötigt, sofern sich die hergestellten Waren nach Form, Funktion oder Zusammensetzung von anderen vom Lieferanten hergestellten oder auf dem Markt befindlichen Erzeugnissen nennenswert unterscheiden.

10. Haftung, Verjährung

Soweit in diesen Einkaufsbedingungen nicht anders geregelt, richten sich Haftung und Verjährung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse des Lieferanten werden nicht anerkannt.

11. Werkzeuge, Zeichnungen, Materialbeistellungen, Fertigungsmittel, Versicherung, Unterlieferanten

11.1 Stellt der Lieferant zur Durchführung des Vertrages auf Kosten des Bestellers Werkzeuge her (gleichgültig, ob diese eigens ausgewiesen oder im Gesamtpreis enthalten sind), besteht Einigkeit darüber, dass diese Werkzeuge in das Eigentum des Bestellers übergehen. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant berechtigt ist, die Werkzeuge bis zur Durchführung des Vertrages leihweise zu behalten. Der Lieferant ist nicht berechtigt, diese Werkzeuge zur Durchführung anderer Aufträge von dritten Bestellern zu verwenden. Er ist nach Durchführung des Vertrages sowie auf Anforderung des Bestellers verpflichtet, die Werkzeuge an den Besteller herauszugeben.  

11.2 Alle vom Besteller dem Lieferanten überlassenen Gegenstände, Modelle, Dokumente, Zeichnungen, Muster und Werkzeuge sind Eigentum des Bestellers. Dies gilt auch für solche Gegenstände, die zur Vertragsdurchführung vom Lieferanten auf Kosten des Bestellers angeschafft wurden, sowie für vom Besteller beigestelltes Material. Die überlassenen Gegenstände und Dokumente dürfen ausschließlich zur Durchführung des Vertrages mit dem Besteller verwendet und – im Rahmen der urheberrechtlichen Bestimmungen und nur soweit dies zur Vertragsdurchführung unbedingt erforderlich ist – vervielfältigt werden. Sie sind einschließlich aller angefertigten Duplikate nach Vertragsdurchführung sowie auf Anforderung des Bestellers unverzüglich an den Besteller zurückzugeben.

11.3 Der Lieferant trägt das Risiko für Verlust und Beschädigung des Eigentums des Bestellers, nicht jedoch für die normale Abnutzung. Er hat das Eigentum des Bestellers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von sonstigen Sachen des Lieferanten aufzubewahren, pfleglich zu behandeln, instand zu halten und ggf., soweit zumutbar, als Eigentum des Bestellers zu kennzeichnen. Es darf nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers aus den Geschäftsräumen des Lieferanten bzw. vom vereinbarten Standort entfernt, veräußert, sicherungsübereignet, verpfändet, etc. werden.

11.4 Das Eigentum des Bestellers darf mit dem Eigentum des Lieferanten oder eines Dritten nur verbunden, vermischt oder verarbeitet werden, soweit dies für die Durchführung des Vertrages mit dem Besteller erforderlich ist. Im Falle der Verarbeitung oder Umbildung gilt der Besteller als Hersteller. Im Falle einer Verbindung oder untrennbaren Vermischung mit anderen Gegenständen erwirbt der Besteller Miteigentum im Verhältnis des Wertes (Einkaufswert zzgl. USt.), den die Gegenstände im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung hatten. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Gegenstände des Lieferanten als Hauptsache anzusehen sind, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant dem Besteller anteiliges Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Allein- oder Miteigentum für den Besteller.

11.5 Der Lieferant hat das Eigentum des Bestellers auf eigene Kosten zu versichern. Zahlungsansprüche gegen seine Versicherung tritt der Lieferant hiermit an den Besteller ab. Der Besteller nimmt hiermit die Abtretung an.

11.6 Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

12. Ersatzteile

Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung des Liefergegenstandes, mindestens jedoch zwölf Jahre nach der letzten Lieferung, zu angemessenen Bedingungen zu liefern. Stellt der Lieferant nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Lieferung der Ersatzteile oder vor Ablauf dieser Frist die Lieferung des Liefergegenstandes ein, so hat er dem Besteller Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben.

13. Anzeige von Produktionsänderungen, Inspektionen durch Besteller, Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen

13.1 Bei laufenden Geschäftsbeziehungen hat der Lieferant den Besteller unverzüglich schriftlich von beabsichtigten Änderungen der Materialien oder Zulieferteile sowie von beabsichtigten Produktänderungen, Produktionsumstellungen und -verlagerungen, Änderungen der Analysenmethoden sowie sonstigen Änderungen, die sich auf die Qualität und die Sicherheit der vom Besteller bezogenen Produkte auswirken können, zu informieren. Änderungen der vereinbarten Spezifikationen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.  

13.2 Der Besteller hat das Recht, zu den normalen Betriebszeiten den Zutritt zu den Fertigungsstätten des Lieferanten und/oder dessen Unterlieferanten zu verlangen, um den Fertigungsstand, die Verwendung von geeignetem Material, den Einsatz der erforderlichen Fachkräfte und die fachgerechte Ausführung der zu leistenden Arbeiten sowie das Eigentum des Bestellers (vgl. Ziffer 11) zu überprüfen. Soweit dies erforderlich ist, um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Lieferanten zu schützen und aus diesem Grund vom Lieferanten gewünscht wird, haben solche Betriebsprüfungen durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten zu erfolgen, der keine Informationen zu Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen an den Besteller weiterleiten darf. Inspektionen erfolgen ohne rechtliche Wirkung für die förmliche Abnahme der Lieferungen und Leistungen.

13.3 Der Lieferant hat sämtliche im Zusammenhang mit der Lieferung und Leistung anwendbaren Rechtsvorschriften, insbesondere hinsichtlich Umweltschutz, Gesundheit und Arbeitssicherheit, einschließlich etwaiger Mindestlohngesetze, Produktsicherheit, Antikorruption und Datenschutz, einzuhalten.

14. Geheimhaltung, Werbung

14.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und hierüber Stillschweigen zu bewahren. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Vertragsbeendigung bestehen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für solche Einzelheiten, die (i) ohne Rechtsbruch allgemein bekannt sind oder werden, (ii) der anderen Partei bei Vertragsschluss bereits bekannt sind oder (iii) der anderen Partei von Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht bekannt gegeben werden.

14.2 Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben und diese zu Referenzzwecken verwenden.

15. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand

15.1 Soweit nicht anders angegeben oder vereinbart, ist Erfüllungsort der Sitz des Bestellers.

15.2 Es gilt ausschließlich das Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

15.3 Ist der Lieferant Kaufmann oder hat er bei Vertragsschluss oder im Zeitpunkt der Klageerhebung keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, so ist ausschließlicher Gerichtsstand am Sitz des Bestellers. Der Besteller ist jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.

 

Stand: 1. März 2016

Geschäftspartnerinformationen AUTEFA Solutions Germany GmbH – Download as PDF

Sehr geehrte Damen und Herren,
die Medien sind voll von Berichten über Cyberkriminalität und anderen Betrugsversuchen im elektronischen Datenverkehr, insbesondere bei E-Mails. Um sowohl Sie als auch uns davor zu schützen, haben wir uns dazu entschieden, neu anzulegende Stammdaten und sicherheitsrelevante Änderungen auf einem anderen als dem elektronischen Weg zu verifizieren. Dies betrifft insbesondere auch die Speicherung und Änderung von Bankdaten. Daher bitten wir Sie, beiliegendes Formular rechtsverbindlich unterschrieben und gestempelt im Original NICHT PER E-MAIL, sondern mit normaler Post oder Kurierdienst an unsere Finanzabteilung zurückzusenden,

  • wenn sich wichtige Ihrer Firmendaten ändern (z.B. Firmierung, Bankverbindung, Steuernummern) oder
  • Sie einer unserer neuen Geschäftspartner sind

Im Falle einer Änderung oder Neuanlage von Bankdaten werden wir keine Zahlung an Sie leisten, solange uns Ihre Bestätigung nicht vorliegt. Auch wir werden Sie unsererseits nicht per E-Mail über sicherheitsrelevante Änderungen informieren, sondern uns im Original per Post oder Kurierdienst an Sie wenden.

Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der AUTEFA Solutions Austria GmbH (Ausgabe 05/2025) stehen zum Download bereit oder können direkt im Browser angezeigt werden.

Dokument

Geschäftspartnerinformationen AUTEFA Solutions Austria GmbH 

Cyberkriminalität und Betrugsversuche im elektronischen Datenverkehr – insbesondere per E-Mail – nehmen stetig zu. Zum Schutz vor solchen Risiken akzeptiert die AUTEFA Solutions Austria GmbH keine Änderungen sensibler Unternehmensdaten mehr per E-Mail, insbesondere keine Änderungen von Bankverbindungen.

Das Formular zur Geschäftspartnerinformation ist rechtsverbindlich unterschrieben und gestempelt im Original per Post oder Kurierdienst an die Finanzabteilung zu senden, nicht per E-Mail, wenn:

  • es sich um einen neuen Geschäftspartner handelt oder

  • Änderungen wichtiger Unternehmensdaten wie Firmenname, Bankverbindung oder Steuernummer mitzuteilen sind.

Zahlungen erfolgen erst nach Eingang des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Formulars im Original. Ebenso werden sicherheitsrelevante Änderungen seitens AUTEFA nicht per E-Mail, sondern ausschließlich im Original auf dem Postweg oder per Kurierdienst übermittelt – rechtsverbindlich unterschrieben und gestempelt.

Anschreiben Geschäftspartnerinformation

Datenblatt Geschäftspartnerinformation

AUTEFA Solutions Italy S.r.l. – Download as PDF 

1. General regulations

The Purchaser is AUTEFA SOLUTIONS ITALY S.r.l., with registered office in Biella, Strada Campagnè no. 16, tax code and VAT no. 01220220022.

The present general conditions of purchase regulate all orders and/or purchase contracts stipulated by the Purchaser or by companies directly or indirectly controlled by it. These general purchase conditions may be supplemented or modified by specific clauses of orders or contracts, it being understood that the effectiveness of the supplements or modifications is limited to the specific order or contract.

Any different condition of sale of the Seller shall be valid only if specifically approved in writing.

2. Orders

every order and contract as well as any amendments or additions thereto shall only be binding if approved in writing by the Buyer. Quotations are binding for the Seller only and shall not give rise to any right to compensation in his favor, unless otherwise agreed upon in writing between the parties.

3. Prices

If not otherwise agreed upon in writing between the parties, the agreed upon contract prices are fixed and not subject to change and refer to delivery at the agreed upon location and include normal commercial packaging. Any additional costs shall not be recognized by the Seller unless expressly approved in advance in writing by the Buyer.

4. Invoicing, conditions and terms of payment

Invoices must be provided in a verifiable form and must contain the Buyer's order number, complete order code and date of order.  Invoices must conform to the order and refer to the Buyer's item numbers and order lines. Invoices must also show the number of the delivery note and the date of delivery. Invoices without all required data will be rejected and not processed. Payment is subject to checking of the invoice and verification that it corresponds to the purchase order and the delivery note. Unless otherwise agreed in writing between the parties, the Buyer shall make payments at his discretion within 90 working days after delivery and upon presentation of the invoice.

5. Delivery

Deliveries and their schedules as set out in the contract or order are mandatory. Deliveries and supplies that differ from the specifications indicated in the Buyer's orders shall not be accepted unless expressly accepted in writing by the Buyer. In the event that the Seller delivers late with respect to the agreed terms and/or delivers the goods to places other than those indicated by the Purchaser, the Buyer may refuse the supply and may claim full compensation for damages from the Seller. Acceptance, with or without reservations, of a late delivery of goods does not constitute a renunciation on the part of the Buyer to compensation for damages resulting from the delay.

Notwithstanding the terms of the second paragraph of Article 1510 of the Italian Civil Code, unless otherwise expressly agreed in writing between the parties, transport is at the Seller's expense. The goods are shipped at the Seller's risk. Any damages, losses, shortages, defects or, in any case, shortages of material shall be borne entirely by the Seller.

The Seller shall immediately inform the Buyer if it becomes aware of any circumstances that prevent it from guaranteeing the punctual delivery of the goods and/or the quantity/quality of the goods requested; in any case, this does not exempt the Seller from the relative responsibilities resulting from the delay in the delivery of the goods or the lack of quantity and quality of the goods requested.

If the Seller is responsible for installation or commissioning, and unless otherwise agreed, the Seller shall bear all related indirect costs (including but not limited to travel and transportation costs, provision of equipment and reimbursement of expenses, etc.).

Unless otherwise agreed in writing between the parties, partial deliveries are not allowed. 

Each delivery shall be documented by a delivery note indicating the order number and item number, the specification (nature, quality and quantity) of the material and all other information or documents required by the contract. In the case of contracts providing for the production of certificates, this shall also include the certificate(s) requested by the Purchaser.

For the purposes of any claims, the quantities, weights and dimensions noted by the Buyer when accepting the goods shall be authoritative.

In any case, the Seller, at the same time as delivery of the goods, shall deliver to the Purchaser all the documentation necessary and suitable for their regular use (by way of example but not limited to, instruction and operation manuals, installation and assembly manuals, warranty certificates).

The delivery note and any other document must be affixed to the outside of the goods in a clearly identifiable manner and in a plastic envelope; if the delivery consists of several packages, each one must have its own delivery note.

The following principles must be observed when packing:

  • the goods must always be packed in such a way as to exclude the possibility of damage due to normal transport and storage handling;
  • each material (order item) must be packed in its own wrapping, i.e. different material numbers as well as order items must be clearly separated from each other;
  • each cover must be labelled with the material number, description and quantity contained;
  • insofar as assembly equipment is delivered as individual (unassembled) parts, it must be delivered as a kit, i.e. the parts must be contained in a single lid;
  • where small parts are delivered, the delivery item and packaging material must be clearly identifiable as such.

Any additional costs and damages resulting from non-compliance with delivery times shall be born by the Seller.

Seller guarantees to respect and comply with the EU PESC and other laws, regulations, sanctions, restrictive measures.

Seller assumes all risks of loss or damage to the goods until they are received by Buyer at the agreed place of delivery.

6. Transfer

Any credit to the Buyer may only be transferred with the written consent of the Buyer.

7. Late delivery of goods

In the event that the Seller is late with a delivery or performance, the Buyer is entitled, at its sole discretion, to claim a delay penalty from the Seller in an amount which may vary from 0.5% to 10% of the contract price or order price, for each week of delay, without the obligation to prove actual damage.

Damages shall be due from the time they are claimed and may be deducted by the Buyer from any payment due under the contract.

Compensation for damages shall not release the Seller from the obligation to perform services or to supply goods or deliveries.

The right to compensation for damages shall not expire with the acceptance of the goods or services by the Buyer and no reservation is required.

8. Prohibition of subcontracting and sub-suppliers

Unless otherwise agreed in writing between the parties, the Seller is expressly prohibited from subcontracting the manufacture of the goods covered by the contract or order to third parties in whole or in part. In this case, the Seller shall be directly liable to the Buyer for all activities of the subcontractor as if they had been carried out by the Seller.

9. Property reservation and confidentiality

All drawings and sketches made available for the completion of an order and any other written materials or documents, models, samples and tools, including those produced for the Buyer according to his requirements, are and remain the property of the Buyer and must be returned free of charge upon request. The drawings and other materials referred to above and all drawings and materials or written documents produced by the Seller for the Purchaser and all knowledge and know-how made available to the Buyer must be used exclusively for the purpose of fulfilling the order. The Seller is obliged not to use them in any other way or for other purposes, not to copy and not to make available to third parties the knowledge and know-how acquired for the execution of the order or the contract. The Seller's undertaking to maintain the confidentiality of the technical and commercial information it receives from the Buyer for the purpose of executing the order or contract shall remain valid even after the order has been executed and the contract concluded.

The Seller shall be liable to the Buyer for all damages resulting from a breach of these regulations.

If the Buyer provides the Seller with materials and/or individual components for processing or further processing of the goods, the Buyer reserves the right of ownership. In the event of processing of several materials and/or components, the Buyer reserves the right of ownership of that part of the finished product in proportion to its value at the time of processing.

10. Industrial property rights of third parties

The Seller warrants that no third party's industrial property rights have been infringed in the manufacture, delivery and/or use of its goods. The Seller undertakes to indemnify and hold the Buyer harmless in all cases against claims by third parties arising from any infringement of industrial property rights.

11. Changes in goods or methods

Seller shall promptly notify the Buyer in writing of any intention to make changes in materials or production methods, relocation of production sites or methods of analysis used for and in relation to the purchased goods.

12. Inspection by the Purchaser

Buyer shall be entitled, after prior notice and at its own discretion, to require access to Seller's and/or its subcontractors' production facilities in order to inspect the production premises, the use of suitable materials, the employment of the necessary qualified personnel and the proper execution of the work. Any such inspection shall not have any legal effect on the formal acceptance of the goods or services.

13. Seller's liability

The approval of drawings, calculations and other materials by the Buyer, as well as participation in technical or official examinations, tests or acceptance procedures, shall not affect the Seller's exclusive liability for its goods and services. This shall also apply to suggestions, recommendations and other interventions by the Buyer.

The Seller shall be liable for all damages caused by the same and for the failure to comply with warranties in accordance with statutory regulations.

The Seller shall have all the authorisations and licences necessary to carry out its activities and shall comply with all legal regulations, in particular those concerning environmental protection, the treatment of employees, health and safety in the workplace and all legal obligations in the field of labour law, including those provided for by the CCNL and those concerning social security and welfare contributions, undertaking to compensate the Buyer for any damage caused to the Seller as a result of the breach of the above.

In the event that third parties make claims against the Purchaser in relation to the Seller's goods or services, the Seller is obliged to indemnify and hold the Purchaser harmless from such claims and to compensate the Purchaser for any damage caused to third parties, including costs and expenses incurred also for any legal action.

14. Delivery and execution

For orders relating to the delivery of machines and plants, the Seller shall deliver the goods complete and in working order and, in the case of a plant, the same shall conform to the qualities and contain all the parts necessary for proper operation even if the individual parts are not expressly indicated in the order. Elements and parts of the machine must be manufactured and arranged in such a way that they can be inspected, maintained and replaced economically. In connection with orders for assembly or commissioning, etc., The Seller shall perform a complete service ready for acceptance even if the individual services required are not described in detail in the order. The Seller shall be responsible in person and at his own expense for obtaining the necessary information in connection with the incorporation and intended purpose of his goods and services, the respective interface areas and the framework conditions for its execution, e.g. site conditions, available infrastructure and climatic and environmental conditions.

15. Work on site and in the workplace

The existence of a Buyer's assembly and/or commissioning supervisor on the construction site shall not exonerate the Seller from his responsibility for execution.

The Seller shall, however, have its own trained and experienced erection supervisor on site with the necessary authority. Any changes in relation to the assembly supervisor by the Seller shall be discussed in advance with and approved by the Buyer. Any agreements made by the Seller with the final Buyer or other third parties shall not be binding on the Buyer without his prior consent.

The Seller shall coordinate its services with the other participants.

A shared right of use in exchange for participation in the costs of scaffolding, equipment, etc. may be requested by other parties.

The Seller shall examine the construction site with regard to the nature of the ground, foundations and other preparatory work in connection with the requirements for installation; prior to any installation work, the Seller shall notify the Buyer immediately in writing of any difficulties and/or complaints.

The Seller's claims based on any hindrances or limitations shall be excluded insofar as the cause arises from non-compliance with the general obligation of coordination or insofar as such hindrance or limitation has not been immediately notified in writing.

16. Safety

The Seller shall inform itself in good time about the applicable regulations on safety, fire prevention, environmental protection, etc., and shall take all necessary safety measures, including the appointment and employment of a safety officer.

17. Assembly staff

The Seller shall provide the Buyer's installation manager with a list of the names of all personnel employed in the area of the works and sites. This list shall be kept up-to-date.

On request, the Seller shall prove that the necessary social protection is available for such personnel.

The Seller and his personnel shall comply with all legal, official and customer-related requirements at the place of assembly and in particular with the provisions relating to the employment of foreign workers. In the event of non-compliance, the Seller shall be liable to the Buyer and shall indemnify the Buyer against any claims by third parties.

Employees of the Seller or its subcontractors may be refused access to the work and the site for important reasons.

Any changes to the Seller's assembly personnel shall only be permitted with the prior written approval of the Buyer.

All taxes, costs for visas, vaccinations, etc. of the erection personnel due in the country in which they operate shall be borne by the Seller.

Any interruption of the assembly due to, but not limited to, the necessary departure of the assembly personnel for the purpose of extending visas shall be notified to the Buyer in good time. Any and all related costs shall be borne by the Seller.

All information relating to the country in which the operation takes place and the activities and regulations in force are provided by the Buyer to the Seller without any liability. Seller shall in any case inform itself, under its own responsibility, about such requirements.

In particular cases, Seller shall provide Buyer with evidence of the qualifications and employment of personnel.

18. Worksite rules

The Seller shall submit himself and his personnel to the applicable rules and directives of the Purchaser. In particular, Seller shall ensure that its employees and subcontractors comply with Buyer's rules and directives for maintaining order and safety as well as normal site control procedures.

All items and equipment brought to the site by the Seller and/or its subcontractors shall be clearly labelled in advance with the name or trademark of the company. Such equipment shall be subject to the Buyer's right of inspection. They shall comply with the import regulations in force in the country of assembly. A list of materials shall be provided to the Buyer's assembly manager. The installation and the content of the signs must be approved by the Purchaser's installation manager.

On completion of the work, the site shall be cleaned at the Seller's expense and delivered in good condition.

19. Acceptance

All deliveries and additional services shall require formal acceptance in each case.

The date of acceptance shall be set out in the Seller's written notification, subject to availability.

The results of the acceptance shall be recorded in a report, which shall only be valid if signed by an authorised representative of the Buyer.

Acceptance shall not be valid by means of technical tests or by means of acceptance by the authorities or by oral or other declaration, or by silence or by way of payment or use of the service or goods.

The costs of acceptance shall be borne by the Seller.

The costs of the first acceptance shall be borne by the Seller or the Buyer individually. If the first acceptance has failed for reasons for which the Seller is responsible, the Seller shall bear all further costs for a repeat acceptance.

20. Claims for defects

Seller shall deliver the goods and services in the quality and quantity agreed in the order or contract, free from defects and faults.

Acceptance of the goods and/or services shall be subject to and conditional upon the Buyer's checking of the correct quality and quantity, completeness and regularity of the supply.

The period for exercising the claim shall commence upon acceptance of the goods and services by the Buyer. In the event of defects, the Purchaser shall give notice thereof without delay upon discovery.

In the event of late notification of defects, the Seller waives its right to contest. The Buyer shall be obliged to notify the Seller of any defects found.

However, the Buyer may lodge a complaint no later than 18 months after commissioning, unless the commissioning is delayed for reasons not attributable to the Seller.

The Buyer shall have the right to demand that the Seller perform the contract correctly or to remedy the defect/defect himself and claim reimbursement from the Seller of the costs incurred for the remedial measures or to terminate the contract or claim a reduction in the purchase price or reimbursement of the costs incurred, without prejudice to the right to compensation for damages.

In the case of parts of supplies or services that cannot be used due to a delay in operation caused by non-performance or the installation of replaced or improved parts, the period during which complaints about defects and related claims can be asserted shall be extended by the duration of the interruption.

In the event of defects and deficiencies in the modified and/or replaced parts, the Buyer retains the same rights of complaint and the period for asserting claims for defects and deficiencies and related rights shall commence upon further acceptance by the Buyer.

Payment for the supply shall in no way affect the Buyer's right to contest it and to repeat the payment as well as to claim compensation for damages suffered, none excluded.

21. Spare parts

The Seller shall guarantee the availability of spare parts for a minimum period of 10 years after the expiry of the period for claiming defects.

22. Early termination

In addition to serious violations of contractual obligations by the Seller, the following constitute grounds for early termination of the contract, by way of example but not limited to: non-payment and/or excessive indebtedness or the initiation of insolvency proceedings against the Seller or voluntary liquidation by the Seller.

Early termination of the contract shall take effect upon receipt of the notice of termination to be sent by registered letter with advice of receipt or by certified email.

In the event of early termination of the contract by the Buyer, payment is due for goods and services provided up to the time of termination on the basis of the contract.

In the event of termination of the contract by the Buyer for serious reasons, the Seller shall only be reimbursed for services and goods provided up to the time of termination and which can be used by the Buyer.

The costs and/or expenses incurred by the Buyer in performing its own or a third party's replacement service shall be charged to the Seller.

The Buyer shall take account of any costs or damages arising from its own or third-party replacement services when invoicing. The same shall apply to contractual penalties, liquidated damages or similar payments that have become due.

23. Data protection

For the purposes of Italian law on the processing of personal data, the Buyer informs the Seller that the personal data of persons or bodies that have a relationship with the Buyer are collected, recorded, processed, stored and used for administrative, accounting and commercial reasons (management of orders, invoices and payments, administration of supplies, customer relations, etc.). The aforementioned data may be disclosed to third parties for the reasons for which they were collected. Unless otherwise specified in writing, the data are stored at the registered office of the Buyer, who is authorised to process and responsible for the same.

Pursuant to EU Regulation 2016/679 (GDPR) by signing these general conditions of purchase, the Seller declares that it has received the information on the processing of personal data, that it has been informed of the rights that EU Regulation 2016/679 recognises and gives its consent to the processing of its personal data.

24. Unauthorised advertising

The Seller is not allowed to make any reference to any order, including for advertising purposes, without the prior written consent of the Buyer.

25. Applicable law and competent court

These general conditions of purchase are governed by Italian law, regardless of the fact that they may be translated into other languages for information and commercial purposes.

Any dispute that may arise in relation to the validity, interpretation and execution of these general conditions of purchase shall be devolved to the exclusive jurisdiction of the Court of Biella.

 

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