Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Kunden
SWISSMEM Die Schweizer Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie
1. Allgemeines
1.1 Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten, dass er die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlossen.
Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.
1.2 Diese Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
1.3 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Erklärungen in Textform, welche durch elektronische Medien übertragen oder festgehalten werden, sind der Schriftform dann gleichgestellt, wenn von den Parteien besonders vereinbart.
1.4 Sollte sich eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Vereinbarung ersetzen.
2. Umfang der Lieferungen und Leistungen
Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt. Der Lieferant ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen, vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhung bewirken.
3. Pläne und technische Unterlagen
3.1 Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
3.2 Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.
4. Vorschriften im Bestimmungsland und Schutzvorrichtungen
4.1 Der Besteller hat den Lieferanten spätestens mit der Bestellung auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.
4.2 Mangels anderweitiger Vereinbarung entsprechen die Lieferungen und Leistungen den Vorschriften und Normen am Sitz des Bestellers, auf welche dieser den Lieferanten gemäss Ziff. 4.1 hingewiesen hat. Zusätzliche oder andere Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist.
5. Preise
5.1 Alle Preise verstehen sich – mangels anderweitiger Vereinbarung – netto, ab Werk, ohne, Verpackung in frei verfügbaren Schweizer Franken, ohne irgendwelche Abzüge.
Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder sie gegen entsprechenden Nachweis dem Lieferanten zurückzuerstatten, falls dieser hierfür leistungspflichtig geworden ist.
5.2 Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern. In diesem Fall erfolgt die Preisanpassung entsprechend der beiliegenden Gleitpreisformel.
Eine angemessene Preisanpassung erfolgt ausserdem, wenn
- die Lieferfrist nachträglich aus einem der in Ziff. 8.3 genannten Gründe verlängert wird, oder
- Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen eine Änderung erfahren haben, oder
- das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten.
Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen:
- Ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller,
- ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist,
- der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteillunung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten.
Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen.
Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand, oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausführung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten, dies, bis neue Zahlungs- und Lieferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, jedoch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
7. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat.
Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er den Lieferanten mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Bestellers die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.
Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand halten und zugunsten des Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch des Lieferanten weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.
8. Lieferfrist
8.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist.
8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus.
8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;
b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse;
c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung dahin.
Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens ½ %, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung.
8.5 Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern.
8.6 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar.
8.7 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
9. Verpackung
Die Verpackung wird vom Lieferanten besonders in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Ist sie jedoch als Eigentum des Lieferanten bezeichnet worden, muss sie vom Besteller franko an den Abgangsort zurückgeschickt werden.
10. Übergang von Nutzen und Gefahr
10.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über.
10.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.
11. Versand, Transport und Versicherung
11.1 Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig bekannt zu geben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
11.2 Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
11.3 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.
12. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen
12.1 Der Lieferant wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand prüfen. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.
12.2 Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innert angemessener Frist zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
12.3 Der Lieferant hat die ihm gemäss Ziff. 12.2 mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben, und der Besteller hat ihm hierzu Gelegenheit zu geben. Nach der Mängelbehebung findet auf Begehren des Bestellers oder des Lieferanten eine Abnahmeprüfung gemäss Ziff. 12.4 statt.
12.4 Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen – vorbehältlich Ziff. 12.3 – einer besonderen Vereinbarung. Vorbehältlich anderweitiger Abrede gilt Folgendes:
- Der Lieferant hat den Besteller so rechtzeitig von der Durchführung der Abnahmeprüfung zu veständigen, dass dieser oder sein Vertreter daran teilnehmen kann.
- Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das vom Besteller und Lieferanten oder von ihren Vertretern zu unterzeichnen ist. Darin wird festgehalten, dass die Abnahme erfolgt ist oder dass sie nur unter Vorbehalt erfolgte oder dass der Besteller die Annahme verweigert. In den beiden letzteren Fällen sind die geltend gemachten Mängel einzeln in das Protokoll aufzunehmen. Wegen geringfügiger Mängel, insbesondere solcher, die die Funktionstüchtigkeit der Lieferungen oder Leistungen nicht wesentlich beeinträchtigen, darf der Be¬steller die Annahme und die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls nicht verweigern. Solche Mängel sind vom Lieferanten unverzüglich zu beheben.
- Bei erheblichen Abweichungen vom Vertrag oder schwerwiegenden Mängeln hat der Besteller dem Lieferanten Gelegenheit zu geben, diese innert einer angemessenen Nachfrist zu beheben. Alsdann findet eine weitere Abnahmeprüfung statt.
Zeigen sich bei dieser wiederum erhebliche Abweichungen vom Vertrag oder schwerwiegende Mängel, kann der Besteller im Fall, dass die Vertragsparteien diesbezüglich eine Preisminderung, Entschädigungszahlung oder sonstige Leistungen vereinbart haben, diese vom Lieferanten verlangen. Sind jedoch die bei dieser Prüfung zutage tretenden Mängel oder Abweichungen derart schwerwiegend, dass sie nicht innert angemessener Frist behoben werden können und die Lieferungen und Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar sind, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
12.5 Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt,
- wenn die Abnahmeprüfung aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, am vorgesehenen Termin nicht durchgeführt werden kann;
- wenn der Besteller die Annahme verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein;
- wenn der Besteller sich weigert, ein gemäss Ziff. 12.4 aufgesetztes Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen;
- sobald der Besteller Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten nutzt.
12.6 Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 12.4 sowie Ziff. 13 (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannten.
13. Gewährleistung, Haftung für Mängel
13.1 Gewährleistungsfrist (Garantiefrist)
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, bei Mehrschichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk oder mit der eventuell vereinbarten Abnahme der Lieferungen und Leistungen oder, soweit der Lieferant auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Werden Versand, Abnahme oder Montage aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft.
Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz, Abschluss der Reparatur oder ab Abnahme, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungsfrist gemäss vorhergehendem Absatz beträgt.
Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
13.2 Haftung für Mängel in Material, Konstruktion und Ausführung
Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Der Lieferant trägt die in seinem Werk anfallenden Kosten der Nachbesserung. Ist die Nachbesserung nicht im Werk des Lieferanten möglich, werden die damit verbundenen Kosten, soweit sie die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile übersteigen, vom Besteller getragen.
13.3 Haftung für zugesicherte Eigenschaften
Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist.
Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf die für diesen Fall vereinbarte Entschädigung oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
13.4 Ausschlüsse von der Haftung für Mängel
Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
13.5 Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten
Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben werden, überimmt der Lieferant die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten.
13.6 Ausschliesslichkeit der Gewährleistungsansprüche
Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 13.1 bis 13.5 ausdrücklich genannten.
13.7 Haftung für Nebenpflichten
Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet der Lieferant nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
14. Nichterfüllung, Schlechterfüllung und ihre Folgen
14.1 In allen in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich gergelten Fällen der Schlecht- oder Nichterfüllung, insbesondere wenn der Lieferant die Ausführung der Lieferungen und Leistungen grundlos derart spät beginnt, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, eine dem Verschulden des Lieferanten zuzuschreibende vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist oder Lieferungen oder Leistungen durch Verschulden des Lieferanten vertragswidrig ausgeführt worden sind, ist der Besteller befugt, für die betroffenen Lieferungen oder Leistungen dem Lieferanten unter Androhung des Rücktritts für den Unterlassungsfall eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese Nachfrist infolge Verschuldens des Lieferanten unbenützt, kann der Besteller hinsichtlich der Lieferungen oder Leistungen, die vertragswidrig ausgeführt worden sind oder deren vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist, vom Vertrag zurücktreten und den darauf entfallenden Anteil bereits geleisteter Zahlungen zurückfordern.
14.2 In einem solchen Fall gelten hinsichtlich eines eventuellen Schadenersatzanspruches des Bestellers und des Ausschlusses weiterer Haftung die Bestimmungen von Ziff. 16, und der Schadenersatzanspruch ist begrenzt auf 10% des Vertragspreises der Lieferungen und Leistungen, für welche der Rücktritt erfolgt.
15. Vertragsauflösung durch den Lieferanten
Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferungen oder Leistungen erheblich verändern oder auf die Arbeiten des Lieferanten erheblich einwirken, sowie im Fall nachträglicher Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferanten das Recht zur Auflösung des Vertrags oder der betroffenen Vertragsteile zu.
Will der Lieferant von der Vertragsauflösung Gebrauch machen, hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden ist. Im Fall der Vertragsauflösung hat der Lieferant Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen einer solchen Vertragsauflösung sind ausgeschlossen.
16. Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten
Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.
17. Rückgriffsrecht des Lieferanten
Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird aus diesem Grunde der Lieferant in Anspruch genommen, steht diesem ein Rückgriffsrecht auf den Besteller zu.
18. Montage
Übernimmt der Lieferant auch die Montage oder die Montageüberwachung, so finden darauf die Allgemeinen Montagebedingungen von Swissmem Anwendung.
19. Gerichtsstand und anwendbares Recht
19.1 Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten.
Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.
19.2 Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht.
Beilage: Gleitpreisformel
Gleitpreisformel
aufgestellt von Swissmem
P = P0 (a + (b x Lm/Lo) + (c x Mm/Mo) )
P = Verkaufspreis im Zeitpunkt der Ablieferung
P0 = Verkaufspreis gemäss Angebot
a = Koeffizient des festen Kostenanteils (z.B. = 0,1)1
b = Koeffizient des lohnabhängigen Kostenanteils (z.B. = 0,6)1
c = Koeffizient des materialabhängigen Kostenanteils (z.B. = 0,3)1
Lo = Lohnindex2 von Swissmem, Zürich, im Zeitpunkt des Angebots
Lm = Durchschnitt sämtlicher Lohnindices2
- vom Zeitpunkt der Bestellungsbestätigung bis zur vertragsgemässen Ablieferung* oder
- während der Fabrikationsdauer, d.h. vom ___ bis ____ *
Mo = Gewogenes Mittel der Preisindices3 der für die Herstellung vorwiegend benötigten Materialien aus der Gruppe «Metalle und Metallprodukte», bezogen auf ihre wertmässigen Anteile an der Lieferung im Zeitpunkt des Angebots
Mm = Durchschnitt der gewogenen Mittel sämtlicher Preisindices3 der für die Herstellung vorwiegend benötigten Materialien aus der Gruppe «Metalle und Metallprodukte», bezogen auf ihre wertmässigen Anteile an der Lieferung
- vom Zeitpunkt der Bestellungsbestätigung bis zur vertragsgemässen Ablieferung* oder
- vom Zeitpunkt der Bestellungsbestätigung bis zum Datum, an dem der Lieferant diese Materialien zur Hauptsache beschafft hat, d.h. bis _______________*
1 a + b + c muss immer = 1 sein.
2 Da der Lohnindex von Swissmem nur vierteljährlich errechnet wird, ist jeweils der Index für das abgelaufene Kalenderquartal einzusetzen.
3 Teilindices des monatlich errechneten und publizierten amtlichen Produzentenpreisindexes. (Falls das Basisjahr für die Ermittlung des Indexes von den zuständigen Stellen geändert wird, kann der Lieferant die Veränderungen der Preise gemäss den entsprechenden neuen Indexwerten berechnen.)
* Nichtzutreffendes streichen.
SWISSMEM - Die Schweizer Maschinen, Elektro- und Metall-Industrie
1. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Montagebedingungen gelten für die Montage, die Inbetriebnahme und den Probebetrieb von Maschinen und Anlagen, nachstehend Leistungen genannt. Diese Bedingungen sind auch für die Montageüberwachung anwendbar, soweit diesbezüglich nicht besondere Vereinbarungen bestehen oder abgeschlossen werden.
2. Allgemeines
2.1 Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung des Unternehmers, dass er den Auftrag annimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlossen. Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.
2.2 Diese Bedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Unternehmer ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
2.3 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
3. Pläne und technische Unterlagen
3.1 Angaben in Plänen und technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert worden sind.
3.2 Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen Partei ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung durch die andere Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.
4. Pflichten des Unternehmers
Der Unternehmer verpflichtet sich, die Arbeiten durch qualifiziertes Personal fachgerecht auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen, wobei diese in diesen Bedingungen ebenfalls als Unternehmer bezeichnet werden.
5. Pflichten des Bestellers
5.1 Der Besteller hat den Unternehmer spätestens mit der Bestellung auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Montage und sonstigen Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.
5.2 Der Besteller hat alles Erforderliche zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig begonnen und ohne Behinderung oder Unterbrechung durchgeführt werden können. Das Personal des Unternehmers ist erst dann abzurufen, wenn sämtliche Vorbereitungsarbeiten beendet sind.
5.3 Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Ein- und Ausreise-, Aufenthalts-, Arbeitsbewilligungen sowie andere Genehmigungen für das Personal des Unternehmers rechtzeitig beschafft werden können.
5.4 Der Besteller hat die bauseitigen und anderen Vorbereitungsarbeiten fachgemäss auf seine Kosten und Verantwortung auszuführen, gegebenenfalls entsprechend den vom Unternehmer gelieferten Unterlagen.
5.5 Der Besteller hat auf seine Kosten die notwendigen Unfallverhütungsmassnahmen zu treffen. Insbesondere wird er den Unternehmer ausdrücklich darauf aufmerksam machen, wenn besondere Rücksicht auf ihn und/oder andere Unternehmer zu nehmen ist oder einschlägige Vorschriften zu beachten sind. Der Unternehmer ist berechtigt, Arbeiten abzulehnen oder einzustellen, wenn die Sicherheit des Personals nicht gewährleistet ist. Bei Unfall oder Krankheit des Personals des Unternehmers leistet der Besteller die erforderliche Unterstützung.
5.6 Das zu montierende Material ist vor allen schädlichen Einflüssen geschützt zu lagern. Es ist vor Aufnahme der Arbeiten vom Besteller im Beisein des Personals des Unternehmers auf Vollständigkeit und Beschädigungen zu prüfen. Während der Einlagerung abhandengekommenes oder beschädigtes Material wird dem Besteller auf seine Kosten nachgeliefert oder instandgesetzt.
5.7 Der Besteller ist dafür besorgt, dass die Transportwege zum Aufstellungsort in brauchbarem und der Montageplatz selbst in arbeitsbereitem Zustand sind und dass der Zugang zum Montageplatz ungehindert gewährleistet ist sowie alle notwendigen Weg- und Fahrwegrechte sichergestellt sind.
5.8 Der Besteller sorgt für die Bereitstellung heizbarer bzw. klimatisierter, verschliessbarer Räume für die Montageleitung des Unternehmers, Aufenthalts- und Umkleideräume für das Montagepersonal des Unternehmers einschliesslich angemessener sanitärer Einrichtungen für das Personal. Ferner stellt er verschliessbare trockene Räume zur Aufbewahrung von Material und Ausrüstungen zur Verfügung. Alle diese Räume sollen sich in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes befinden.
5.9 Der Besteller erbringt auf seine Kosten gemäss den Angaben des Unternehmers oder dessen Montageprogramm rechtzeitig folgende Leistungen:
5.9.1. Stellung von qualifizierten Facharbeitern wie Schlosser, Schweisser, Elektriker, Maurer, Maler, Spengler und Hilfskräften mit den erforderlichen Werkzeugen und Ausrüstungen. Diese Arbeitskräfte haben den Arbeitsanweisungen des Unternehmers Folge zu leisten. Sie stehen jedoch in einem Vertragsverhältnis mit dem Besteller.
5.9.2 Beistellung betriebstüchtiger Krane und Hebezeuge mit Bedienungspersonal, zweckmässiger Gerüste sowie von Transportmitteln zur Beförderung von Personal und Material, entsprechender Werkstattausrüstung und Messeinrichtungen.
5.9.3 Beistellung des notwendigen Verbrauchs- und Installationsmaterials, der Reinigungs- und Schmiermittel sowie des Montagekleinmaterials usw.
5.9.4 Beistellung der notwendigen elektrischen Energie und Beleuchtung einschliesslich der erforderlichen Anschlüsse bis zum Montageplatz, Heizung, Pressluft, Wasser, Dampf, Betriebsstoffe usw.
5.9.5 Beistellung von Kommunikationsmitteln wie Telefon, Telefax, Telexanschluss, PC-Modem.
5.10 Der Besteller sorgt dafür, dass dem Unternehmer für die Ein- und eventuelle Ausfuhr von Werkzeugen, Ausrüstungen und Material die entsprechenden Bewilligungen rechtzeitig erteilt werden und trägt insoweit allfällige Abgaben.
5.11 Der Besteller sendet die vom Unternehmer beigestellten Werkzeuge und Ausrüstungen unverzüglich an den vom Unternehmer bezeichneten Ort zurück. Er trägt die Versandkosten, soweit diese nicht im Preis enthalten sind. Das Eigentum an Werkzeugen, die der Besteller vom Unternehmer käuflich erwirbt und die der Unternehmer während der Montage weiter benützt, geht nach Abschluss der Arbeiten auf den Besteller über. Ohne anderslautende Instruktionen werden sie diesem auf dem Montageplatz auf dessen Gefahr zur Verfügung gehalten.
Die vom Besteller dem Unternehmer zur Verfügung gestellten Werkzeuge werden dem Besteller nach Abschluss der Arbeiten zurückgegeben. Ohne anderslautende Instruktionen werden sie dem Besteller auf dem Montageplatz auf dessen Gefahr zur Verfügung gehalten.
5.12 Der Besteller setzt das zukünftige Betriebspersonal bereits bei der Montage zur Mitarbeit ein, um es mit den Methoden und der Technik des Unternehmers vertraut zu machen. Der Unternehmer ist bereit, die technische Ausbildung dieses Personals zu übernehmen, soweit dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
5.13 Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht oder nur teilweise nach, ist der Unternehmer berechtigt, diesen selbst nachzukommen oder durch Dritte nachkommen zu lassen. Die hieraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Er wird den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freistellen.
5.14 Wird das Personal des Unternehmers aus Gründen, die dieser nicht zu vertreten hat, gefährdet oder in der Ausführung seiner Arbeiten erheblich behindert, so ist der Unternehmer berechtigt, die Rückkehr des Montagepersonals anzuordnen. Für diese Fälle sowie für den Fall, dass Personal nach Beendigung seiner Arbeiten zurückgehalten wird, werden die entsprechenden Stunden- bzw. Tagessätze als Wartezeit und die Reisekosten zuzüglich Deplacement dem Besteller in Rechnung gestellt.
6. Arbeiten auf Anordnung des Bestellers
Der Besteller ist ohne schriftliche Zustimmung des Unternehmers nicht befugt, dessen Personal für Arbeiten heranzuziehen, die nicht vertraglich vereinbart sind. Auch wenn der Unternehmer zustimmt, übernimmt er damit keine Haftung für diese Arbeiten.
Für Arbeiten, die ohne besondere Anweisungen des Unternehmers auf Anordnung des Bestellers ausgeführt werden, übernimmt der Unternehmer keine Haftung.
7. Arbeitszeit
7.1 Unter Vorbehalt abweichender zwingender Vorschriften am Montageort werden die Arbeitszeiten im Anhang festgelegt.
7.2 Die normale wöchentliche Arbeitszeit wird im allgemeinen auf 5 Arbeitstage verteilt. Falls aus Gründen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, eine kürzere Arbeitszeit eingehalten werden muss, wird die normale Arbeitszeit verrechnet. Hinsichtlich der Einteilung der Arbeitszeit wird sich das Personal des Unternehmers nach den betrieblichen Gegebenheiten des Bestellers und den örtlichen Verhältnissen richten.
Die normale tägliche Arbeitszeit liegt zwischen 06.00 und 20.00 Uhr.
7.3 Über die normale wöchentliche bzw. tägliche Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunden gelten als Überzeit. Überzeitarbeit ist nur in gegenseitigem Einverständniszulässig. Die Überzeitarbeit sollte in der Regel die tägliche Arbeitszeit um nicht mehr als 2 Stunden und die normale wöchentliche Arbeitszeit um nicht mehr als 10 Stunden überschreiten.
7.4 Als Überzeit gelten die über die tägliche oder wöchentliche normale Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden zwischen 06.00 und 20.00 Uhr.
7.5 Als Nachtarbeit an Werktagen gelten die normalen Arbeitsstunden zwischen 20.00 und 06.00 Uhr (ausgenommen Überzeit-Nachtarbeit).
7.6 Als Überzeit-Nachtarbeit gelten die Überstunden zwischen 20.00 und 6.00 Uhr.
7.7 Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit an Sonntagen oder an den am Montageort geltenden wöchentlichen Ruhetagen. Als Feiertagsarbeit gilt die Arbeit an den am Montageort geltenden gesetzlichen Feiertagen.
8. Reisezeit und andere der Arbeitszeit gleichgestellte Zeiten
8.1 Reisezeiten sowie eine angemessene auftragsbedingte Vorbereitungs- sowie Abwicklungszeit nach der Reise gelten als Arbeitszeit gemäss Ziffer 7.1.
Als Reisezeit wird angesehen:
- der Zeitaufwand für die Hin- und Rückreise zum und vom Montageplatz;
- die Zeit für den Bezug der Unterkunft am Montageort sowie für behördliche An- und Abmeldungsformalitäten.
8.2 Kann in der Nähe der Arbeitsstelle keine angemessene Unterkunft und Verpflegungsmöglichkeit gefunden werden, wird die für den Weg zwischen Unterkunfts- bzw. Verpflegungsort und Arbeitsstelle benötigte tägliche, für den einfachen Weg eine halbe Stunde überschreitende Zeit (Wegzeit) wie Arbeitszeit verrechnet. Alle in diesem Zusammenhang entstehenden Auslagen sowie die Kosten für die notwendige Benutzung angemessener Verkehrsmittel oder eines Mietwagens gehen zu Lasten des Bestellers.
8.3 Wird das Personal des Unternehmers aus Gründen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, in der Ausführung seiner Arbeiten behindert oder nach Beendigung der Arbeiten aus irgendeinem Grunde zurückgehalten, ist der Unter nehmer berechtigt, die Wartezeit wie Arbeitszeit in Rechnung zu stellen.
Alle übrigen damit zusammenhängenden Kosten gehen ebenfalls zu Lasten des Bestellers. Das gleiche gilt für sonstige, vom Unternehmer nicht zu vertretende Ausfallzeiten wie z. B. an Feiertagen am Montageort.
9. Arten der Preisstellung
9.1 Grundsatz
Die Leistungen des Unternehmers werden aufgrund seiner Verrechnungssätze zum Zeitpunkt der Ausführung der Montage nach Zeit und Aufwand (nach Ergebnis/Regie) abgerechnet, sofern nicht ein Festpreis oder ein Gleitpreis gemäss Anhang festgelegt wird.
9.2 Arbeiten nach Ergebnis
Die Leistungen des Unternehmers werden wie folgt in Rechnung gestellt:
9.2.1 Personalkosten
Der Besteller bescheinigt dem Personal des Unternehmers die aufgewendete Arbeitszeit durch Arbeitszeitformulare. Erteilt der Besteller die Bescheinigung nicht rechtzeitig oder durch hierfür nicht zuständiges Personal, so gelten die Aufzeichnungen des Personals des Unternehmers als Abrechnungsgrundlage. Für die aufgewendete Arbeitszeit, Überzeit-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, Reisezeit und sonstige der Arbeitszeit gleichgestellte Zeiten gelten die im Anhang aufgeführten Verrechnungssätze.
Als Reisezeit werden im Maximum 12 Stunden pro Tag verrechnet. Bei besonders schmutzigen oder unter schwierigen Bedingungen auszuführenden Arbeiten, z. B. in grossen Höhen oder Tiefen, oder wenn spezielle Schutzanzüge oder Atemschutzgeräte getragen werden müssen, wird zusätzlich zu den allgemein gültigen Verrechnungssätzen des Unternehmers und den Aufenthaltskosten ein Erschwerniszuschlag pro Arbeitsstunde (gemäss Anhang) verrechnet.
9.2.2 Reisekosten
Die Kosten für die Hin- und Rückreise sowie für Reisen innerhalb des Einsatzlandes mit einem vom Unternehmer zu wählenden Verkehrsmittel einschliesslich der notwendigen Nebenkosten, wie z. B. für Versicherung, Fracht, Zoll, Gepäck, Pass- und Visagebühren, Erteilung der Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen, die ärztliche Untersuchung bei Hin- und Rückreise sowie für Impfungen des Personals des Unternehmers werden dem Besteller nach Zeit und Aufwand in Rechnung gestellt.
Sofern nicht besondere Verhältnisse die Benutzung einer anderen Klasse erfordern, werden in Rechnung gestellt:
- bei Flugreisen Business-Klasse
- bei Bahn- und Schiffsreisen 1. Klasse
- bei Personenwagenbenutzung Kilometerentschädigung gemäss Anhang oder effektive Mietwagenkosten.
9.2.3 Aufenthaltskosten (Deplacement)
Der Besteller gewährleistet dem Personal des Unternehmers einwandfreie und ausreichende Verpflegung sowie gute und saubere, heizbare bzw. klimatisierte Einzelunterkunft am Montageort oder in dessen näherer Umgebung. Zur Deckung der Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die nicht vom Besteller direkt übernommen werden sowie der Nebenkosten für Getränke, Wäsche usw. werden die im Anhang aufgeführten Deplacementsätze berechnet. Eine Änderung dieser Sätze bleibt vorbehalten, wenn sich die Lebenshaltungskosten bis zum Beginn oder während der Arbeiten erhöhen oder die festgelegten Deplacementsätze nicht ausreichen sollten. Die Entschädigung für die Aufenthaltskosten (Deplacement) kann mit schriftlichem Einverständnis des Unternehmers durch den Besteller direkt an das Personal des Unternehmers ausbezahlt werden. Wenn nichts anderes vereinbart ist, hat er das Deplacement jeweils für 14 Tage im voraus zu bezahlen.
9.2.4 Besuchsreisen
Bei längerem Aufenthalt hat das Personal des Unternehmers Anspruch auf Besuchsreisen. Die Aufenthaltsdauer, die zu einem solchen Anspruch berechtigt, ist dem Anhang zu entnehmen. Die Kosten für die Reise vom Montageort zum Geschäftssitz des Unternehmers und zurück trägt der Besteller. Der Zeitaufwand für die Hin- und Rückreise sowie das Deplacement werden gemäss Ziffern 8.1 und 9.2.3 berechnet.
Sofern es die Verhältnisse am Montageort zulassen, kann sich das Personal des Unternehmers anstelle der Besuchsreisen für die Mitnahme der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten entscheiden. Dem Besteller werden die entsprechenden Reisekosten verrechnet.
9.2.5 Kosten für Werkzeuge und Ausrüstungen
Der Unternehmer stellt seinem Personal für die Durchführung der Arbeiten die üblichen Handwerkzeuge zur Verfügung. Weitere Werkzeuge, Ausrüstungen, Mess- und Prüfgeräte werden dem Besteller gemäss Anhang verrechnet. Die Benützungsdauer berechnet sich vom Tage des Abganges vom Werk des Unternehmers bis zum Wiedereintreffen im Werk. Zurückbehaltene Werkzeuge und Ausrüstungen werden dem Besteller zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt. Transport- und Versicherungskosten sowie weitere Spesen, Abgaben und Gebühren im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr der Werkzeuge und Ausrüstungen gehen zu Lasten des Bestellers.
9.2.6 Kosten für Verbrauchs- und Montagekleinmaterial
Vom Unternehmer geliefertes Verbrauchs-, Installations- und Montagekleinmaterial wird nach Aufwand berechnet.
9.2.7 Kosten bei Krankheit und Unfall
Der Besteller gewährleistet bei Krankheit oder Unfall des Personals des Unternehmers die erforderliche sachgemässe ärztliche Behandlung und Pflege, wodurch das Recht des Unternehmers, sein Personal jederzeit heimzuschaffen, nicht beeinträchtigt wird. Der Unternehmer kommt für sämtliche entstandenen Kosten auf. Für die Dauer von 10 Tagen ab Beginn der Behandlung hat der Besteller weiterhin das vereinbarte Deplacement zu bezahlen. Wird die Genesung des Kranken oder Verletzten voraussichtlich länger als 10 Tage in Anspruch nehmen, hat der Unternehmer auf seine Kosten für gleichwertigen Ersatz zu sorgen.
9.3 Arbeiten zu Pauschalpreisen
9.3.1 Der Pauschalpreis deckt die schriftlich vereinbarten, vom Unternehmer zu erbringenden Leistungen. Er setzt einen ungehinderten Arbeitsablauf und die rechtzeitige Beendigung der vom Besteller auszuführenden Vorbereitungsarbeiten und der zu erbringenden Nebenleistungen voraus.
9.3.2 Mehraufwendungen, die dem Unternehmer durch von ihm nicht zu vertretende Umstände wie nachträgliche Änderungen des Inhalts oder Umfangs der vereinbarten Arbeiten, Wartezeiten, Nacharbeiten, zusätzliche Reisen entstehen, trägt der Besteller. Die Berechnung erfolgt gemäss Ziffer 9.2.
9.4 Steuern, Abgaben, Gebühren, Sozialversicherungsbeiträge
Steuern, Abgaben, Gebühren, Sozialversicherungsbeiträge und dergleichen, die der Unternehmer oder dessen Perso nal im Zusammenhang mit dem Vertrag oder mit den Arbeiten ausserhalb der Schweiz zu leisten haben, gehen mit Ausnahme von persönlichen Einkommenssteuern zu Lasten des Bestellers.
10. Zahlungsbedingungen
10.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden der Preis und die Kosten monatlich in Rechnung gestellt; sie sind vom Besteller innert 30 Tagen nach Fakturadatum zu bezahlen. Der Unternehmer ist berechtigt, eine teilweise oder ganze Vorauszahlung des mutmasslichen Betrages zu verlangen. Die Zahlungen sind vom Besteller ohne irgendwelche Abzüge (Skonto, Spesen, Steuern, Gebühren usw.) am Hauptsitz des Unternehmers zu leisten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit in der Schweiz Schweizer Franken zur freien Verfügung des Unternehmers gestellt worden sind.
10.2 Der Besteller darf Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder vom Unternehmer nicht anerkannter Gegenforderungen weder zurückhalten noch kürzen. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn die Arbeiten aus Gründen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, verzögert oder unmöglich werden.
10.3 Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen werden unter dem Vorbehalt der Geltendmachung anderer Rechte ohne besondere Mahnung Verzugszinsen berechnet zu einem Zinssatz, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet. Durch die Zahlung von Verzugszinsen wird die Verpflichtung zu vertragsmässiger Zahlung nicht aufgehoben.
11. Fristen
11.1 Eine Frist für die Ausführung der Arbeiten ist für den Unternehmer nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt worden ist. Die Frist beginnt, sobald alle Voraussetzungen für den Beginn der Arbeit vorliegen; sie gilt als eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf die montierten Maschinen oder Anlagen abnahmebereit sind.
Eine Ausführungsfrist ist auch dann eingehalten, wenn zwar Teile fehlen oder Nacharbeiten erforderlich sind, der bestimmungsgemässe Betrieb aber ermöglicht bzw. nicht beeinträchtigt wird.
11.2 Eine verbindlich vereinbarte Ausführungsfrist wird angemessen verlängert,
- wenn die Angaben, die der Unternehmer für die Ausführung der Arbeiten benötigt, diesem nicht rechtzeitig zugehen oder
- wenn sie der Besteller nachträglich abändert, oder
- wenn der Besteller seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, insbesondere den Zahlungsbedingungen gemäss Ziffer 10 sowie den Pflichten gemäss Ziffer 5 nicht genügt oder wenn seine Lieferanten mit ihren Arbeiten im Rückstand sind, oder
- bei Umständen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, beispielsweise, wenn Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr oder Sabotage drohen oder eingetreten sind sowie bei Arbeitskonflikten, Unfällen, verspäteten oder fehlerhaften Zulieferungen der nötigen Materialien, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden oder staatlichen Organen, unvorhersehbaren Transporthindernissen, Brand, Explosion, Naturereignissen.
11.3 Wird eine vereinbarte Frist aus Gründen nicht eingehalten, die allein der Unternehmer zu vertreten hat, kann der Be steller, nur soweit ihm dadurch ein Schaden entstanden ist, eine Verzugsentschädigung von 0,5 % pro vollendete Wo che bis maximal 5 % verlangen. Der Prozentsatz der Entschädigung berechnet sich vom Preis der Arbeiten des Unternehmers für den Teil der Anlage, der wegen des Verzugs nicht rechtzeitig in Betrieb genommen werden kann.
Weitere Ansprüche und Rechte wegen Verzugs, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen. Bei Fristen über 3 Monate besteht für die ersten zwei Wochen der Verspätung kein Anspruch auf Verzugsentschädigung.
12. Abnahme der Montage
12.1 Die Montagearbeiten sind zur Abnahme bereit, wenn die Maschinen oder Anlagen montiert sind. Dies gilt auch dann, wenn die montierten Maschinen oder Anlagen aus Gründen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, nicht in Betrieb genommen werden können.
12.2 Sobald dem Besteller die Montage als abnahmebereit gemeldet wird, hat er sie in Gegenwart des verantwortlichen Montageleiters sofort zu prüfen und dem Unternehmer allfällige Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, so gilt die Montage als genehmigt.
13. Nichterfüllung, Schlechterfüllung und ihre Folgen
13.1 In allen in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich geregelten Fällen der Schlecht- oder Nichterfüllung, insbesondere, wenn der Unternehmer die Ausführung der Arbeiten grundlos derart spät beginnt, dass die rechtzeitige Vollendung der Arbeiten nicht mehr vorauszusehen ist, eine dem Verschulden des Unternehmers zuzuschreibende vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist oder Arbeiten durch Verschulden des Unternehmers vertragswidrig ausgeführt worden sind, ist der Besteller befugt, für die betroffenen Arbeiten dem Unternehmer unter Androhung des Rücktritts für den Unterlassungsfall eine angemessene Nachfrist zu setzen.
Verstreicht diese Nachfrist infolge Verschuldens des Unternehmers ungenützt, kann der Besteller hinsichtlich der Arbeiten, die vertragswidrig ausgeführt worden sind oder deren vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist, vom Vertrag zurücktreten und den darauf entfallenden Anteil bereits geleisteter Zahlungen zurückfordern.
13.2 In einem solchen Fall gelten hinsichtlich eines eventuellen Schadenersatzanspruches des Bestellers und des Ausschlusses weiterer Haftung die Bestimmungen in den Ziffern 15 und 16 sinngemäss. Der Schadenersatzanspruch ist begrenzt auf 10 % der vertraglichen Vergütung der Leistungen, für welche der Rücktritt erfolgt.
14. Gefahrtragung
Der Besteller trägt die Gefahr für das zu montierende Material während der Ausführung der Arbeiten sowie für die von ihm zur Verfügung gestellten Werkzeuge, Ausrüstungen und Materialien. Der Unternehmer behält den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung selbst dann, wenn die Montage infolge Zerstörung oder Teilzerstörung der zu montierenden Gegenstände nicht oder nur zum Teil durchgeführt werden kann.
15. Gewährleistung
15.1 Der Unternehmer leistet für die Dauer von 12 Monaten nach Beendigung der Arbeiten Gewähr für deren fachgemässe und sorgfältige Ausführung gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Werden die Arbeiten aus den in Ziffer 11.2 genannten Gründen unterbrochen, beginnt die Gewährleistungsfrist für die vor der Unterbrechung fertiggestellten Arbeiten spätestens 3 Monate nach Beginn der Unterbrechung. Die Gewährleistungsfrist erlischt in jedem Falle drei Jahre nach dem vereinbarten Montagebeginn.
15.2 Während der Gewährleistungszeit entdeckte Mängel an den Montagearbeiten werden kostenlos beseitigt. Voraussetzung ist, dass die Mängel unverzüglich nach Entdeckung dem Unternehmer schriftlich angezeigt werden. Eine Gewährleistung für Mängel, die auf Arbeiten des Personals des Bestellers oder Dritter unter der Überwachung des Unternehmers zurückzuführen sind, übernimmt der Unternehmer nur, wenn diese Mängel nachweislich auf grobe Fahrlässigkeit seines Personals bei Anweisungen oder bei der Überwachung beruhen.
15.3 Keine Gewährleistung besteht, wenn der Besteller oder Dritte ohne die schriftliche Zustimmung des Unternehmers Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller nicht umgehend geeignete Massnahmen zur Schadenminderung trifft.
15.4 Für Nachbesserungsarbeiten im Rahmen der Gewährleistung übernimmt der Unternehmer die Gewährleistung in gleichem Umfang wie für die ursprünglichen Arbeiten, jedoch nicht über die für diese geltende Gewährleistungszeit hinaus.
15.5 Weitergehende Ansprüche und Rechte wegen Mängeln als die unter den Ziffern 15.1 bis 15.4 genannten sind ausgeschlossen.
16. Haftung
16.1 Der Unternehmer haftet gegenüber dem Besteller nur für solche Sachschäden, die sein Personal bei der Vorbereitung der Montage, der Ausführung der Arbeiten oder bei der Nachbesserung allfälliger Mängel schuldhaft verursacht hat. Die Haftung ist insgesamt beschränkt auf CHF 5 000 000.– (Schweizer Franken fünf Millionen). Bezüglich Personenschäden gilt die gesetzliche Haftung. Rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit vorbehalten, ist die Haftung des Unternehmers dem Besteller gegenüber für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vermögensschäden und Verluste als Folge einer Verzögerung oder Unterbrechung der Montage, sowie für Vertragseinbussen oder Folgeschäden ausgeschlossen.
Ebenso sind weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie geltend gemacht werden – ausgeschlossen.
16.2 Der Besteller hat für Schäden einzustehen, die durch sein Personal verursacht werden. Das gilt auch dann, wenn das Personal des Unternehmers die Arbeiten leitet oder überwacht, es sei denn, dass nachweislich grobe Fahrlässigkeit bei Anweisungen, Unterlassungen oder bei der Überwachung den Schaden verursacht hat. Der Besteller hat für Schäden einzustehen, die durch Mängel der von ihm zur Verfügung gestellten Werkzeuge, Ausrüstungen und Materialien verursacht werden. Dies gilt auch dann, wenn das Personal des Unternehmers sie ohne Beanstandung verwendet hat, es sei denn, dass es bei zumutbarer Aufmerksamkeit die Mängel hätte erkennen können.
17. Vertragsauflösung durch den Unternehmer
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Unternehmers erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Unternehmer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Unternehmer von dem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Montagezeit vereinbart war.
18. Gerichtsstand – anwendbares Recht
Gerichtsstand für den Besteller und für den Unternehmer ist der Hauptsitz des Unternehmers. Es steht dem Unternehmer aber auch das Recht zu, das am Sitz des Bestellers zuständige Gericht anzurufen. Der Vertrag unterliegt dem materiellen schweizerischen Recht.
19. Schlussbestimmungen
Abänderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages möglichst nahe kommen.
20. Anhänge
Die nachfolgend genannten Anhänge sind integrierender Bestandteil dieser Montagebedingungen. Im Falle von Widersprüchen gehen die Anhänge den Montagebedingungen vor.
Für Lieferanten
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