Allgemeine Bedingungen

Für Kunden

SWISSMEM Die Schweizer Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie

1. Allgemeines

1.1 Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten, dass er die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlossen.

Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.

1.2 Diese Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

1.3 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Erklärungen in Textform, welche durch elektronische Medien übertragen oder festgehalten werden, sind der Schriftform dann gleichgestellt, wenn von den Parteien besonders vereinbart.

1.4 Sollte sich eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Vereinbarung ersetzen.

2. Umfang der Lieferungen und Leistungen

Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt. Der Lieferant ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen, vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhung bewirken.

3. Pläne und technische Unterlagen

3.1 Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.

3.2 Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.

4. Vorschriften im Bestimmungsland und Schutzvorrichtungen

4.1 Der Besteller hat den Lieferanten spätestens mit der Bestellung auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.

4.2 Mangels anderweitiger Vereinbarung entsprechen die Lieferungen und Leistungen den Vorschriften und Normen am Sitz des Bestellers, auf welche dieser den Lieferanten gemäss Ziff. 4.1 hingewiesen hat. Zusätzliche oder andere Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist.

5. Preise

5.1 Alle Preise verstehen sich – mangels anderweitiger Vereinbarung – netto, ab Werk, ohne, Verpackung in frei verfügbaren Schweizer Franken, ohne irgendwelche Abzüge.

Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder sie gegen entsprechenden Nachweis dem Lieferanten zurückzuerstatten, falls dieser hierfür leistungspflichtig geworden ist.

5.2 Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern. In diesem Fall erfolgt die Preisanpassung entsprechend der beiliegenden Gleitpreisformel.

 Eine angemessene Preisanpassung erfolgt ausserdem, wenn

  • die Lieferfrist nachträglich aus einem der in Ziff. 8.3 genannten Gründe verlängert wird, oder
  • Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen eine Änderung erfahren haben, oder
  • das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten.

Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen:

  • Ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller,
  • ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist,
  • der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteillunung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten.

Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen.

6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.

6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen.

Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand, oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausführung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten, dies, bis neue Zahlungs- und Lieferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, jedoch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

7. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat.

 Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er den Lieferanten mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Bestellers die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.

Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand halten und zugunsten des Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch des Lieferanten weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.

8. Lieferfrist

8.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist.

8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus.

8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:

a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;

b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse;

c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung dahin.

Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens ½ %, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung.

8.5 Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern.

8.6 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar.

8.7 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.

9. Verpackung

Die Verpackung wird vom Lieferanten besonders in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Ist sie jedoch als Eigentum des Lieferanten bezeichnet worden, muss sie vom Besteller franko an den Abgangsort zurückgeschickt werden.

10. Übergang von Nutzen und Gefahr

10.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über.

10.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.

11. Versand, Transport und Versicherung

11.1 Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig bekannt zu geben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

11.2 Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.

11.3 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.

12. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen

12.1 Der Lieferant wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand prüfen. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.

12.2 Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innert angemessener Frist zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

12.3 Der Lieferant hat die ihm gemäss Ziff. 12.2 mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben, und der Besteller hat ihm hierzu Gelegenheit zu geben. Nach der Mängelbehebung findet auf Begehren des Bestellers oder des Lieferanten eine Abnahmeprüfung gemäss Ziff. 12.4 statt.

12.4 Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen – vorbehältlich Ziff. 12.3 – einer besonderen Vereinbarung. Vorbehältlich anderweitiger Abrede gilt Folgendes:

  • Der Lieferant hat den Besteller so rechtzeitig von der Durchführung der Abnahmeprüfung zu veständigen, dass dieser oder sein Vertreter daran teilnehmen kann.
  • Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das vom Besteller und Lieferanten oder von ihren Vertretern zu unterzeichnen ist. Darin wird festgehalten, dass die Abnahme erfolgt ist oder dass sie nur unter Vorbehalt erfolgte oder dass der Besteller die Annahme verweigert. In den beiden letzteren Fällen sind die geltend gemachten Mängel einzeln in das Protokoll aufzunehmen. Wegen geringfügiger Mängel, insbesondere solcher, die die Funktionstüchtigkeit der Lieferungen oder Leistungen nicht wesentlich beeinträchtigen, darf der Be¬steller die Annahme und die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls nicht verweigern. Solche Mängel sind vom Lieferanten unverzüglich zu beheben.
  • Bei erheblichen Abweichungen vom Vertrag oder schwerwiegenden Mängeln hat der Besteller dem Lieferanten Gelegenheit zu geben, diese innert einer angemessenen Nachfrist zu beheben. Alsdann findet eine weitere Abnahmeprüfung statt.

Zeigen sich bei dieser wiederum erhebliche Abweichungen vom Vertrag oder schwerwiegende Mängel, kann der Besteller im Fall, dass die Vertragsparteien diesbezüglich eine Preisminderung, Entschädigungszahlung oder sonstige Leistungen vereinbart haben, diese vom Lieferanten verlangen. Sind jedoch die bei dieser Prüfung zutage tretenden Mängel oder Abweichungen derart schwerwiegend, dass sie nicht innert angemessener Frist behoben werden können und die Lieferungen und Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar sind, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.

12.5 Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt,

  • wenn die Abnahmeprüfung aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, am vorgesehenen Termin nicht durchgeführt werden kann;
  • wenn der Besteller die Annahme verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein;
  • wenn der Besteller sich weigert, ein gemäss Ziff. 12.4 aufgesetztes Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen;
  • sobald der Besteller Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten nutzt.

12.6 Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 12.4 sowie Ziff. 13 (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannten.

13. Gewährleistung, Haftung für Mängel

13.1 Gewährleistungsfrist (Garantiefrist)

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, bei Mehrschichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk oder mit der eventuell vereinbarten Abnahme der Lieferungen und Leistungen oder, soweit der Lieferant auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Werden Versand, Abnahme oder Montage aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft.

Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz, Abschluss der Reparatur oder ab Abnahme, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungsfrist gemäss vorhergehendem Absatz beträgt.

Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

13.2 Haftung für Mängel in Material, Konstruktion und Ausführung

Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Der Lieferant trägt die in seinem Werk anfallenden Kosten der Nachbesserung. Ist die Nachbesserung nicht im Werk des Lieferanten möglich, werden die damit verbundenen Kosten, soweit sie die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile übersteigen, vom Besteller getragen.

13.3 Haftung für zugesicherte Eigenschaften

Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist.

Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf die für diesen Fall vereinbarte Entschädigung oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.

13.4 Ausschlüsse von der Haftung für Mängel

Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.

13.5 Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten

Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben werden, überimmt der Lieferant die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten.

13.6 Ausschliesslichkeit der Gewährleistungsansprüche

Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 13.1 bis 13.5 ausdrücklich genannten.

13.7 Haftung für Nebenpflichten

Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet der Lieferant nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.

14. Nichterfüllung, Schlechterfüllung und ihre Folgen

14.1 In allen in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich gergelten Fällen der Schlecht- oder Nichterfüllung, insbesondere wenn der Lieferant die Ausführung der Lieferungen und Leistungen grundlos derart spät beginnt, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, eine dem Verschulden des Lieferanten zuzuschreibende vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist oder Lieferungen oder Leistungen durch Verschulden des Lieferanten vertragswidrig ausgeführt worden sind, ist der Besteller befugt, für die betroffenen Lieferungen oder Leistungen dem Lieferanten unter Androhung des Rücktritts für den Unterlassungsfall eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese Nachfrist infolge Verschuldens des Lieferanten unbenützt, kann der Besteller hinsichtlich der Lieferungen oder Leistungen, die vertragswidrig ausgeführt worden sind oder deren vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist, vom Vertrag zurücktreten und den darauf entfallenden Anteil bereits geleisteter Zahlungen zurückfordern.

14.2 In einem solchen Fall gelten hinsichtlich eines eventuellen Schadenersatzanspruches des Bestellers und des Ausschlusses weiterer Haftung die Bestimmungen von Ziff. 16, und der Schadenersatzanspruch ist begrenzt auf 10% des Vertragspreises der Lieferungen und Leistungen, für welche der Rücktritt erfolgt.

15. Vertragsauflösung durch den Lieferanten

Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferungen oder Leistungen erheblich verändern oder auf die Arbeiten des Lieferanten erheblich einwirken, sowie im Fall nachträglicher Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferanten das Recht zur Auflösung des Vertrags oder der betroffenen Vertragsteile zu.

Will der Lieferant von der Vertragsauflösung Gebrauch machen, hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden ist. Im Fall der Vertragsauflösung hat der Lieferant Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen einer solchen Vertragsauflösung sind ausgeschlossen.

16. Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten

Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.

Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.

17. Rückgriffsrecht des Lieferanten

Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird aus diesem Grunde der Lieferant in Anspruch genommen, steht diesem ein Rückgriffsrecht auf den Besteller zu.

18. Montage

Übernimmt der Lieferant auch die Montage oder die Montageüberwachung, so finden darauf die Allgemeinen Montagebedingungen von Swissmem Anwendung.

19. Gerichtsstand und anwendbares Recht

19.1 Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten.

Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.

19.2 Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht.

Beilage: Gleitpreisformel

Gleitpreisformel

aufgestellt von Swissmem

P = P0 (a + (b x Lm/Lo) + (c x Mm/Mo) )

P = Verkaufspreis im Zeitpunkt der Ablieferung

P0 = Verkaufspreis gemäss Angebot

a = Koeffizient des festen Kostenanteils (z.B. = 0,1)1

b = Koeffizient des lohnabhängigen Kostenanteils (z.B. = 0,6)1

c = Koeffizient des materialabhängigen Kostenanteils (z.B. = 0,3)1

Lo = Lohnindex2 von Swissmem, Zürich, im Zeitpunkt des Angebots

Lm = Durchschnitt sämtlicher Lohnindices2

- vom Zeitpunkt der Bestellungsbestätigung bis zur vertragsgemässen Ablieferung* oder

- während der Fabrikationsdauer, d.h. vom  ___ bis  ____ *

Mo = Gewogenes Mittel der Preisindices3 der für die Herstellung vorwiegend benötigten Materialien aus der Gruppe «Metalle und Metallprodukte», bezogen auf ihre wertmässigen Anteile an der Lieferung im Zeitpunkt des Angebots

Mm = Durchschnitt der gewogenen Mittel sämtlicher Preisindices3 der für die Herstellung vorwiegend benötigten Materialien aus der Gruppe «Metalle und Metallprodukte», bezogen auf ihre wertmässigen Anteile an der Lieferung

- vom Zeitpunkt der Bestellungsbestätigung bis zur vertragsgemässen Ablieferung* oder

- vom Zeitpunkt der Bestellungsbestätigung bis zum Datum, an dem der Lieferant diese Materialien zur Hauptsache beschafft hat, d.h. bis _______________*

1 a + b + c muss immer = 1 sein.

2 Da der Lohnindex von Swissmem nur vierteljährlich errechnet wird, ist jeweils der Index für das abgelaufene Kalenderquartal einzusetzen.

3 Teilindices des monatlich errechneten und publizierten amtlichen Produzentenpreisindexes. (Falls das Basisjahr für die Ermittlung des Indexes von den zuständigen Stellen geändert wird, kann der Lieferant die Veränderungen der Preise gemäss den entsprechenden neuen Indexwerten berechnen.)

* Nichtzutreffendes streichen.

SWISSMEM - Die Schweizer Maschinen, Elektro- und Metall-Industrie

1. Geltungsbereich

Diese allgemeinen Montagebedingungen gelten für die Montage, die Inbetriebnahme und den Probebetrieb von Maschinen und Anlagen, nachstehend Leistungen genannt. Diese Bedingungen sind auch für die Montageüberwachung anwendbar, soweit diesbezüglich nicht besondere Vereinbarungen bestehen oder abgeschlossen werden.

2. Allgemeines

2.1 Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung des Unternehmers, dass er den Auftrag annimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlossen. Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.

2.2 Diese Bedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Unternehmer ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

2.3 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

3. Pläne und technische Unterlagen

3.1 Angaben in Plänen und technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert worden sind.

3.2 Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen Partei ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung durch die andere Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.

4. Pflichten des Unternehmers

Der Unternehmer verpflichtet sich, die Arbeiten durch qualifiziertes Personal fachgerecht auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen, wobei diese in diesen Bedingungen ebenfalls als Unternehmer bezeichnet werden.

5. Pflichten des Bestellers

5.1 Der Besteller hat den Unternehmer spätestens mit der Bestellung auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Montage und sonstigen Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.

5.2 Der Besteller hat alles Erforderliche zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig begonnen und ohne Behinderung oder Unterbrechung durchgeführt werden können. Das Personal des Unternehmers ist erst dann abzurufen, wenn sämtliche Vorbereitungsarbeiten beendet sind.

5.3 Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Ein- und Ausreise-, Aufenthalts-, Arbeitsbewilligungen sowie andere Genehmigungen für das Personal des Unternehmers rechtzeitig beschafft werden können.

5.4 Der Besteller hat die bauseitigen und anderen Vorbereitungsarbeiten fachgemäss auf seine Kosten und Verantwortung auszuführen, gegebenenfalls entsprechend den vom Unternehmer gelieferten Unterlagen.

5.5 Der Besteller hat auf seine Kosten die notwendigen Unfallverhütungsmassnahmen zu treffen. Insbesondere wird er den Unternehmer ausdrücklich darauf aufmerksam machen, wenn besondere Rücksicht auf ihn und/oder andere Unternehmer zu nehmen ist oder einschlägige Vorschriften zu beachten sind. Der Unternehmer ist berechtigt, Arbeiten abzulehnen oder einzustellen, wenn die Sicherheit des Personals nicht gewährleistet ist. Bei Unfall oder Krankheit des Personals des Unternehmers leistet der Besteller die erforderliche Unterstützung.

5.6 Das zu montierende Material ist vor allen schädlichen Einflüssen geschützt zu lagern. Es ist vor Aufnahme der Arbeiten vom Besteller im Beisein des Personals des Unternehmers auf Vollständigkeit und Beschädigungen zu prüfen. Während der Einlagerung abhandengekommenes oder beschädigtes Material wird dem Besteller auf seine Kosten nachgeliefert oder instandgesetzt.

5.7 Der Besteller ist dafür besorgt, dass die Transportwege zum Aufstellungsort in brauchbarem und der Montageplatz selbst in arbeitsbereitem Zustand sind und dass der Zugang zum Montageplatz ungehindert gewährleistet ist sowie alle notwendigen Weg- und Fahrwegrechte sichergestellt sind.

5.8 Der Besteller sorgt für die Bereitstellung heizbarer bzw. klimatisierter, verschliessbarer Räume für die Montageleitung des Unternehmers, Aufenthalts- und Umkleideräume für das Montagepersonal des Unternehmers einschliesslich angemessener sanitärer Einrichtungen für das Personal. Ferner stellt er verschliessbare trockene Räume zur Aufbewahrung von Material und Ausrüstungen zur Verfügung. Alle diese Räume sollen sich in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes befinden.

5.9 Der Besteller erbringt auf seine Kosten gemäss den Angaben des Unternehmers oder dessen Montageprogramm rechtzeitig folgende Leistungen:

5.9.1. Stellung von qualifizierten Facharbeitern wie Schlosser, Schweisser, Elektriker, Maurer, Maler, Spengler und Hilfskräften mit den erforderlichen Werkzeugen und Ausrüstungen. Diese Arbeitskräfte haben den Arbeitsanweisungen des Unternehmers Folge zu leisten. Sie stehen jedoch in einem Vertragsverhältnis mit dem Besteller.

5.9.2 Beistellung betriebstüchtiger Krane und Hebezeuge mit Bedienungspersonal, zweckmässiger Gerüste sowie von Transportmitteln zur Beförderung von Personal und Material, entsprechender Werkstattausrüstung und Messeinrichtungen.

5.9.3 Beistellung des notwendigen Verbrauchs- und Installationsmaterials, der Reinigungs- und Schmiermittel sowie des Montagekleinmaterials usw.

5.9.4 Beistellung der notwendigen elektrischen Energie und Beleuchtung einschliesslich der erforderlichen Anschlüsse bis zum Montageplatz, Heizung, Pressluft, Wasser, Dampf, Betriebsstoffe usw.

5.9.5 Beistellung von Kommunikationsmitteln wie Telefon, Telefax, Telexanschluss, PC-Modem.

5.10 Der Besteller sorgt dafür, dass dem Unternehmer für die Ein- und eventuelle Ausfuhr von Werkzeugen, Ausrüstungen und Material die entsprechenden Bewilligungen rechtzeitig erteilt werden und trägt insoweit allfällige Abgaben.

5.11 Der Besteller sendet die vom Unternehmer beigestellten Werkzeuge und Ausrüstungen unverzüglich an den vom Unternehmer bezeichneten Ort zurück. Er trägt die Versandkosten, soweit diese nicht im Preis enthalten sind. Das Eigentum an Werkzeugen, die der Besteller vom Unternehmer käuflich erwirbt und die der Unternehmer während der Montage weiter benützt, geht nach Abschluss der Arbeiten auf den Besteller über. Ohne anderslautende Instruktionen werden sie diesem auf dem Montageplatz auf dessen Gefahr zur Verfügung gehalten.

Die vom Besteller dem Unternehmer zur Verfügung gestellten Werkzeuge werden dem Besteller nach Abschluss der Arbeiten zurückgegeben. Ohne anderslautende Instruktionen werden sie dem Besteller auf dem Montageplatz auf dessen Gefahr zur Verfügung gehalten.

5.12 Der Besteller setzt das zukünftige Betriebspersonal bereits bei der Montage zur Mitarbeit ein, um es mit den Methoden und der Technik des Unternehmers vertraut zu machen. Der Unternehmer ist bereit, die technische Ausbildung dieses Personals zu übernehmen, soweit dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

5.13 Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht oder nur teilweise nach, ist der Unternehmer berechtigt, diesen selbst nachzukommen oder durch Dritte nachkommen zu lassen. Die hieraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Er wird den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freistellen.

5.14 Wird das Personal des Unternehmers aus Gründen, die dieser nicht zu vertreten hat, gefährdet oder in der Ausführung seiner Arbeiten erheblich behindert, so ist der Unternehmer berechtigt, die Rückkehr des Montagepersonals anzuordnen. Für diese Fälle sowie für den Fall, dass Personal nach Beendigung seiner Arbeiten zurückgehalten wird, werden die entsprechenden Stunden- bzw. Tagessätze als Wartezeit und die Reisekosten zuzüglich Deplacement dem Besteller in Rechnung gestellt.

6. Arbeiten auf Anordnung des Bestellers

Der Besteller ist ohne schriftliche Zustimmung des Unternehmers nicht befugt, dessen Personal für Arbeiten heranzuziehen, die nicht vertraglich vereinbart sind. Auch wenn der Unternehmer zustimmt, übernimmt er damit keine Haftung für diese Arbeiten.

Für Arbeiten, die ohne besondere Anweisungen des Unternehmers auf Anordnung des Bestellers ausgeführt werden, übernimmt der Unternehmer keine Haftung.

7. Arbeitszeit

7.1 Unter Vorbehalt abweichender zwingender Vorschriften am Montageort werden die Arbeitszeiten im Anhang festgelegt.

7.2 Die normale wöchentliche Arbeitszeit wird im allgemeinen auf 5 Arbeitstage verteilt. Falls aus Gründen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, eine kürzere Arbeitszeit eingehalten werden muss, wird die normale Arbeitszeit verrechnet. Hinsichtlich der Einteilung der Arbeitszeit wird sich das Personal des Unternehmers nach den betrieblichen Gegebenheiten des Bestellers und den örtlichen Verhältnissen richten.

Die normale tägliche Arbeitszeit liegt zwischen 06.00 und 20.00 Uhr.

7.3 Über die normale wöchentliche bzw. tägliche Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunden gelten als Überzeit. Überzeitarbeit ist nur in gegenseitigem Einverständniszulässig. Die Überzeitarbeit sollte in der Regel die tägliche Arbeitszeit um nicht mehr als 2 Stunden und die normale wöchentliche Arbeitszeit um nicht mehr als 10 Stunden überschreiten.

7.4 Als Überzeit gelten die über die tägliche oder wöchentliche normale Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden zwischen 06.00 und 20.00 Uhr.

7.5 Als Nachtarbeit an Werktagen gelten die normalen Arbeitsstunden zwischen 20.00 und 06.00 Uhr (ausgenommen Überzeit-Nachtarbeit).

7.6 Als Überzeit-Nachtarbeit gelten die Überstunden zwischen 20.00 und 6.00 Uhr.

7.7 Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit an Sonntagen oder an den am Montageort geltenden wöchentlichen Ruhetagen. Als Feiertagsarbeit gilt die Arbeit an den am Montageort geltenden gesetzlichen Feiertagen.

8. Reisezeit und andere der Arbeitszeit gleichgestellte Zeiten

8.1 Reisezeiten sowie eine angemessene auftragsbedingte Vorbereitungs- sowie Abwicklungszeit nach der Reise gelten als Arbeitszeit gemäss Ziffer 7.1.

Als Reisezeit wird angesehen:

  • der Zeitaufwand für die Hin- und Rückreise zum und vom Montageplatz;
  • die Zeit für den Bezug der Unterkunft am Montageort sowie für behördliche An- und Abmeldungsformalitäten.

8.2 Kann in der Nähe der Arbeitsstelle keine angemessene Unterkunft und Verpflegungsmöglichkeit gefunden werden, wird die für den Weg zwischen Unterkunfts- bzw. Verpflegungsort und Arbeitsstelle benötigte tägliche, für den einfachen Weg eine halbe Stunde überschreitende Zeit (Wegzeit) wie Arbeitszeit verrechnet. Alle in diesem Zusammenhang entstehenden Auslagen sowie die Kosten für die notwendige Benutzung angemessener Verkehrsmittel oder eines Mietwagens gehen zu Lasten des Bestellers.

8.3 Wird das Personal des Unternehmers aus Gründen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, in der Ausführung seiner Arbeiten behindert oder nach Beendigung der Arbeiten aus irgendeinem Grunde zurückgehalten, ist der Unter nehmer berechtigt, die Wartezeit wie Arbeitszeit in Rechnung zu stellen.

Alle übrigen damit zusammenhängenden Kosten gehen ebenfalls zu Lasten des Bestellers. Das gleiche gilt für sonstige, vom Unternehmer nicht zu vertretende Ausfallzeiten wie z. B. an Feiertagen am Montageort.

9. Arten der Preisstellung

9.1 Grundsatz

Die Leistungen des Unternehmers werden aufgrund seiner Verrechnungssätze zum Zeitpunkt der Ausführung der Montage nach Zeit und Aufwand (nach Ergebnis/Regie) abgerechnet, sofern nicht ein Festpreis oder ein Gleitpreis gemäss Anhang festgelegt wird.

9.2 Arbeiten nach Ergebnis

Die Leistungen des Unternehmers werden wie folgt in Rechnung gestellt:

9.2.1 Personalkosten

Der Besteller bescheinigt dem Personal des Unternehmers die aufgewendete Arbeitszeit durch Arbeitszeitformulare. Erteilt der Besteller die Bescheinigung nicht rechtzeitig oder durch hierfür nicht zuständiges Personal, so gelten die Aufzeichnungen des Personals des Unternehmers als Abrechnungsgrundlage. Für die aufgewendete Arbeitszeit, Überzeit-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, Reisezeit und sonstige der Arbeitszeit gleichgestellte Zeiten gelten die im Anhang aufgeführten Verrechnungssätze.

Als Reisezeit werden im Maximum 12 Stunden pro Tag verrechnet. Bei besonders schmutzigen oder unter schwierigen Bedingungen auszuführenden Arbeiten, z. B. in grossen Höhen oder Tiefen, oder wenn spezielle Schutzanzüge oder Atemschutzgeräte getragen werden müssen, wird zusätzlich zu den allgemein gültigen Verrechnungssätzen des Unternehmers und den Aufenthaltskosten ein Erschwerniszuschlag pro Arbeitsstunde (gemäss Anhang) verrechnet.

9.2.2 Reisekosten

Die Kosten für die Hin- und Rückreise sowie für Reisen innerhalb des Einsatzlandes mit einem vom Unternehmer zu wählenden Verkehrsmittel einschliesslich der notwendigen Nebenkosten, wie z. B. für Versicherung, Fracht, Zoll, Gepäck, Pass- und Visagebühren, Erteilung der Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen, die ärztliche Untersuchung bei Hin- und Rückreise sowie für Impfungen des Personals des Unternehmers werden dem Besteller nach Zeit und Aufwand in Rechnung gestellt.

Sofern nicht besondere Verhältnisse die Benutzung einer anderen Klasse erfordern, werden in Rechnung gestellt:

  • bei Flugreisen Business-Klasse
  • bei Bahn- und Schiffsreisen 1. Klasse
  • bei Personenwagenbenutzung Kilometerentschädigung gemäss Anhang oder effektive Mietwagenkosten.

9.2.3 Aufenthaltskosten (Deplacement)

Der Besteller gewährleistet dem Personal des Unternehmers einwandfreie und ausreichende Verpflegung sowie gute und saubere, heizbare bzw. klimatisierte Einzelunterkunft am Montageort oder in dessen näherer Umgebung. Zur Deckung der Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die nicht vom Besteller direkt übernommen werden sowie der Nebenkosten für Getränke, Wäsche usw. werden die im Anhang aufgeführten Deplacementsätze berechnet. Eine Änderung dieser Sätze bleibt vorbehalten, wenn sich die Lebenshaltungskosten bis zum Beginn oder während der Arbeiten erhöhen oder die festgelegten Deplacementsätze nicht ausreichen sollten. Die Entschädigung für die Aufenthaltskosten (Deplacement) kann mit schriftlichem Einverständnis des Unternehmers durch den Besteller direkt an das Personal des Unternehmers ausbezahlt werden. Wenn nichts anderes vereinbart ist, hat er das Deplacement jeweils für 14 Tage im voraus zu bezahlen.

9.2.4 Besuchsreisen

Bei längerem Aufenthalt hat das Personal des Unternehmers Anspruch auf Besuchsreisen. Die Aufenthaltsdauer, die zu einem solchen Anspruch berechtigt, ist dem Anhang zu entnehmen. Die Kosten für die Reise vom Montageort zum Geschäftssitz des Unternehmers und zurück trägt der Besteller. Der Zeitaufwand für die Hin- und Rückreise sowie das Deplacement werden gemäss Ziffern 8.1 und 9.2.3 berechnet.

Sofern es die Verhältnisse am Montageort zulassen, kann sich das Personal des Unternehmers anstelle der Besuchsreisen für die Mitnahme der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten entscheiden. Dem Besteller werden die entsprechenden Reisekosten verrechnet.

9.2.5 Kosten für Werkzeuge und Ausrüstungen

Der Unternehmer stellt seinem Personal für die Durchführung der Arbeiten die üblichen Handwerkzeuge zur Verfügung. Weitere Werkzeuge, Ausrüstungen, Mess- und Prüfgeräte werden dem Besteller gemäss Anhang verrechnet. Die Benützungsdauer berechnet sich vom Tage des Abganges vom Werk des Unternehmers bis zum Wiedereintreffen im Werk. Zurückbehaltene Werkzeuge und Ausrüstungen werden dem Besteller zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt. Transport- und Versicherungskosten sowie weitere Spesen, Abgaben und Gebühren im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr der Werkzeuge und Ausrüstungen gehen zu Lasten des Bestellers.

9.2.6 Kosten für Verbrauchs- und Montagekleinmaterial

Vom Unternehmer geliefertes Verbrauchs-, Installations- und Montagekleinmaterial wird nach Aufwand berechnet.

9.2.7 Kosten bei Krankheit und Unfall

Der Besteller gewährleistet bei Krankheit oder Unfall des Personals des Unternehmers die erforderliche sachgemässe ärztliche Behandlung und Pflege, wodurch das Recht des Unternehmers, sein Personal jederzeit heimzuschaffen, nicht beeinträchtigt wird. Der Unternehmer kommt für sämtliche entstandenen Kosten auf. Für die Dauer von 10 Tagen ab Beginn der Behandlung hat der Besteller weiterhin das vereinbarte Deplacement zu bezahlen. Wird die Genesung des Kranken oder Verletzten voraussichtlich länger als 10 Tage in Anspruch nehmen, hat der Unternehmer auf seine Kosten für gleichwertigen Ersatz zu sorgen.

9.3 Arbeiten zu Pauschalpreisen

9.3.1 Der Pauschalpreis deckt die schriftlich vereinbarten, vom Unternehmer zu erbringenden Leistungen. Er setzt einen ungehinderten Arbeitsablauf und die rechtzeitige Beendigung der vom Besteller auszuführenden Vorbereitungsarbeiten und der zu erbringenden Nebenleistungen voraus.

9.3.2 Mehraufwendungen, die dem Unternehmer durch von ihm nicht zu vertretende Umstände wie nachträgliche Änderungen des Inhalts oder Umfangs der vereinbarten Arbeiten, Wartezeiten, Nacharbeiten, zusätzliche Reisen entstehen, trägt der Besteller. Die Berechnung erfolgt gemäss Ziffer 9.2.

9.4 Steuern, Abgaben, Gebühren, Sozialversicherungsbeiträge

Steuern, Abgaben, Gebühren, Sozialversicherungsbeiträge und dergleichen, die der Unternehmer oder dessen Perso nal im Zusammenhang mit dem Vertrag oder mit den Arbeiten ausserhalb der Schweiz zu leisten haben, gehen mit Ausnahme von persönlichen Einkommenssteuern zu Lasten des Bestellers.

10. Zahlungsbedingungen

10.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden der Preis und die Kosten monatlich in Rechnung gestellt; sie sind vom Besteller innert 30 Tagen nach Fakturadatum zu bezahlen. Der Unternehmer ist berechtigt, eine teilweise oder ganze Vorauszahlung des mutmasslichen Betrages zu verlangen. Die Zahlungen sind vom Besteller ohne irgendwelche Abzüge (Skonto, Spesen, Steuern, Gebühren usw.) am Hauptsitz des Unternehmers zu leisten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit in der Schweiz Schweizer Franken zur freien Verfügung des Unternehmers gestellt worden sind.

10.2 Der Besteller darf Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder vom Unternehmer nicht anerkannter Gegenforderungen weder zurückhalten noch kürzen. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn die Arbeiten aus Gründen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, verzögert oder unmöglich werden.

10.3 Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen werden unter dem Vorbehalt der Geltendmachung anderer Rechte ohne besondere Mahnung Verzugszinsen berechnet zu einem Zinssatz, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet. Durch die Zahlung von Verzugszinsen wird die Verpflichtung zu vertragsmässiger Zahlung nicht aufgehoben.

11. Fristen

11.1 Eine Frist für die Ausführung der Arbeiten ist für den Unternehmer nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt worden ist. Die Frist beginnt, sobald alle Voraussetzungen für den Beginn der Arbeit vorliegen; sie gilt als eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf die montierten Maschinen oder Anlagen abnahmebereit sind.

Eine Ausführungsfrist ist auch dann eingehalten, wenn zwar Teile fehlen oder Nacharbeiten erforderlich sind, der bestimmungsgemässe Betrieb aber ermöglicht bzw. nicht beeinträchtigt wird.

11.2 Eine verbindlich vereinbarte Ausführungsfrist wird angemessen verlängert,

  •  wenn die Angaben, die der Unternehmer für die Ausführung der Arbeiten benötigt, diesem nicht rechtzeitig zugehen oder
  • wenn sie der Besteller nachträglich abändert, oder
  • wenn der Besteller seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, insbesondere den Zahlungsbedingungen gemäss Ziffer 10 sowie den Pflichten gemäss Ziffer 5 nicht genügt oder wenn seine Lieferanten mit ihren Arbeiten im Rückstand sind, oder
  •  bei Umständen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, beispielsweise, wenn Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr oder Sabotage drohen oder eingetreten sind sowie bei Arbeitskonflikten, Unfällen, verspäteten oder fehlerhaften Zulieferungen der nötigen Materialien, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden oder staatlichen Organen, unvorhersehbaren Transporthindernissen, Brand, Explosion, Naturereignissen.

11.3 Wird eine vereinbarte Frist aus Gründen nicht eingehalten, die allein der Unternehmer zu vertreten hat, kann der Be steller, nur soweit ihm dadurch ein Schaden entstanden ist, eine Verzugsentschädigung von 0,5 % pro vollendete Wo che bis maximal 5 % verlangen. Der Prozentsatz der Entschädigung berechnet sich vom Preis der Arbeiten des Unternehmers für den Teil der Anlage, der wegen des Verzugs nicht rechtzeitig in Betrieb genommen werden kann.

Weitere Ansprüche und Rechte wegen Verzugs, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen. Bei Fristen über 3 Monate besteht für die ersten zwei Wochen der Verspätung kein Anspruch auf Verzugsentschädigung.

12. Abnahme der Montage

12.1 Die Montagearbeiten sind zur Abnahme bereit, wenn die Maschinen oder Anlagen montiert sind. Dies gilt auch dann, wenn die montierten Maschinen oder Anlagen aus Gründen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, nicht in Betrieb genommen werden können.

12.2 Sobald dem Besteller die Montage als abnahmebereit gemeldet wird, hat er sie in Gegenwart des verantwortlichen Montageleiters sofort zu prüfen und dem Unternehmer allfällige Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, so gilt die Montage als genehmigt.

13. Nichterfüllung, Schlechterfüllung und ihre Folgen

13.1 In allen in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich geregelten Fällen der Schlecht- oder Nichterfüllung, insbesondere, wenn der Unternehmer die Ausführung der Arbeiten grundlos derart spät beginnt, dass die rechtzeitige Vollendung der Arbeiten nicht mehr vorauszusehen ist, eine dem Verschulden des Unternehmers zuzuschreibende vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist oder Arbeiten durch Verschulden des Unternehmers vertragswidrig ausgeführt worden sind, ist der Besteller befugt, für die betroffenen Arbeiten dem Unternehmer unter Androhung des Rücktritts für den Unterlassungsfall eine angemessene Nachfrist zu setzen.

Verstreicht diese Nachfrist infolge Verschuldens des Unternehmers ungenützt, kann der Besteller hinsichtlich der Arbeiten, die vertragswidrig ausgeführt worden sind oder deren vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist, vom Vertrag zurücktreten und den darauf entfallenden Anteil bereits geleisteter Zahlungen zurückfordern.

13.2 In einem solchen Fall gelten hinsichtlich eines eventuellen Schadenersatzanspruches des Bestellers und des Ausschlusses weiterer Haftung die Bestimmungen in den Ziffern 15 und 16 sinngemäss. Der Schadenersatzanspruch ist begrenzt auf 10 % der vertraglichen Vergütung der Leistungen, für welche der Rücktritt erfolgt.

14. Gefahrtragung

Der Besteller trägt die Gefahr für das zu montierende Material während der Ausführung der Arbeiten sowie für die von ihm zur Verfügung gestellten Werkzeuge, Ausrüstungen und Materialien. Der Unternehmer behält den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung selbst dann, wenn die Montage infolge Zerstörung oder Teilzerstörung der zu montierenden Gegenstände nicht oder nur zum Teil durchgeführt werden kann.

15. Gewährleistung

15.1 Der Unternehmer leistet für die Dauer von 12 Monaten nach Beendigung der Arbeiten Gewähr für deren fachgemässe und sorgfältige Ausführung gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Werden die Arbeiten aus den in Ziffer 11.2 genannten Gründen unterbrochen, beginnt die Gewährleistungsfrist für die vor der Unterbrechung fertiggestellten Arbeiten spätestens 3 Monate nach Beginn der Unterbrechung. Die Gewährleistungsfrist erlischt in jedem Falle drei Jahre nach dem vereinbarten Montagebeginn.

15.2 Während der Gewährleistungszeit entdeckte Mängel an den Montagearbeiten werden kostenlos beseitigt. Voraussetzung ist, dass die Mängel unverzüglich nach Entdeckung dem Unternehmer schriftlich angezeigt werden. Eine Gewährleistung für Mängel, die auf Arbeiten des Personals des Bestellers oder Dritter unter der Überwachung des Unternehmers zurückzuführen sind, übernimmt der Unternehmer nur, wenn diese Mängel nachweislich auf grobe Fahrlässigkeit seines Personals bei Anweisungen oder bei der Überwachung beruhen.

15.3 Keine Gewährleistung besteht, wenn der Besteller oder Dritte ohne die schriftliche Zustimmung des Unternehmers Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller nicht umgehend geeignete Massnahmen zur Schadenminderung trifft.

15.4 Für Nachbesserungsarbeiten im Rahmen der Gewährleistung übernimmt der Unternehmer die Gewährleistung in gleichem Umfang wie für die ursprünglichen Arbeiten, jedoch nicht über die für diese geltende Gewährleistungszeit hinaus.

15.5 Weitergehende Ansprüche und Rechte wegen Mängeln als die unter den Ziffern 15.1 bis 15.4 genannten sind ausgeschlossen.

16. Haftung

16.1 Der Unternehmer haftet gegenüber dem Besteller nur für solche Sachschäden, die sein Personal bei der Vorbereitung der Montage, der Ausführung der Arbeiten oder bei der Nachbesserung allfälliger Mängel schuldhaft verursacht hat. Die Haftung ist insgesamt beschränkt auf CHF 5 000 000.– (Schweizer Franken fünf Millionen). Bezüglich Personenschäden gilt die gesetzliche Haftung. Rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit vorbehalten, ist die Haftung des Unternehmers dem Besteller gegenüber für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vermögensschäden und Verluste als Folge einer Verzögerung oder Unterbrechung der Montage, sowie für Vertragseinbussen oder Folgeschäden ausgeschlossen.

Ebenso sind weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie geltend gemacht werden – ausgeschlossen.

16.2 Der Besteller hat für Schäden einzustehen, die durch sein Personal verursacht werden. Das gilt auch dann, wenn das Personal des Unternehmers die Arbeiten leitet oder überwacht, es sei denn, dass nachweislich grobe Fahrlässigkeit bei Anweisungen, Unterlassungen oder bei der Überwachung den Schaden verursacht hat. Der Besteller hat für Schäden einzustehen, die durch Mängel der von ihm zur Verfügung gestellten Werkzeuge, Ausrüstungen und Materialien verursacht werden. Dies gilt auch dann, wenn das Personal des Unternehmers sie ohne Beanstandung verwendet hat, es sei denn, dass es bei zumutbarer Aufmerksamkeit die Mängel hätte erkennen können.

17. Vertragsauflösung durch den Unternehmer

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Unternehmers erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Unternehmer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Unternehmer von dem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Montagezeit vereinbart war.

18. Gerichtsstand – anwendbares Recht

Gerichtsstand für den Besteller und für den Unternehmer ist der Hauptsitz des Unternehmers. Es steht dem Unternehmer aber auch das Recht zu, das am Sitz des Bestellers zuständige Gericht anzurufen. Der Vertrag unterliegt dem materiellen schweizerischen Recht.

19. Schlussbestimmungen

Abänderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages möglichst nahe kommen.

20. Anhänge

Die nachfolgend genannten Anhänge sind integrierender Bestandteil dieser Montagebedingungen. Im Falle von Widersprüchen gehen die Anhänge den Montagebedingungen vor.

Für Lieferanten

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1. Geltungsbereich, abweichende Bedingungen des Lieferanten, vorrangige Abreden

1.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen der AUTEFA Solutions Germany GmbH (nachfolgend „Besteller“) und dem Lieferanten oder Auftragnehmer (nachfolgend jeweils „Lieferant“) bestimmen sich nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „Einkaufsbedingungen“). Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, der Besteller hat diesen im Einzelfall schriftlich zugestimmt. Diese Einkaufsbedingungen gelten bei laufenden Geschäftsbeziehungen auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Besteller.

1.2 Mit dem Lieferanten individuell getroffene Vereinbarungen gehen diesen Einkaufsbedingungen vor. Entsprechendes gilt für von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Angaben des Bestellers in seinen Bestellungen.

2. Schriftform, Vertragsschluss

2.1 Bestellungen und Annahmeerklärungen, Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen, die vor oder bei Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schrift- oder Textform (Brief, Telefax, E-Mail, nachfolgend zusammen „Schriftform“ oder „schriftlich“).

2.2 Bestellungen sind vom Lieferanten unter Angabe der Bestellnummer unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Soweit in der jeweiligen Bestellung nicht um Auftragsbestätigung binnen kürzerer Frist gebeten wird, ist der Besteller an seine Bestellungen fünf Tage nach Zugang gebunden.

2.3 Der Lieferant wird die Bestellung unverzüglich auf erkennbare Fehler, Unklarheiten und Unvollständigkeiten überprüfen und den Besteller unverzüglich über erforderliche Änderungen oder Präzisierungen der Bestellung informieren.

3. Termine und Fristen, Vorab- und Teillieferungen, Warenannahmezeiten, Speditionsversicherung, Lieferverzug

3.1 Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine und -fristen sind verbindlich. Der Lieferant hat dem Besteller erkennbare Lieferverzögerungen unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

3.2 Vorab- und Teillieferungen sind nur mit Zustimmung des Bestellers zulässig. Soweit Erfüllungsort am Sitz des Bestellers ist, ist für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist der Eingang der Ware mit den erforderlichen Versandpapieren beim Besteller zu dessen Warenannahmezeiten maßgeblich. Diese sind: Montag bis Donnerstag von 07:00 bis 12:00 Uhr und von 12:30 bis 15:30 Uhr sowie Freitag von 7:00 bis 11:30 Uhr, mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz des Bestellers.

3.3 Der Besteller ist SLVS-Verzichtskunde. Soweit vereinbart ist, dass der Lieferant den Spediteur für Rechnung des Bestellers beauftragt, hat der Abschluss einer Speditionsversicherung zu unterbleiben.

3.4 Der Besteller ist im Falle des Liefer- oder Leistungsverzugs berechtigt, für jede vollendete Woche, in der sich der Lieferant in Verzug befindet, eine Schadenspauschale von 1% des Wertes der Ware bzw. Leistung zu berechnen, mit deren Lieferung bzw. Erbringung sich der Lieferant in Verzug befindet, höchstens jedoch 5% des Wertes dieser Ware oder Leistung. Der Lieferant ist zum Nachweis eines niedrigeren Schadens, der Besteller zum Nachweis eines höheren Schadens, und, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, zur Geltendmachung weiterer Rechte berechtigt, insbesondere zur Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz sowie zum Rücktritt vom Vertrag.

4. Zurückbehaltung / Aufrechnung durch den Lieferanten

4.1 Der Lieferant darf gegenüber Forderungen des Bestellers ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

4.2 Eine Aufrechnung des Lieferanten ist nur zulässig, soweit seine Gegenforderung unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.

5. Versandpapiere, Verpackung/Kennzeichnung, Lieferklauseln, Lieferantenerklärung, Exportbeschränkungen

5.1 Die Waren sind gemäß den Anweisungen des Bestellers und den nachfolgenden Bestimmungen in dieser Ziffer 5 ordnungsgemäß und sachgerecht zu verpacken und zu kennzeichnen. Der Lieferant haftet für Schäden, die dem Besteller dadurch entstehen, dass der Lieferant diese Pflicht verletzt.

5.2 Jeder Warensendung sind die Versandpapiere, insbesondere Packzettel und Lieferscheine, sowie weitere vertraglich geforderte Dokumente (z.B. Prüfzertifikate gemäß den vereinbarten Spezifikationen und vertraglich vereinbarte Zeugnisse) beizufügen. Die Papiere sind gut sichtbar sowie gegen Verlust geschützt in einer Klarsichthülle außen an der Ware anzubringen. Sollte eine Sendung aus mehreren Packstücken bestehen, muss das Paket mit dem Lieferschein gut erkennbar mit „LS – hier“ gekennzeichnet sein. Auf allen Abholaufträgen, Liefer- und Frachtpapieren sind mindestens anzugeben

  • Absender,
  • Bestellnummer des Bestellers,
  • Bestellposition, sowie
  • Material- oder Zeichnungsnummer.  

Ferner hat der Lieferant folgende Pflichten einzuhalten:

  • Waren sind so zu verpacken, dass eine Beschädigung der Ware bei üblicher Transport- und Lagerungsbehandlung ausgeschlossen ist.
  • Jedem Packstück ist eine detaillierte Packliste beizulegen.
  • In einem Gebinde darf maximal eine Bestellposition verpackt sein.
  • Jedes Gebinde ist mit der Bestellposition, der Bezeichnung und der enthaltenen Menge zu kennzeichnen.
  • Sofern Baugruppen (Sätze) als nicht montierte Einzelteile angeliefert werden, sind sie satzweise zu verpacken, d.h., die zu einer Baugruppe gehörenden Teile sind in einem Gebinde zusammenzufassen.
  • Bei Lieferung von Kleinteilen müssen Ware und Füllstoff eindeutig voneinander zu unterscheiden sein.
  • Gefährliche Produkte sind nach den einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften zu verpacken und zu kennzeichnen.

5.3 Soweit nicht ein Erfüllungsort außerhalb von Deutschland vereinbart ist, hat der Lieferant eigene Transportverpackungen nach Maßgabe der deutschen Verpackungsverordnung auf eigene Kosten am Erfüllungsort abzuholen.

5.4 Lieferklauseln sind gemäß den Incoterms 2010 auszulegen.

5.5 Der Lieferant ist verpflichtet, dem Besteller die benötigten Erklärungen über den zollrechtlichen Ursprung der Waren nach der Verordnung (EG) 1207/2001 unverzüglich und rechtzeitig, spätestens bei Lieferung, zuzuleiten. Er haftet für sämtliche Nachteile, die dem Besteller durch eine nicht ordnungsgemäße oder verspätet abgegebene Lieferantenerklärung entstehen. Erforderlichenfalls hat der Lieferant seine Angaben zum Warenursprung mittels eines von seiner Zollstelle bestätigten Auskunftsblattes nachzuweisen. Der Lieferant hat dem Besteller unverzüglich mittzuteilen, ob seine Waren oder Leistungen in Deutschland Exportbeschränkungen (z.B. aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes [AWG] oder des Kriegswaffenkontrollgesetzes [KrWaffKontrG]) unterliegen.

6. Rechnungen, Preisstellung, Versand- und Verpackungskosten

6.1 Rechnungen müssen in prüfbarer Form vorgelegt werden und haben hierzu mindestens die Bestellnummer, das vollständige Bestellzeichen und das Bestelldatum des Bestellers sowie die Lieferschein-Nr. und das Lieferdatum zu enthalten. Sie sind in der Gliederung der Bestellung aufzustellen und müssen für jeden Artikel die Zolltarifnummer und das Ursprungsland angeben. Rechnungen sind getrennt von der Warensendung zu übersenden.

6.2 Soweit nicht anders vereinbart, gelten Preise als Festpreise DDP Sitz des Bestellers (Incoterms 2010), inklusive Versand und Verpackung. Soweit die Preise nicht DDP Sitz des Bestellers vereinbart sind und der Lieferant zum Versand verpflichtet ist, hat er die wirtschaftlichste Versandart zu wählen. Soweit die Preise abweichend von Satz 1 ausdrücklich exklusive Verpackung vereinbart sind, ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen.

7. Zahlungsbedingungen, Abtretungsverbot, Eigentumsübergang, Verarbeitung im Geschäftsbetrieb des Bestellers

7.1 Zahlungen erfolgen innerhalb von zehn Tagen nach Lieferung bzw. Leistung sowie Erhalt einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung (vgl. Ziffer 6.1) mit 2 % Skonto und innerhalb von dreißig Tagen netto, bei Werkleistungen und sonstigen Leistungen, sofern für diese eine Abnahme vereinbart ist, jedoch nicht vor Abnahme gemäß Ziffer 8.3 Satz 2. Entsprechen Rechnungen nicht den Anforderungen gemäß Ziffer 6.1, kann der Besteller sie zurückweisen. Maßgeblich für den Beginn der Zahlungsfrist ist dann der Eingangstag der neuen ordnungsgemäßen Rechnung. Bei verfrühter Lieferung oder Leistung tritt an die Stelle der Lieferung bzw. Leistung der vereinbarte Liefer- bzw. Leistungstermin.  

7.2 Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen den Besteller ohne dessen schriftliche Zustimmung abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Das gilt nicht, wenn der Lieferant im ordnungsgemäßen Geschäftsgang seinem Lieferanten einen verlängerten Eigentumsvorbehalt eingeräumt hat. § 354 a HGB bleibt unberührt.

7.3 Soweit ein Eigentumsvorbehalt vereinbart ist, geht das Eigentum an gelieferter Ware mit Zahlung auf den Besteller über. Einen erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalt erkennt der Besteller nicht an.

7.4 Der Besteller ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt, die gelieferten Waren auch vor Eigentumsübergang zu verarbeiten, zu veräußern oder in sonstiger Weise über sie zu verfügen.

8. Verantwortlichkeit des Lieferanten für den Liefer-/Leistungsgegenstand, Mängelrüge, Abnahme, Mängelhaftung, Verjährung von Mängelansprüchen

8.1 Die Mängelansprüche des Bestellers bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen, modifiziert durch die nachfolgenden Bestimmungen in Ziffern 8 und 9.

8.2 Der Lieferant ist auch dann alleine für den Liefer- bzw. Leistungsgegenstand verantwortlich, wenn der Besteller Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen zugestimmt oder an technischen oder behördlichen Kontrollen, Prüfungen und Abnahmen teilgenommen hat. Dies gilt auch für Vorschläge, Empfehlungen und sonstige Mitwirkungen des Bestellers.

8.3 Bei Lieferungen (gegebenenfalls einschließlich Herstellung) von Waren hat der Besteller dem Lieferanten offensichtliche Mängel innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung, verdeckte Mängel innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung anzuzeigen. Bei der Erbringung von Werkleistungen und anderen Leistungen, für die eine Abnahme vereinbart ist, hat der Besteller abnahmereife Leistungen binnen fünfzehn Tagen nach Vollendung und Anzeige der Abnahmereife abzunehmen. Soweit der Besteller die Ware in Abstimmung mit dem Lieferanten vor Ablieferung beim Lieferanten untersucht oder die Parteien für Leistungen, die keine Werkleistungen sind, eine Abnahme vereinbart haben, tritt diese Untersuchung beim Lieferanten bzw. die Abnahme an Stelle einer etwaigen Untersuchung nach Ablieferung gemäß § 377 Abs. 1 HGB; zu einer weiteren Untersuchung dieser Ware ist der Besteller nur im Hinblick auf bei der Untersuchung beim Lieferanten bzw. der Abnahme noch nicht erkennbare, offensichtliche Mängel verpflichtet (z.B. offensichtliche Transportschäden).

8.4 Der Lieferant trägt alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und Mängelbeseitigung entstehenden Aufwendungen, einschließlich Aus- und Einbaukosten, auch soweit sie beim Besteller anfallen.

8.5 Vor der Feststellung von Mängeln etwa erfolgte Zahlungen auf den Kaufpreis oder die Abnahme der Ware durch einen Beauftragten des Bestellers beim Lieferanten stellen keine Anerkennung der Mängelfreiheit der Ware dar und entbinden den Lieferanten nicht von seiner Mängelhaftung.

8.6 Das Wahlrecht hinsichtlich der Beseitigung des Mangels oder der Ersatzlieferung bzw. bei Werkleistungen hinsichtlich der Neuherstellung liegt beim Besteller.

8.7 Kommt eine Aufforderung des Lieferanten zur Nacherfüllung nebst Fristsetzung wegen besonderer Dringlichkeit nicht in Betracht, ist der Besteller unbeschadet seiner gesetzlichen Ansprüche berechtigt, eine Ersatzvornahme auf Kosten des Lieferanten durchzuführen oder zu beauftragen. Soweit möglich, wird der Besteller den Lieferanten vor der Ersatzvornahme hierüber in Kenntnis setzen.  

8.8 Mängelansprüche für Lieferungen und Leistungen des Lieferanten verjähren 36 Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Mängelansprüche für Bauwerke, für Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, sowie für den Fall, dass der Lieferant den Mangel arglistig verschwiegen hat, verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen. Unbeschadet weiterer oder hierüber hinausgehender Hemmungs- oder Unterbrechungstatbestände ist die Verjährung für Lieferungen und Leistungen, die aufgrund von Nacherfüllungsarbeiten nicht vertragsgemäß verwendet werden können, während der Dauer der Nacherfüllungsarbeiten gehemmt.

9. Schutzrechte, Lieferungen des Lieferanten an Dritte

9.1 Der Lieferant stellt den Besteller von allen Ansprüchen Dritter, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der gelieferten Waren aus der Verletzung von Patenten, Urheber-, Geschmacksmuster-, Marken-, Namensrechten und anderen gewerblichen Schutzrechten sowie Schutzrechtsanmeldungen (nachfolgend „Schutzrechte“) ergeben, frei, es sei denn, er hat den Rechtsverstoß nicht zu vertreten. Entsprechendes gilt für alle Aufwendungen, die dem Besteller im Zusammenhang mit einer solchen Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, insbesondere die Kosten der Rechtsverteidigung. Ferner haftet der Lieferant für sämtliche dem Besteller entstehenden Folgeschäden, insbesondere infolge von Lieferengpässen und Produktionsstörungen.

9.2 Schutzrechte, die durch Entwicklungen aufgrund spezieller Aufträge des Bestellers oder durch gemeinsame Entwicklung mit dem Lieferanten begründet werden, stehen ausschließlich dem Besteller zu, wenn sie auf eigenem Know-how des Bestellers beruhen und/oder der Besteller die Entwicklungskosten trägt. Zu diesem Zweck überträgt der Lieferant auf den Besteller hiermit sämtliche Schutzrechte an diesen Entwicklungen spätestens im Moment ihrer Entstehung. Ist eine Übertragung der so entstandenen Schutzrechte auf den Besteller nicht möglich, überträgt der Lieferant auf den Besteller spätestens im Moment ihrer Entstehung unentgeltlich ein ausschließliches Nutzungsrecht zur umfassenden, insbesondere zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Verwertung.

9.3 Der Lieferant darf mit vom Besteller stammenden Designs, Zeichnungen und Spezifikationen, die Schutzrechte oder geheimes Know-how des Bestellers enthalten, hergestellte Waren nur zur Vertragserfüllung mit dem Besteller benutzen. Dasselbe gilt für Waren, die keine Schutzrechte oder geheimes Know-how des Bestellers enthalten, für deren Herstellung der Lieferant aber vom Besteller oder für dessen Rechnung ausgearbeitete Entwürfe, Pläne oder sonstige Unterlagen oder dem Besteller gehörende Stanzen, Formen, Werkzeuge oder deren Zubehör benötigt, sofern sich die hergestellten Waren nach Form, Funktion oder Zusammensetzung von anderen vom Lieferanten hergestellten oder auf dem Markt befindlichen Erzeugnissen nennenswert unterscheiden.

10. Haftung, Verjährung

Soweit in diesen Einkaufsbedingungen nicht anders geregelt, richten sich Haftung und Verjährung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse des Lieferanten werden nicht anerkannt.

11. Werkzeuge, Zeichnungen, Materialbeistellungen, Fertigungsmittel, Versicherung, Unterlieferanten

11.1 Stellt der Lieferant zur Durchführung des Vertrages auf Kosten des Bestellers Werkzeuge her (gleichgültig, ob diese eigens ausgewiesen oder im Gesamtpreis enthalten sind), besteht Einigkeit darüber, dass diese Werkzeuge in das Eigentum des Bestellers übergehen. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant berechtigt ist, die Werkzeuge bis zur Durchführung des Vertrages leihweise zu behalten. Der Lieferant ist nicht berechtigt, diese Werkzeuge zur Durchführung anderer Aufträge von dritten Bestellern zu verwenden. Er ist nach Durchführung des Vertrages sowie auf Anforderung des Bestellers verpflichtet, die Werkzeuge an den Besteller herauszugeben.  

11.2 Alle vom Besteller dem Lieferanten überlassenen Gegenstände, Modelle, Dokumente, Zeichnungen, Muster und Werkzeuge sind Eigentum des Bestellers. Dies gilt auch für solche Gegenstände, die zur Vertragsdurchführung vom Lieferanten auf Kosten des Bestellers angeschafft wurden, sowie für vom Besteller beigestelltes Material. Die überlassenen Gegenstände und Dokumente dürfen ausschließlich zur Durchführung des Vertrages mit dem Besteller verwendet und – im Rahmen der urheberrechtlichen Bestimmungen und nur soweit dies zur Vertragsdurchführung unbedingt erforderlich ist – vervielfältigt werden. Sie sind einschließlich aller angefertigten Duplikate nach Vertragsdurchführung sowie auf Anforderung des Bestellers unverzüglich an den Besteller zurückzugeben.

11.3 Der Lieferant trägt das Risiko für Verlust und Beschädigung des Eigentums des Bestellers, nicht jedoch für die normale Abnutzung. Er hat das Eigentum des Bestellers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von sonstigen Sachen des Lieferanten aufzubewahren, pfleglich zu behandeln, instand zu halten und ggf., soweit zumutbar, als Eigentum des Bestellers zu kennzeichnen. Es darf nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers aus den Geschäftsräumen des Lieferanten bzw. vom vereinbarten Standort entfernt, veräußert, sicherungsübereignet, verpfändet, etc. werden.

11.4 Das Eigentum des Bestellers darf mit dem Eigentum des Lieferanten oder eines Dritten nur verbunden, vermischt oder verarbeitet werden, soweit dies für die Durchführung des Vertrages mit dem Besteller erforderlich ist. Im Falle der Verarbeitung oder Umbildung gilt der Besteller als Hersteller. Im Falle einer Verbindung oder untrennbaren Vermischung mit anderen Gegenständen erwirbt der Besteller Miteigentum im Verhältnis des Wertes (Einkaufswert zzgl. USt.), den die Gegenstände im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung hatten. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Gegenstände des Lieferanten als Hauptsache anzusehen sind, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant dem Besteller anteiliges Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Allein- oder Miteigentum für den Besteller.

11.5 Der Lieferant hat das Eigentum des Bestellers auf eigene Kosten zu versichern. Zahlungsansprüche gegen seine Versicherung tritt der Lieferant hiermit an den Besteller ab. Der Besteller nimmt hiermit die Abtretung an.

11.6 Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

12. Ersatzteile

Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung des Liefergegenstandes, mindestens jedoch zwölf Jahre nach der letzten Lieferung, zu angemessenen Bedingungen zu liefern. Stellt der Lieferant nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Lieferung der Ersatzteile oder vor Ablauf dieser Frist die Lieferung des Liefergegenstandes ein, so hat er dem Besteller Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben.

13. Anzeige von Produktionsänderungen, Inspektionen durch Besteller, Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen

13.1 Bei laufenden Geschäftsbeziehungen hat der Lieferant den Besteller unverzüglich schriftlich von beabsichtigten Änderungen der Materialien oder Zulieferteile sowie von beabsichtigten Produktänderungen, Produktionsumstellungen und -verlagerungen, Änderungen der Analysenmethoden sowie sonstigen Änderungen, die sich auf die Qualität und die Sicherheit der vom Besteller bezogenen Produkte auswirken können, zu informieren. Änderungen der vereinbarten Spezifikationen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.  

13.2 Der Besteller hat das Recht, zu den normalen Betriebszeiten den Zutritt zu den Fertigungsstätten des Lieferanten und/oder dessen Unterlieferanten zu verlangen, um den Fertigungsstand, die Verwendung von geeignetem Material, den Einsatz der erforderlichen Fachkräfte und die fachgerechte Ausführung der zu leistenden Arbeiten sowie das Eigentum des Bestellers (vgl. Ziffer 11) zu überprüfen. Soweit dies erforderlich ist, um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Lieferanten zu schützen und aus diesem Grund vom Lieferanten gewünscht wird, haben solche Betriebsprüfungen durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten zu erfolgen, der keine Informationen zu Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen an den Besteller weiterleiten darf. Inspektionen erfolgen ohne rechtliche Wirkung für die förmliche Abnahme der Lieferungen und Leistungen.

13.3 Der Lieferant hat sämtliche im Zusammenhang mit der Lieferung und Leistung anwendbaren Rechtsvorschriften, insbesondere hinsichtlich Umweltschutz, Gesundheit und Arbeitssicherheit, einschließlich etwaiger Mindestlohngesetze, Produktsicherheit, Antikorruption und Datenschutz, einzuhalten.

14. Geheimhaltung, Werbung

14.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und hierüber Stillschweigen zu bewahren. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Vertragsbeendigung bestehen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für solche Einzelheiten, die (i) ohne Rechtsbruch allgemein bekannt sind oder werden, (ii) der anderen Partei bei Vertragsschluss bereits bekannt sind oder (iii) der anderen Partei von Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht bekannt gegeben werden.

14.2 Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben und diese zu Referenzzwecken verwenden.

15. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand

15.1 Soweit nicht anders angegeben oder vereinbart, ist Erfüllungsort der Sitz des Bestellers.

15.2 Es gilt ausschließlich das Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

15.3 Ist der Lieferant Kaufmann oder hat er bei Vertragsschluss oder im Zeitpunkt der Klageerhebung keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, so ist ausschließlicher Gerichtsstand am Sitz des Bestellers. Der Besteller ist jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.

 

Stand: 1. März 2016

Geschäftspartnerinformationen AUTEFA Solutions Germany GmbH – Download as PDF

Sehr geehrte Damen und Herren,
die Medien sind voll von Berichten über Cyberkriminalität und anderen Betrugsversuchen im elektronischen Datenverkehr, insbesondere bei E-Mails. Um sowohl Sie als auch uns davor zu schützen, haben wir uns dazu entschieden, neu anzulegende Stammdaten und sicherheitsrelevante Änderungen auf einem anderen als dem elektronischen Weg zu verifizieren. Dies betrifft insbesondere auch die Speicherung und Änderung von Bankdaten. Daher bitten wir Sie, beiliegendes Formular rechtsverbindlich unterschrieben und gestempelt im Original NICHT PER E-MAIL, sondern mit normaler Post oder Kurierdienst an unsere Finanzabteilung zurückzusenden,

  • wenn sich wichtige Ihrer Firmendaten ändern (z.B. Firmierung, Bankverbindung, Steuernummern) oder
  • Sie einer unserer neuen Geschäftspartner sind

Im Falle einer Änderung oder Neuanlage von Bankdaten werden wir keine Zahlung an Sie leisten, solange uns Ihre Bestätigung nicht vorliegt. Auch wir werden Sie unsererseits nicht per E-Mail über sicherheitsrelevante Änderungen informieren, sondern uns im Original per Post oder Kurierdienst an Sie wenden.

AUTEFA Solutions Austria GmbH – Als PDF herunterladen (Ausgabe 07/2018)

Nachfolgende Einkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen gelten selbst bei Kenntnis auch dann nicht, wenn Ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde, es sei denn, AUTEFA hätte ausdrücklich Ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen durch AUTEFA gelten nicht als Zustimmung zu abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen AUTEFA und dem Auftragnehmer (AN).

1. Allgemeine Bestimmungen zu Bestellungen

Bestellungen, Änderungen und Nachträge sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der dazu ermächtigten Einkaufsabteilung schriftlich erteilt wurden. Auf Absprache mit anderen Personen kann sich der Auftragnehmer (AN) nur berufen, wenn er die zuständige Einkaufsabteilung unverzüglich darüber informiert und deren schriftliche Bestätigung vorliegt. Spätestens mit Beginn der Ausführung der Bestellung durch den AN gelten diese Einkaufsbedingungen als anerkannt. Mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die zuständige Einkaufsabteilung. Bestelltag ist das Absendedatum der Bestellung. Die Bestellung ist umgehend schriftlich zu bestätigen oder abzulehnen. Lehnt der AN den Auftrag nicht innerhalb von drei Tagen (bei AUTEFA eingelangt) ab dem Bestelltag ab, kommt der Vertrag mit dem Inhalt der Bestellung zustande. Solange der Auftrag nicht durch Auftragsbestätigung, mit welcher die Bestellung vollinhaltlich akzeptiert wird, angenommen ist, ist AUTEFA berechtigt, von der Bestellung ohne Angabe von Gründen kostenlos zurückzutreten. Der Rücktritt ist rechtzeitig, wenn er noch vor Empfang der Annahmeerklärung abgesandt wurde. Abweichungen von Bestellungen sind deutlich hervorzuheben und bedürfen zur Wirksamkeit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung durch AUTEFA. Die vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen bedeuten keine Anerkennung der AGB des AN. Bedingungen des AN und dessen AGB wird hiermit ausdrücklich widersprochen. AUTEFA kann jederzeit Änderungen des Auftrags bzw. des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Sofern dadurch die vereinbarten Lieferfristen nicht mehr eingehalten werden können, oder die Notwendigkeit einer Erhöhung der vereinbarten Preise verbunden ist, so hat der AN AUTEFA unverzüglich darauf hinzuweisen und einen angemessenen Vorschlag hinsichtlich Lieferfrist und/oder Preiserhöhung schriftlich zu unterbreiten. Andernfalls gelten die ursprünglichen vereinbarten Lieferfristen und Preise auch für den abgeänderten Auftrag.

2. Preise

Die vereinbarten Preise sind Festpreise inkl. aller Steuern (ausgenommen Mehrwertsteuer) und Abgaben. Soweit die Bestellung keine anderen Regelungen enthält, gilt als Preisstellung „DDP“ gemäß INCOTERMS 2020. Der Preis inkludiert die Kosten von Dokumentationen, technischer Prüfung, Verpackung, Markierung, Signierung etc. Bei Lieferungen ins Ausland ist in den Leistungen des AN die Ausfuhrzollbehandlung inkl. Übernahme sämtlich damit verbundener Kosten eingeschlossen.

3. Zahlung und Rechnung

Zahlung leistet AUTEFA, wenn nichts anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungslegung und nach Erfüllung sämtlicher in der Bestellung dafür genannten Voraussetzungen, insbesondere auch der ordnungsgemäßen Dokumentationslieferung mit 3% Skonto oder 60 Tage netto. Beanstandungen der Lieferung/Leistung berechtigen AUTEFA, fällige Zahlungen zurückzuhalten. Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung und Leistungen und damit keinen Verzicht von AUTEFA auf Erfüllung, Gewährleistung, Garantieleistung, Schadenersatz, Vertragsstrafen etc. Im Falle einer Mängelrüge oder Reklamation kann der Kaufpreis vollständig zurückbehalten werden. Rechnungen sind mit der Angabe der Bestell- und Lieferscheinnummer sowie der UID von AUTEFA zu erstellen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. Rechnungen dürfen nicht den Sendungen beigefügt werden.

4. Verpackungen und Versand

Es gelten die Versandbedingungen und Verpackungsrichtlinie von AUTEFA. Sollten dem AN diese nicht vorliegen, so sind sie bei AUTEFA anzufordern. Der AN hat einen gültigen Präferenznachweis (wie Warenverkehrsbescheinigung, Ursprungszeugnis etc.) beizubringen. Gesonderte Vorschreibungen von AUTEFA sind zu beachten. Wenn in den Versandbedingungen von AUTEFA nichts Gegenteiliges vermerkt ist, darf in den, den Waren begleitenden Frachtpapieren keine Wertangabe aufscheinen. Kosten für die Transportversicherung trägt AUTEFA nur, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Bei Nichteinhaltung von AUTEFA – Versand-, Verpackungs-, Verzollungs- bzw. Dokumentationsvorschriften gehen sämtliche daraus resultierenden Risiken, Schäden und Kosten zu Lasten des AN.

 5. Termine

Die in der Bestellung festgesetzten Liefertermine sind verbindlich und verstehen sich eintreffend am Erfüllungsort. Erkennt der AN, dass die vereinbarten Termine nicht eingehalten werden können, ist er verpflichtet, AUTEFA unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Wenn der AN die in der Bestellung vereinbarten Termine nicht einhält, hat er bis zum tatsächlichen Lieferdatum folgende Vertragsstrafen, jeweils vom Gesamtbestellwert berechnet, zu tragen. Die Vertragsstrafen werden von den laufenden Rechnungen des AN in Abzug gebracht.

  • Lieferung und Leistung: 1 % je angefangener Verzugswoche, maximal 10% des Gesamtwertes; 
  • Dokumentation: 1 % je angefangener Verzugswoche, maximal 10% des Gesamtwertes;

Die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe entsteht für den AN mit dem Eintritt des Verzuges. Die Bezahlung von Vertragsstrafen entbindet den AN nicht seiner Erfüllungspflichten und daraus resultierender Haftung.

6. Garantie, Ausschluss der Mängelrüge

Der AN garantiert und sichert zu, dass sämtliche spezifische Lieferungen und Leistungen auch dem neusten Stand der Technik und den rechtlichen Bestimmungen und Vorschriften der Behörden entsprechen. Der AN garantiert für einen Zeitraum von 36 Monaten ab Abnahme der Gesamtanlage durch den Endabnehmer (Auftraggeber von AUTEFA) die Mangelfreiheit seiner Lieferungen und Leistungen und hält AUTEFA für alle daraus resultierenden Nachteile schad- und klaglos. Eine Prüfungspflicht sowie die Verpflichtung zur Anzeige von Mängeln gem. § 377 f UGB durch AUTEFA hinsichtlich der Lieferungen wird ausdrücklich ausgeschlossen, ohne dass AUTEFA irgendwelcher Rechtsansprüche (insbesondere Ansprüche aus Gewährleistung und Schadenersatz und Irrtumsanfechtung) verlustig geht. Bei Ersatzlieferung und Reparatur beginnt die Garantie neu zu laufen.

7. Gewährleistung, Schadenersatz und Produkthaftung

Im Falle von Mängeln der gelieferten Ware oder ausgeführten Leistungen ist der AN verpflichtet. Gewährleistung nach freier Wahl von AUTEFA entweder durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu leisten. Sofern der Mangel nicht geringfügig ist, ist AUTEFA auch berechtigt, anstelle der genannten Gewährleistungsbehelfe die Wandlung des Vertrags zu verlangen. AUTEFA ist jederzeit berechtigt, die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der AN. Bis zum Beweis des Gegenteils durch den AN wird vermutet, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war; dies gilt auch, wenn der Mangel erst nach Ablauf von 6 Monaten nach Übergabe hervorkommt. Der AN hält AUTEFA für sämtliche wie immer gearteten Nachteile vollkommen schad- und klaglos, die AUTEFA unmittelbar oder mittelbar infolge einer mangelhaften Lieferung oder Leistung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften, wegen Verletzung der vereinbarten Lieferzeiten, -termine und -fristen, Unterlieferung oder aus irgendwelchen anderen, dem AN zuzurechnenden Rechtsgründen entstehen. Der AN ist zum vollständigen Ersatz sämtlicher Schäden, die in diesem Zusammenhang eintreten, verpflichtet. Dies gilt insbesondere auch für einen allfälligen eigenen oder fremden Aufwand (einschließlich Material- und Personalaufwand) im Zusammenhang mit der Feststellung oder Behebung von Mängeln, sowie für allfällige durch Mängel verursachte frustrierte Material- und Personalaufwendungen und sonstige Kosten. Sub- und Zulieferanten des AN gelten in jedem Fall als dessen Erfüllungshilfen, sodass der AN für deren Verschuldungen wie für sein eigenes einzustehen hat. Für den Fall, dass AUTEFA aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der AN verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern der Schaden durch einen Fehler des vom AN gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. Der AN übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung und Rückrufaktion.

8. Exportlizenzen

Der AN ist verpflichtet, allfällige um Zusammenhang mit seinen Lieferungen und Leistungen erforderliche Exportlizenzen, insbesondre für den Export in das Land des Endabnehmers (Auftraggeber von AUTEFA), auf seine Kosten zu beschaffen. Der AN versichert, dass zum Zeitpunkt der Bestellung die vollständige Lieferung des Bestellgegenstandes gesichert ist und keinerlei behördliche oder sonstige Beschränkungen der kompletten Lieferung und Leistung entgegenstehen, andernfalls haftet der AN für den Schaden, der AUTEFA dadurch entsteht.

9. Schutzrechte Dritter

Der AN versichert, dass Rechte Dritter dem bestimmungsmäßigen Gebrauch der gekauften Ware nicht entgegenstehen, insbesondere keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. Sollten derartige Beeinträchtigungen oder Rechtsverletzungen behauptet werden, verpflichtet sich der AN, AUTEFA und/oder dem Endabnehmer ohne Einschränkungen gegenüber Ansprüchen von Dritten völlig schad- und klaglos zu halten.

10. Geheimhaltung

Alle Zeichnungen, Unterlagen, Informationen etc., welche dem AN zur Erfüllung eines Auftrages zugänglich gemacht werden sowie alle Erfahrungswerte und das gesamte Know-how, welche(s) im Zuge der Auftragsabwicklung erarbeitet werden („vertrauliche Informationen“), bleiben bzw. werden ausschließlich Eigentum von AUTEFA. Diese sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne schriftliche Zustimmung von AUTEFA weder verwertet, vervielfältigt, analysiert noch in irgendeiner Art und Weise verwendet und auch nicht Dritten mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden. Nach Vertragserfüllung sind AUTEFA die vertraulichen Informationen, welche AUTEFA übergeben hat, zu retournieren. Eine Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte, insbesondere an Erbauer und Betreiber gleichartiger oder ähnlicher Anlagen, ist ausdrücklich untersagt. Ein Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht berechtigt AUTEFA, die fälligen Zahlungen des betroffenen Auftrags zurückzuerhalten und Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Abwicklung des gegenständlichen Auftrags weiter und gilt für alle Mitarbeiter, Unterlieferanten und Erfüllungsgehilfen des AN.

11. Zeichnungen, Ausführungsunterlagen und beigestellte Materialien

Das Eigentum und ausschließliche Nutzungsrechte an den von AUTEFA dem AN zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Informationen und Knowhow verbleiben bei AUTEFA. Der AN erkennt an, dass diese ausschließlich für AUTEFA urheberrechtlich geschützt sind. Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum und ist als solches zu kennzeichnen und getrennt zu lagern. Bei Verlust und/oder Beschädigung haftet der AN auch ohne Verschulden. Nach Beendigung des Auftrags ist beigestelltes Material unverzüglich an AUTEFA herauszugeben.

12. Verschiebung und Rücktritt

(1) AUTEFA hat das Recht, zu jeder Zeit ohne Angaben von Gründen den Projektrealisierungsplan (Lieferzeit etc.) und sämtlich damit zusammenhängende Fristen, insbesondere Erfüllungs-, Übernahme-, Abnahme- sowie Zahlungsfristen ganz oder teilweise zu verschieben. AUTEFA wird dies dem AN schriftlich mitzuteilen. AUTEFA steht es dabei frei, die voraussichtliche Dauer der Verschiebung unverbindlich bekannt zu geben, ist dazu aber nicht verpflichtet. Der AN ist verpflichtet, nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung seitens AUTEFA unverzüglich auf eigene Kosten sämtliche Vorkehrungen zu treffen, um die Kosten einer derartigen Verschiebung zu minimieren. Beträgt die Verschiebung maximal 6 Monate, so trägt der AN sämtliche mit der Verschiebung verbundene Kosten. Dauert die Verschiebung länger als 6 Monate, so hat der AN das Recht allfällige von Dritten in Rechnung gestellte, durch die länger als 6 Monate dauernde Verschiebung unmittelbar verursachte Kosten (z.B. fremde Lagergebühren), AUTEFA weiter zu verrechnen, sofern und soweit diese Kosten angemessen und unvermeidbar sind und erst nach Ablauf der ersten 6 Monate nachweislich entstanden sind. Alle anderen durch die Verschiebung verursachten Kosten (wie etwa eigene Personalkosten des AN, allfällige Preiserhöhungen von Lieferanten oder Subunternehmer, Zinsen, sonstige Mehrkosten der späteren Erfüllung) trägt hingegen der AN. Der Verkaufspreis bzw. die Auftragssumme bleibt in jedem Fall unverändert. Sämtliche verschobene Fristen, insbesondere die Erfüllungs-, Übernahme-, Abnahme- sowie Zahlungsfristen verlängern sich um das Ausmaß ihrer jeweiligen Verschiebung. Die Verschiebung erfolgt in jedem Fall, also auch wenn die voraussichtliche Dauer der Verschiebung bekannt gegeben worden ist, auf unbestimmte Dauer, endet aber längstens nach 24 Monaten; während dieser Frist ist AUTEFA jederzeit berechtigt, die Verschiebung durch schriftliche Erklärung zu beenden. Die in ihrem Lauf gehemmte Fristen beginnen diesfalls nach Ablauf von weiteren 14 Tagen nach Eingang der Erklärung beim AN wieder weiterzulaufen. Wird eine derartige Erklärung von AUTEFA nicht abgegeben, endet die Verschiebung nach Ablauf von 24 Monaten automatisch; der Fristenlauf wird diesfalls unmittelbar danach wieder fortgesetzt.

(2) AUTEFA, hat das Recht zu jeder Zeit und ohne Angaben von Gründen vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. AUTEFA hat dies schriftlich dem AN mitzuteilen. Der AN ist verpflichtet, nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung seitens AUTEFA unverzüglich auf eigene Kosten sämtliche Arbeiten, die den Rücktritt betreffen, einzustellen. AUTEFA verpflichtet sich, die Herstellkosten für jene Teile, die vom Rücktritt betroffen sind und nachweislich bis zum Erhalt der schriftlichen Mitteilungen seitens AUTEFA von AN fertig produziert bzw. hergestellt wurden, zu bezahlen, wobei das Eigentum daran und alle sonstigen damit verbundene Rechte auf AUTEFA übergehen. Davon ausgenommen sind jene Teile, die der AN anderweitig, insbesondere für oder in Zusammenhang mit anderen Aufträgen oder Werken verwerten kann. Sämtliche weiteren Kosten eines Rücktritts trägt der AN. Andere vertraglichen vereinbarte oder gesetzliche Rechte vom Vertrag zurücktreten, insbesondere die sofortige Vertragsauflösung aus wichtigen Gründen, bleiben hiervon unberührt.

(3) der AN ist verpflichtet, die Rechte von AUTEFA auf Verschiebung nach Abs. (1) bzw. auf Rücktritt nach Abs. (2) seinerseits sinn- und inhaltsgleich mit allfälligen eigenen Subunternehmern und Lieferanten zu vereinbaren.

(4) Weiteres kann AUTEFA im Fall von Pflichtverletzungen seitens des AN und nach erfolglosem Setzen einer angemesseneren Nachfrist (in der Regel von 14 Tage) ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Als Setzung einer angemessenen Nachfrist gilt auch die Mahnung zur Vertragseinhaltung. Als Pflichtverletzung gelten insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Verzüge von Zwischen- und Endterminen, nicht genehmigte Subvergaben oder Mängel, welche die Vertragserfüllung von AUTEFA gegenüber ihren Vertragspartnern gefährden. In solchen Fällen ist AUTEFA berechtigt, die unterlassenen bzw. ungenügend erbrachten Lieferungen und Leistungen selbst (Selbstvornahme) oder durch Dritte (Ersatzvornahme) auf Kosten des AN durchzuführen. Die dabei angefallenen Kosten können von AUTEFA entweder direkt in Rechnung gestellt werden oder von der nächsten fälligen Zahlung von AUTEFA an den AN abgezogen werden. Weitere Schadensersatzansprüche seitens AUTEFA bleiben von dieser Regelung unberührt.

13. Höhere Gewalt

Die Vertragspartner werden von der Verantwortlichkeit für die teilweise oder gesamte Pflichtunterlassung dieses Vertrags befreit, soweit diese Unterlassung auf Grund höherer Gewalt hervorgerufen wurde. Folgende Fälle werden als höhere Gewalt bezeichnet: Feuer, Krieg, allgemeine Mobilmachung, Unruhen, Naturkatastrophen, Embargos und von einer Regierungsbehörde auferlegte Einschränkungen. Ausdrücklich von höherer Gewalt ausgenommen ist Streik oder Aussperrung im Verkäuferwerk oder dessen Zulieferwerken sowie allgemeine Material- bzw. Rohstoffknappheiten. Die Partei, der es aufgrund höherer Gewalt unmöglich geworden ist, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen bzw. zeitgerecht nachzukommen, hat die andere Partei innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Eintritt des Falles von höherer Gewalt mittels eines angemessenen Nachweises über die Umstände der höheren Gewalt zu unterreichten. Für den Zeitraum ab Eintritt eines Falles von höherer Gewalt sind beide Parteien von ihrer vertraglichen Verpflichtung enthoben. Wenn der Zeitraum von höherer Gewalt länger als 3 Monate dauert, behält sich AUTEFA das Recht vor, eine neue Lieferzeit mit dem AN zu vereinbaren oder vom Vertrag zurückzutreten. Ein Fall von höherer Gewalt im Land des Endkunden von AUTEFA findet auch auf das Verhältnis zwischen de AN und AUTEFA Anwendung.  

14. Sonstiges

Das allfällige Recht des AN auf Zurückbehaltung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Allfällige Verzugszinsen für Förderungen des AN betragen 5 % p.a. AUTEFA behält sich und anderen Prüforganen das Recht vor, in den Büros, Fabrikationsstätten und Lagerräumen des AN und seiner Sublieferanten zu jeder Zeit während Entwurf, Planung, Fertigung und Liefervorbereitung Terminkontrollen sowie technische Zwischen- und Endprüfungen (auch Verpackungskontrollen) durchzuführen und fehlerhafte Dokumentation sowie mangelhaftes Material zurückzuweisen. Diese Kontrollen und Prüfungen entheben den AN nicht seiner Verantwortung. Etwaige Sublieferanten, ausgenommen für Norm- und Standartteile, sind AUTEFA rechtzeitig bekanntzugeben und von AUTEFA schriftlich genehmigen zu lassen. Der Eigentumsübergang an AUTEFA erfolgt gleichzeitig mit dem Gefahrenübergang. Personen, die für den AN gegenüber AUTEFA Erklärungen abgeben, gelten als dafür uneingeschränkt bevollmächtigt. Mit der Bestellausführung zusammenhängende Nebenkosten, die weder in Vereinbarungen noch in den INCOTERMS 2020 geregelt sind, gehen zu Lasten des AN. Sollten sich die in der Bestellung vereinbarten Liefertermine aus nicht beim AN liegenden Gründen ändern, erklärt sich der AN damit einverstanden, eine sachgerechte Lagerung bis zu 6 Monate lang auf Kosten und Gefahren des AN für AUTEFA vorzunehmen. Alle Lieferungen an AUTEFA haben frei von Eigentumsvorbehalten und Rechten Dritten zu erfolgen. Solche Vorbehalte sind auch ohne ausdrücklichen Widerspruch durch AUTEFA unwirksam. Der AN haftet auch für die Einhaltung dieser Einkaufsbedingungen durch dessen Sublieferanten. Unbeschadet der Regelung in diesen Einkaufsbedingungen bleiben weitergehende gesetzliche Ansprüche von AUTEFA unberührt. Der AN hat eine Produkt- und Betriebshaftpflichtversicherung mit einer dem Auftrag angemessenen Versicherungssumme zur führen und auf Anfrage AUTEFA eine entsprechende Deckungsbestätigung zu übermitteln.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort ist die in unserer Bestellung vorgeschriebene Lieferadresse. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen verbindlich (Salvatorische Klausel). Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsland ist der Ort des Käufers (Linz)

Geschäftspartnerinformationen AUTEFA Solutions Austria GmbH – Download as PDF

Sehr geehrte Damen und Herren,
die Medien sind voll von Berichten über Cyberkriminalität und anderen Betrugsversuchen im elektronischen Datenverkehr, insbesondere bei E-Mails. Um sowohl Sie als auch uns davor zu schützen, haben wir uns dazu entschieden, neu anzulegende Stammdaten und sicherheitsrelevante Änderungen auf einem anderen als dem elektronischen Weg zu verifizieren. Dies betrifft insbesondere auch die Speicherung und Änderung von Bankdaten. Daher bitten wir Sie, beiliegendes Formular rechtsverbindlich unterschrieben und gestempelt im Original NICHT PER E-MAIL, sondern mit normaler Post oder Kurierdienst an unsere Finanzabteilung zurückzusenden,

  • wenn sich wichtige Ihrer Firmendaten ändern (z.B. Firmierung, Bankverbindung, Steuernummern) oder
  • Sie einer unserer neuen Geschäftspartner sind

Im Falle einer Änderung oder Neuanlage von Bankdaten werden wir keine Zahlung an Sie leisten, solange uns Ihre Bestätigung nicht vorliegt. Auch wir werden Sie unsererseits nicht per E-Mail über sicherheitsrelevante Änderungen informieren, sondern uns im Original per Post oder Kurierdienst an Sie wenden.

AUTEFA Solutions Italy S.p.A. – Download as PDF 

1. General regulations

The Purchaser is AUTEFA SOLUTIONS ITALY S.p.A., with registered office in Biella, Strada Campagnè no. 16, tax code and VAT no. 01220220022.

The present general conditions of purchase regulate all orders and/or purchase contracts stipulated by the Purchaser or by companies directly or indirectly controlled by it. These general purchase conditions may be supplemented or modified by specific clauses of orders or contracts, it being understood that the effectiveness of the supplements or modifications is limited to the specific order or contract.

Any different condition of sale of the Seller shall be valid only if specifically approved in writing.

2. Orders

every order and contract as well as any amendments or additions thereto shall only be binding if approved in writing by the Buyer. Quotations are binding for the Seller only and shall not give rise to any right to compensation in his favor, unless otherwise agreed upon in writing between the parties.

3. Prices

If not otherwise agreed upon in writing between the parties, the agreed upon contract prices are fixed and not subject to change and refer to delivery at the agreed upon location and include normal commercial packaging. Any additional costs shall not be recognized by the Seller unless expressly approved in advance in writing by the Buyer.

4. Invoicing, conditions and terms of payment

Invoices must be provided in a verifiable form and must contain the Buyer's order number, complete order code and date of order.  Invoices must conform to the order and refer to the Buyer's item numbers and order lines. Invoices must also show the number of the delivery note and the date of delivery. Invoices without all required data will be rejected and not processed. Payment is subject to checking of the invoice and verification that it corresponds to the purchase order and the delivery note. Unless otherwise agreed in writing between the parties, the Buyer shall make payments at his discretion within 90 working days after delivery and upon presentation of the invoice.

5. Delivery

Deliveries and their schedules as set out in the contract or order are mandatory. Deliveries and supplies that differ from the specifications indicated in the Buyer's orders shall not be accepted unless expressly accepted in writing by the Buyer. In the event that the Seller delivers late with respect to the agreed terms and/or delivers the goods to places other than those indicated by the Purchaser, the Buyer may refuse the supply and may claim full compensation for damages from the Seller. Acceptance, with or without reservations, of a late delivery of goods does not constitute a renunciation on the part of the Buyer to compensation for damages resulting from the delay.

Notwithstanding the terms of the second paragraph of Article 1510 of the Italian Civil Code, unless otherwise expressly agreed in writing between the parties, transport is at the Seller's expense. The goods are shipped at the Seller's risk. Any damages, losses, shortages, defects or, in any case, shortages of material shall be borne entirely by the Seller.

The Seller shall immediately inform the Buyer if it becomes aware of any circumstances that prevent it from guaranteeing the punctual delivery of the goods and/or the quantity/quality of the goods requested; in any case, this does not exempt the Seller from the relative responsibilities resulting from the delay in the delivery of the goods or the lack of quantity and quality of the goods requested.

If the Seller is responsible for installation or commissioning, and unless otherwise agreed, the Seller shall bear all related indirect costs (including but not limited to travel and transportation costs, provision of equipment and reimbursement of expenses, etc.).

Unless otherwise agreed in writing between the parties, partial deliveries are not allowed. 

Each delivery shall be documented by a delivery note indicating the order number and item number, the specification (nature, quality and quantity) of the material and all other information or documents required by the contract. In the case of contracts providing for the production of certificates, this shall also include the certificate(s) requested by the Purchaser.

For the purposes of any claims, the quantities, weights and dimensions noted by the Buyer when accepting the goods shall be authoritative.

In any case, the Seller, at the same time as delivery of the goods, shall deliver to the Purchaser all the documentation necessary and suitable for their regular use (by way of example but not limited to, instruction and operation manuals, installation and assembly manuals, warranty certificates).

The delivery note and any other document must be affixed to the outside of the goods in a clearly identifiable manner and in a plastic envelope; if the delivery consists of several packages, each one must have its own delivery note.

The following principles must be observed when packing:

  • the goods must always be packed in such a way as to exclude the possibility of damage due to normal transport and storage handling;
  • each material (order item) must be packed in its own wrapping, i.e. different material numbers as well as order items must be clearly separated from each other;
  • each cover must be labelled with the material number, description and quantity contained;
  • insofar as assembly equipment is delivered as individual (unassembled) parts, it must be delivered as a kit, i.e. the parts must be contained in a single lid;
  • where small parts are delivered, the delivery item and packaging material must be clearly identifiable as such.

Any additional costs and damages resulting from non-compliance with delivery times shall be born by the Seller.

Seller guarantees to respect and comply with the EU PESC and other laws, regulations, sanctions, restrictive measures.

Seller assumes all risks of loss or damage to the goods until they are received by Buyer at the agreed place of delivery.

6. Transfer

Any credit to the Buyer may only be transferred with the written consent of the Buyer.

7. Late delivery of goods

In the event that the Seller is late with a delivery or performance, the Buyer is entitled, at its sole discretion, to claim a delay penalty from the Seller in an amount which may vary from 0.5% to 10% of the contract price or order price, for each week of delay, without the obligation to prove actual damage.

Damages shall be due from the time they are claimed and may be deducted by the Buyer from any payment due under the contract.

Compensation for damages shall not release the Seller from the obligation to perform services or to supply goods or deliveries.

The right to compensation for damages shall not expire with the acceptance of the goods or services by the Buyer and no reservation is required.

8. Prohibition of subcontracting and sub-suppliers

Unless otherwise agreed in writing between the parties, the Seller is expressly prohibited from subcontracting the manufacture of the goods covered by the contract or order to third parties in whole or in part. In this case, the Seller shall be directly liable to the Buyer for all activities of the subcontractor as if they had been carried out by the Seller.

9. Property reservation and confidentiality

All drawings and sketches made available for the completion of an order and any other written materials or documents, models, samples and tools, including those produced for the Buyer according to his requirements, are and remain the property of the Buyer and must be returned free of charge upon request. The drawings and other materials referred to above and all drawings and materials or written documents produced by the Seller for the Purchaser and all knowledge and know-how made available to the Buyer must be used exclusively for the purpose of fulfilling the order. The Seller is obliged not to use them in any other way or for other purposes, not to copy and not to make available to third parties the knowledge and know-how acquired for the execution of the order or the contract. The Seller's undertaking to maintain the confidentiality of the technical and commercial information it receives from the Buyer for the purpose of executing the order or contract shall remain valid even after the order has been executed and the contract concluded.

The Seller shall be liable to the Buyer for all damages resulting from a breach of these regulations.

If the Buyer provides the Seller with materials and/or individual components for processing or further processing of the goods, the Buyer reserves the right of ownership. In the event of processing of several materials and/or components, the Buyer reserves the right of ownership of that part of the finished product in proportion to its value at the time of processing.

10. Industrial property rights of third parties

The Seller warrants that no third party's industrial property rights have been infringed in the manufacture, delivery and/or use of its goods. The Seller undertakes to indemnify and hold the Buyer harmless in all cases against claims by third parties arising from any infringement of industrial property rights.

11. Changes in goods or methods

Seller shall promptly notify the Buyer in writing of any intention to make changes in materials or production methods, relocation of production sites or methods of analysis used for and in relation to the purchased goods.

12. Inspection by the Purchaser

Buyer shall be entitled, after prior notice and at its own discretion, to require access to Seller's and/or its subcontractors' production facilities in order to inspect the production premises, the use of suitable materials, the employment of the necessary qualified personnel and the proper execution of the work. Any such inspection shall not have any legal effect on the formal acceptance of the goods or services.

13. Seller's liability

The approval of drawings, calculations and other materials by the Buyer, as well as participation in technical or official examinations, tests or acceptance procedures, shall not affect the Seller's exclusive liability for its goods and services. This shall also apply to suggestions, recommendations and other interventions by the Buyer.

The Seller shall be liable for all damages caused by the same and for the failure to comply with warranties in accordance with statutory regulations.

The Seller shall have all the authorisations and licences necessary to carry out its activities and shall comply with all legal regulations, in particular those concerning environmental protection, the treatment of employees, health and safety in the workplace and all legal obligations in the field of labour law, including those provided for by the CCNL and those concerning social security and welfare contributions, undertaking to compensate the Buyer for any damage caused to the Seller as a result of the breach of the above.

In the event that third parties make claims against the Purchaser in relation to the Seller's goods or services, the Seller is obliged to indemnify and hold the Purchaser harmless from such claims and to compensate the Purchaser for any damage caused to third parties, including costs and expenses incurred also for any legal action.

14. Delivery and execution

For orders relating to the delivery of machines and plants, the Seller shall deliver the goods complete and in working order and, in the case of a plant, the same shall conform to the qualities and contain all the parts necessary for proper operation even if the individual parts are not expressly indicated in the order. Elements and parts of the machine must be manufactured and arranged in such a way that they can be inspected, maintained and replaced economically. In connection with orders for assembly or commissioning, etc., The Seller shall perform a complete service ready for acceptance even if the individual services required are not described in detail in the order. The Seller shall be responsible in person and at his own expense for obtaining the necessary information in connection with the incorporation and intended purpose of his goods and services, the respective interface areas and the framework conditions for its execution, e.g. site conditions, available infrastructure and climatic and environmental conditions.

15. Work on site and in the workplace

The existence of a Buyer's assembly and/or commissioning supervisor on the construction site shall not exonerate the Seller from his responsibility for execution.

The Seller shall, however, have its own trained and experienced erection supervisor on site with the necessary authority. Any changes in relation to the assembly supervisor by the Seller shall be discussed in advance with and approved by the Buyer. Any agreements made by the Seller with the final Buyer or other third parties shall not be binding on the Buyer without his prior consent.

The Seller shall coordinate its services with the other participants.

A shared right of use in exchange for participation in the costs of scaffolding, equipment, etc. may be requested by other parties.

The Seller shall examine the construction site with regard to the nature of the ground, foundations and other preparatory work in connection with the requirements for installation; prior to any installation work, the Seller shall notify the Buyer immediately in writing of any difficulties and/or complaints.

The Seller's claims based on any hindrances or limitations shall be excluded insofar as the cause arises from non-compliance with the general obligation of coordination or insofar as such hindrance or limitation has not been immediately notified in writing.

16. Safety

The Seller shall inform itself in good time about the applicable regulations on safety, fire prevention, environmental protection, etc., and shall take all necessary safety measures, including the appointment and employment of a safety officer.

17. Assembly staff

The Seller shall provide the Buyer's installation manager with a list of the names of all personnel employed in the area of the works and sites. This list shall be kept up-to-date.

On request, the Seller shall prove that the necessary social protection is available for such personnel.

The Seller and his personnel shall comply with all legal, official and customer-related requirements at the place of assembly and in particular with the provisions relating to the employment of foreign workers. In the event of non-compliance, the Seller shall be liable to the Buyer and shall indemnify the Buyer against any claims by third parties.

Employees of the Seller or its subcontractors may be refused access to the work and the site for important reasons.

Any changes to the Seller's assembly personnel shall only be permitted with the prior written approval of the Buyer.

All taxes, costs for visas, vaccinations, etc. of the erection personnel due in the country in which they operate shall be borne by the Seller.

Any interruption of the assembly due to, but not limited to, the necessary departure of the assembly personnel for the purpose of extending visas shall be notified to the Buyer in good time. Any and all related costs shall be borne by the Seller.

All information relating to the country in which the operation takes place and the activities and regulations in force are provided by the Buyer to the Seller without any liability. Seller shall in any case inform itself, under its own responsibility, about such requirements.

In particular cases, Seller shall provide Buyer with evidence of the qualifications and employment of personnel.

18. Worksite rules

The Seller shall submit himself and his personnel to the applicable rules and directives of the Purchaser. In particular, Seller shall ensure that its employees and subcontractors comply with Buyer's rules and directives for maintaining order and safety as well as normal site control procedures.

All items and equipment brought to the site by the Seller and/or its subcontractors shall be clearly labelled in advance with the name or trademark of the company. Such equipment shall be subject to the Buyer's right of inspection. They shall comply with the import regulations in force in the country of assembly. A list of materials shall be provided to the Buyer's assembly manager. The installation and the content of the signs must be approved by the Purchaser's installation manager.

On completion of the work, the site shall be cleaned at the Seller's expense and delivered in good condition.

19. Acceptance

All deliveries and additional services shall require formal acceptance in each case.

The date of acceptance shall be set out in the Seller's written notification, subject to availability.

The results of the acceptance shall be recorded in a report, which shall only be valid if signed by an authorised representative of the Buyer.

Acceptance shall not be valid by means of technical tests or by means of acceptance by the authorities or by oral or other declaration, or by silence or by way of payment or use of the service or goods.

The costs of acceptance shall be borne by the Seller.

The costs of the first acceptance shall be borne by the Seller or the Buyer individually. If the first acceptance has failed for reasons for which the Seller is responsible, the Seller shall bear all further costs for a repeat acceptance.

20. Claims for defects

Seller shall deliver the goods and services in the quality and quantity agreed in the order or contract, free from defects and faults.

Acceptance of the goods and/or services shall be subject to and conditional upon the Buyer's checking of the correct quality and quantity, completeness and regularity of the supply.

The period for exercising the claim shall commence upon acceptance of the goods and services by the Buyer. In the event of defects, the Purchaser shall give notice thereof without delay upon discovery.

In the event of late notification of defects, the Seller waives its right to contest. The Buyer shall be obliged to notify the Seller of any defects found.

However, the Buyer may lodge a complaint no later than 18 months after commissioning, unless the commissioning is delayed for reasons not attributable to the Seller.

The Buyer shall have the right to demand that the Seller perform the contract correctly or to remedy the defect/defect himself and claim reimbursement from the Seller of the costs incurred for the remedial measures or to terminate the contract or claim a reduction in the purchase price or reimbursement of the costs incurred, without prejudice to the right to compensation for damages.

In the case of parts of supplies or services that cannot be used due to a delay in operation caused by non-performance or the installation of replaced or improved parts, the period during which complaints about defects and related claims can be asserted shall be extended by the duration of the interruption.

In the event of defects and deficiencies in the modified and/or replaced parts, the Buyer retains the same rights of complaint and the period for asserting claims for defects and deficiencies and related rights shall commence upon further acceptance by the Buyer.

Payment for the supply shall in no way affect the Buyer's right to contest it and to repeat the payment as well as to claim compensation for damages suffered, none excluded.

21. Spare parts

The Seller shall guarantee the availability of spare parts for a minimum period of 10 years after the expiry of the period for claiming defects.

22. Early termination

In addition to serious violations of contractual obligations by the Seller, the following constitute grounds for early termination of the contract, by way of example but not limited to: non-payment and/or excessive indebtedness or the initiation of insolvency proceedings against the Seller or voluntary liquidation by the Seller.

Early termination of the contract shall take effect upon receipt of the notice of termination to be sent by registered letter with advice of receipt or by certified email.

In the event of early termination of the contract by the Buyer, payment is due for goods and services provided up to the time of termination on the basis of the contract.

In the event of termination of the contract by the Buyer for serious reasons, the Seller shall only be reimbursed for services and goods provided up to the time of termination and which can be used by the Buyer.

The costs and/or expenses incurred by the Buyer in performing its own or a third party's replacement service shall be charged to the Seller.

The Buyer shall take account of any costs or damages arising from its own or third-party replacement services when invoicing. The same shall apply to contractual penalties, liquidated damages or similar payments that have become due.

23. Data protection

For the purposes of Italian law on the processing of personal data, the Buyer informs the Seller that the personal data of persons or bodies that have a relationship with the Buyer are collected, recorded, processed, stored and used for administrative, accounting and commercial reasons (management of orders, invoices and payments, administration of supplies, customer relations, etc.). The aforementioned data may be disclosed to third parties for the reasons for which they were collected. Unless otherwise specified in writing, the data are stored at the registered office of the Buyer, who is authorised to process and responsible for the same.

Pursuant to EU Regulation 2016/679 (GDPR) by signing these general conditions of purchase, the Seller declares that it has received the information on the processing of personal data, that it has been informed of the rights that EU Regulation 2016/679 recognises and gives its consent to the processing of its personal data.

24. Unauthorised advertising

The Seller is not allowed to make any reference to any order, including for advertising purposes, without the prior written consent of the Buyer.

25. Applicable law and competent court

These general conditions of purchase are governed by Italian law, regardless of the fact that they may be translated into other languages for information and commercial purposes.

Any dispute that may arise in relation to the validity, interpretation and execution of these general conditions of purchase shall be devolved to the exclusive jurisdiction of the Court of Biella.

 

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